Referentenentwurf der Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung
Mit der am 28.06.2024 im Entwurf durch das BMF vorgelegten Verordnung soll die Vergabe der steuerlichen Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr) an Unternehmen aller Rechtsformen geregelt werden.
Nach § 139c AO wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jedem wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr erteilt, durch die eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren sichergestellt und perspektivisch die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und den Behörden vereinfacht werden soll. Die konkrete Umsetzung der Vergabe soll nun durch eine von der Bundesregierung zu beschließenden Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats geregelt werden. Mit der initialen Vergabe der W-IdNr soll laut BMF zum 01.11.2024 begonnen werden.
Die W-IdNr soll dazu aus den Buchstaben „DE" und neun Ziffern bestehen, die im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) entsprechen. Sie soll die Aufgaben der USt-IdNr übernehmen (§ 1 Abs. 1 WIdV-E). Sofern wirtschaftlich Tätige bis 30.09.2024 über eine USt-IdNr verfügen (§ 2 Abs. 1 WIdV-E), soll das BZSt öffentlich bekanntmachen, ab wann die USt-IdNr als W-IdNr gilt (§ 4 Abs. 1 WIdV-E).
Sind wirtschaftlich Tätige zwar umsatzsteuerlich erfasst, haben aber bis 30.09.2024 noch keine USt-IdNr, soll das BZSt eine W-IdNr erteilen (§ 2 Abs. 2 WIdV-E) und diese den wirtschaftlich Tätigen elektronisch mitteilen (§ 4 Abs. 2 WIdV-E).
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