Antragsvoraussetzungen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren
Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Option zum Teileinkünfteverfahren im ersten Antragsjahr vor, ist es unschädlich, wenn sie in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen wegfallen
Hält ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in seinem Privatvermögen, kann er für die daraus erzielten Dividenden einen Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren stellen, wenn er entweder an der Gesellschaft zu mindestens 25 % beteiligt ist oder für diese Gesellschaft tätig ist und eine Beteiligung von mindestens 1 % hält (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Liegen die Antragsvoraussetzungen im Antragsjahr vor, gilt der Antrag für den Veranlagungszeitraum der Beantragung und die folgenden vier Veranlagungszeiträume, sofern der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nicht widerrufen wird. Eine erneute Antragstellung innerhalb dieses Fünf-Jahreszeitraum ist nicht erforderlich.
Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 12.12.2023, Az. VIII R 2/21, DStR 2024, S. 739) ist die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums auch dann fortzusetzen, wenn die Antragsvoraussetzungen innerhalb dieses Zeitraums wegfallen. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Fortgeltung des Antrags für die vier dem Antragsjahr folgenden Veranlagungszeiträume ohne erneute Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen eine Vereinfachung für die Beteiligten erreichen wollte. Andernfalls hätte er eine Nachweis- oder Anzeigepflicht innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums in das Gesetz aufgenommen.
Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der Finanzverwaltungsauffassung, wonach die Regelung lediglich eine Nachweiserleichterung darstellt, nicht aber die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen in den dem Antragsjahr folgenden vier Jahren ersetzt (BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl. I 2022, S. 742, Tz. 139).
Hinweis: Zwar ist das Urteil zu der im Jahr 2013 gültigen Fassung des § 32d Abs. 2 EStG ergangen. Mit Wirkung ab 2017 wurde lediglich das Tatbestandsmerkmal des „Tätigseins" für die Gesellschaft durch den Gesetzgeber derart präzisiert, dass durch die berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft auch ein maßgeblicher unternehmerischer Einfluss auf die Gesellschaft genommen werden kann. Diese Änderung ausgenommen sollte das Urteil auch in der aktuell geltenden Fassung der Vorschrift zu berücksichtigen sein.