Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte verfassungswidrig
In einem Aussetzungsverfahren kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung der Verlustverrechnung von Termingeschäften nach § 20 Abs 6 Satz 5 EStG gegen den Gleichheitssatz verstößt.
Verluste aus Termingeschäften können nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro im Verlustentstehungsjahr mit Gewinnen aus Termingeschäften (und Stillhalterprämien) verrechnet werden. Verbleibende Verluste können in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften (und Stillhalterprämien) verrechnet werden.
Diese Regelung hält der BFH laut Beschluss vom 07.06.2024 (Az. VIII B 113/23 (AdV)) bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als nicht mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil sie eine doppelte Ungleichbehandlung bewirke, die sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Die doppelte Ungleichbehandlung sieht der BFH darin, dass zum einen anders als bei dem grundsätzlich geltenden Verlustverrechnungskreis für Kapitaleinkünfte bei Einkünften aus Termingeschäften der Verlustverrechnungskreis weiter eingeengt wird. Zum anderen stellt der BFH durch die betragliche Begrenzung des Verlustabzugs sowohl im Verlustentstehungsjahr als auch in den Folgejahren eine asymmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften fest. Wie im Streitfall, in dem etwa gleich hohe Gewinne und Verluste aus Termingeschäften im Streitjahr erzielt wurden, führt die Verlustausgleichsbegrenzung dazu, dass die Einkommensteuer, die auf die 20.000 Euro übersteigenden Gewinne aus Termingeschäften anfällt, aus anderen Einnahmen finanziert werden muss. Auch werde der Ausschluss der Nutzung eines Verlusts aus Termingeschäften in der Totalperiode durch die Streckung der Verrechnung begünstigt.
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