Unentgeltliche Wärmelieferungen an andere Unternehmer
Entsprechend den Vorgaben des EuGH bestätigt der BFH, dass die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Unternehmer eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG darstellt und nimmt Stellung zu Fragen der Bemessungsgrundlage.
Gibt ein Unternehmer einen Gegenstand unentgeltlich ab, kann dies unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt sein.
Mit Urteil vom 04.09.2024 (Az. XI R 15/24, DStR 2024, S. 2533) stellt der BFH klar, dass die unentgeltliche Wärmeabgabe an andere Unternehmer für deren unternehmerische Tätigkeit (hier: Zuwendung von Wärme aus dem Blockheizkraftwerk eines Stromlieferanten an ein landwirtschaftliches Unternehmen zum Beheizen von Spargelfeldern) als unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und damit der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Voraussetzung für die Besteuerung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). Auf den steuerlichen Status des Empfängers komme es hingegen nicht an, daher sei unbeachtlich, ob der Leistungsempfänger die Wärme für Zwecke verwendet, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Zudem bestätigt der BFH, dass die Bemessungsgrundlage nach den anteiligen Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) zu bestimmen ist, da kein Einkaufspreis existiert. Der BFH führt hierzu - seiner bisherigen Rechtsprechung folgend - aus, dass ohne Anschluss an ein Wärmenetz, kein (fiktiver) Einkaufspreis existiere. Dabei habe die Aufteilung der Selbstkosten nach der Marktwertmethode zu erfolgen. Hierbei seien nicht nur die unmittelbaren Herstellungskosten oder Erzeugungskosten, sondern auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen zu berücksichtigen, wobei es keine Rolle spiele, ob es sich um vorsteuerbelastete Kosten handelt oder nicht.
Hinweis: Der BFH folgt mit dem Urteil den Vorgaben des EuGH (Urteil vom 25.04.2024, Rs. C-207/23, FA X, DStR 2024, S. 1004), den er zuvor in diesem Verfahren um Vorabentscheidung ersucht hatte. Im Streitfall hatte der BFH die Schätzung des FG zu überprüfen; grundsätzlich obliegt, betont der BFH, die sachgerechte Schätzung dem Steuerpflichtigen. Die Finanzbehörde (und dann das FG) kann nur nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht war.
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