Anwendung der strengen Trennungstheorie bei Übertragung von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen
Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge teilentgeltlich übertragen, ist der Vorgang in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich dann aus der Differenz zwischen der erhaltenen Gegenleistung und der auf den entgeltlichen Teil entfallenden Anschaffungskosten der Anteile.
Mit Urteil vom 22.03.2023 (Az. 2 K 1617/19, EFG 2023, S. 923) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass bei der teilentgeltlichen Veräußerung im Wege einer gemischten Schenkung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen (§ 17 EStG) die strenge Trennungstheorie anzuwenden ist. Damit bestätigt das Finanzgericht sowohl die Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 13.01.1993, BStBl. I 1993, S. 80, Rz. 14) als auch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 17.07.1980, Az. IV R 15/76, BStBl. II 1981, S. 11). Das Veräußerungsgeschäft sei danach in einen voll entgeltlichen und in einen voll unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die konkrete Aufteilung habe nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile zu erfolgen. Übersteige die erhaltene Gegenleistung die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Anschaffungskosten, sei die Differenz als Veräußerungsgewinn i. S. d. § 17 EStG zu versteuern.
Eine andere Beurteilung sei trotz der in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens für teilentgeltliche Übertragungen von Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen nicht geboten. Auch könnten aus der schenkungsteuerlichen Beurteilung teilentgeltlicher Geschäfte durch den BFH, wonach die Gegenleistung bei der Ermittlung des Werts der Bereicherung abzuziehen ist (z. B. BFH-Beschluss vom 05.07.2018, Az. II B 122/17, BStBl. II 2018, S. 660), keine Rückschlüsse für die ertragsteuerliche Ermittlung des Veräußerungsgewinns gezogen werden.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist derzeit beim BFH (Az. IX R 15/23) anhängig, so dass dieser erneut über die Anwendung der strengen Trennungstheorie im Privatvermögen zu entscheiden hat.