
Gültigkeit von Bescheinigungen für die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen
Das LfSt Bayern hat klargestellt, dass nach altem Recht ausgestellte Bescheinigungen für die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen auch nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2025 ihre Gültigkeit behalten.
Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurde die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) modifiziert. Das Erfordernis einer Bescheinigung bleibt zwar bestehen, jedoch muss diese nun lediglich die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung bestätigen. Nach altem Recht musste die Bescheinigung hingegen die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung belegen.
Das LfSt Bayern hat hierzu mit einer Verfügung vom 17.01.2025 (Az. S 7179.1.1-21/4 St33, DStR 2025, S. 167) klargestellt, dass Bescheinigungen, die vor dem 01.01.2025 nach altem Recht ausgestellt wurden, bis zu ihrem Widerruf oder bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums ihre Gültigkeit behalten. Die Ausstellung neuer Bescheinigungen zum 01.01.2025 ist damit nicht erforderlich.
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