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Umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs bei Energieeigenerzeugung

08.04.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Die Finanzverwaltung übernimmt die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs von Strom und zur unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus Blockheizkraftwerken und ändert den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend.

Nach Auffassung des BFH führt die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom nicht zu einer Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert. Der sog. Direktverbrauch bei zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen führt somit nicht zu einer Lieferung an den Netzbetreiber (BFH-Urteile vom 29.12.2022, Az. XI R 18/21 und 11.05.2023, Az. V R 22/21).

Ferner hat der BFH zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk bzw. aus einer Biogas-Anlage entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wertabgabe von Wärme nach den anteiligen Selbstkosten zu bestimmen ist, wenn kein Marktpreis für die entnommene Wärme ermittelt werden kann (BFH-Urteile vom 15.03.2022, Az. V R 34/20 und 09.11.2022, Az. XI R 31/19).

Diese Rechtsauffassungen übernimmt die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 31.03.2025 in Abschn. 2.5 UStAE.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn für vor dem 01.01.2026 ausgeführte Umsätze die bisherige Verwaltungsauffassung herangezogen wird.