EuGH bestätigt die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze!
Der EuGH bestätigt mit Urteil vom 11.07.2024 in der Rs. C-184/23 (Finanzamt T gegen S) die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze, obgleich der V. Senat des BFH sich in seinem Vorlagebeschluss tendenziell für eine Steuerbarkeit der Innenumsätze ausgesprochen hatte.
Worum ging es?
In der Rechtsache Finanzamt T legte der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 26.01.2023, Az. V R 20/22 (V R 40/19), dem EuGH erneut zwei Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft vor und brachte damit die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen auf den Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Darin führte der V. Senat vornehmlich Argumente auf, die gegen die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze sprachen. Details können unserem Umsatzsteuer Impuls vom 18.04.2023 entnommen werden.
Der Generalanwalt Athanasios Rantos teilte in seinem mit Datum vom 16.05.2024 veröffentlichten Schlussantrag diese Bedenken nicht, sondern sprach sich dafür aus, dass entgeltliche Leistungen innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen. Dies solle selbst dann gelten, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (s. dazu unseren Umsatzsteuer Impuls vom 22.05.2024).
Im Urteilsfall hatte der Organträger Leistungen von Organgesellschaften bezogen, die auch seinen hoheitlichen Bereich betrafen und insoweit bei Vorliegen einer Steuerbarkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden.
EuGH bestätigt nunmehr die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze
Der Auffassung des Generalanwalts schloss sich nun der EuGH mit Urteil vom 11.07.2024 an und bestätigt,
- dass gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwertsteuergruppe angehören, nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
- Dies gelte selbst dann, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.
Was können/müssen Sie tun?
Da der EuGH die bestehende Rechtslage in Deutschland bestätigt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Urteil kein Handlungsbedarf für umsatzsteuerliche Organschaften in Deutschland.
Die Folgeentscheidung des BFH steht zwar noch aus. Aufgrund der eindeutigen Positionierung des EuGH in dem nun vorliegenden Urteil ist jedoch anzunehmen, dass der V. Senat des BFH die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen bestätigen wird.
Zu begrüßen ist , dass nunmehr - zumindest auf Basis der vorliegenden EuGH-Entscheidung - Rechtsklarheit darüber besteht, dass der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen nicht entgegensteht, wenn Innenumsätze auch für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze bezogen werden. Dabei kann dahinstehen, ob eine Vorsteuerabzugsbeschränkung aufgrund der Erbringung von steuerfreien Leistungen (bspw. Krankenhäuser, Banken, Versicherungen etc.) oder - wie im Urteilsfall - aufgrund des Bezugs zu einer auch hoheitlichen Tätigkeit besteht.
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