Innenumsätze in einer Organschaft nicht umsatzsteuerbar

16.01.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Dem EuGH folgend bestätigt nun auch der BFH die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze und damit die in Deutschland geltende Rechtslage.

Mit Urteil vom 29.08.2024 (Az. V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19)) entschied der BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 11.07.2024 (Rs. C-184/23, Finanzamt T gegen S), dass entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht steuerbar sind.

Dies gilt auch dann, wenn die Organgesellschaft Leistungen gegen Entgelt für den hoheitlichen und damit außerunternehmerischen Bereich des Organträgers erbringt. Zudem scheidet mangels Unentgeltlichkeit eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe aus. Damit folgt der BFH der Entscheidung des EuGH im ersten Vorlageverfahren (Urteil vom 01.12.2022, Rs. C-269/20, Finanzamt gegen T) und gibt die im Rahmen eines Orbiter Dictum geäußerte Auffassung (BFH-Urteil vom 20.08.2009, Az. V R 30/06) explizit auf.

Hinweis: Die nunmehr bestehende Rechtsklarheit ist begrüßen. Der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen steht demnach nicht entgegen, wenn Innenumsätze auch für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze bezogen werden. Dabei kann dahinstehen, ob eine Vorsteuerabzugsbeschränkung aufgrund der Erbringung von steuerfreien Leistungen (bspw. Krankenhäuser, Banken, Versicherungen etc.) oder - wie im Urteilsfall - aufgrund des Bezugs zu einer auch hoheitlichen Tätigkeit besteht.

Die weitere Rechtsentwicklung muss dennoch abgewartet werden, denn eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe arbeitet an einer Neufassung der gesetzlichen Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft. Dem Vernehmen nach ist jedoch die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen hiervon nicht betroffen.