16. Sanktionspaket gegen Russland

27.02.2025 | 3 Minuten Lesezeit

Angesichts der fortlaufenden militärischen Aktionen Russlands in der Ukraine hat die Europäische Union (EU) am 14.02.2025 mit dem 16. Sanktionspaket mehrere Änderungsverordnungen hinsichtlich der Restriktionen gegen Russland und diesmal verstärkt auch gegen Belarus sowie die in der Ukraine besetzen Gebiete im EU-Amtsblatt bekannt gegeben.

Zum dritten Jahrestag des Beginns des russischen Invasionskrieges in der Ukraine hat die EU das 16. Sanktionspaket beschlossen, dessen neue Verordnungen am 24.02.2025 bzw. 25.02.2025 in Kraft getreten sind. Die neuen Bestimmungen umfassen weitreichende Anpassungen der bestehenden Regelungen, strengere Handelsbeschränkungen, Verbote im Finanzsektor und gegen russische Medien innerhalb der EU sowie erweiterte Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte. Ziel ist es erneut, verstärkt gegen eine Umgehung der bisherigen Sanktionen vorzugehen. Um die Gefahren von Sanktionsumgehungen zu verringern, wurden darüber hinaus auch die Sanktionen gegenüber Belarus und gegen die von Russland besetzen Gebiete der Ukraine verschärft.

(Russland) VO (EU) 2025/395 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 u.a.:

  • Aufnahme von 53 weiteren Organisationen, die in Zusammenhang mit Russlands militärisch-industriellem Komplex stehen und künftig strengeren Ausfuhrbeschränkungen in Zusammenhang mit fortgeschrittenen Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) unterliegen. Darunter auch Firmen aus China, Hongkong, Indien, Kasachstan, Singapur, Türkei, Usbekistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten.
  • Auflistung von 74 weiteren Schiffen der russischen Schattenflotte zur Bekämpfung der Umgehung der Ölpreisobergrenze durch Russland. Den gelisteten Schiffen ist der Zugang zu Häfen und Schleusen der EU sowie zu sämtlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr untersagt.
  • Ausschluss von 13 weiteren Banken vom SWIFT-Zahlungssystem.
  • Transaktionsverbot für 3 nicht russische Banken, die die EU-Sanktionen umgangen haben.
  • Verbot der Sendetätigkeiten von 8 russischen Medienunternehmen innerhalb der EU zur Verhinderung der Verbreitung von Propaganda und Desinformationen seitens Russlands.
  • Einfuhrverbot jetzt auch auf russisches Aluminium in Rohform. Zuvor waren nur verarbeitete Aluminiumerzeugnisse aus Russland betroffen.
  • Zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Davon betroffen sind u.a. chemische Ausgangsstoffe, Software im Zusammenhang mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen, Chromerze und Videospiel-Controller, die zur Steuerung von Drohnen eingesetzt werden können.
  • Erweiterung der Ausfuhrverbote auf Industriegüter. Darunter sind u. a. bestimmte Chemikalien, Glaswaren und Mineralien.
  • Umfangreiche Handelsbeschränkungen im Energiesektor. Darunter sind u. a. der Wegfall der bisher erlaubten vorrübergehenden Verwahrung russischen Rohöls und Erdölerzeugnisse in das Freizonenverfahren in EU-Häfen sowie die Verschärfung der Verbote zur Bereitstellung von Software und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Erdöl- und Erdgasexploration Russlands stehen.
  • Im Verkehrsbereich werden u. a. die Flugverbote gegenüber Luftfahrunternehmen aus einem Drittland, die Inlandsflüge innerhalb Russlands durchführen, ausgeweitet und die Transaktionen mit bestimmten Häfen, Schleusen und Flughäfen in Russland verboten.

(Russland) VO (EU) 2025/390 und Durchführungs-VO (EU) 2025/389 zur Änderung der VO (EU) Nr. 269/2014:

  • Es wurden u. a. 48 weitere Personen und 35 weitere Organisationen in die Sanktionslisten aufgenommen, deren Vermögenswerte eingefroren werden und an die durch EU-Bürger sowie EU-Unternehmen keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden dürfen.

(Belarus) VO (EU) 2025/392 und Durchführungs-VO (EU) 2025/386 zur Änderung der VO (EU) Nr. 765/2006:

  • Es wurden 10 weitere Personen und 2 weitere juristische Personen in die Sanktionslisten aufgenommen, deren Vermögenswerte eingefroren werden und an die durch EU-Bürger sowie EU-Unternehmen keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden dürfen.
  • Ein Großteil der oben aufgeführten Sanktionen gegenüber Russland wurde hier in den Sanktionsregelungen gegenüber Belarus übernommen (bspw. Verschärfung im Bereich der Dual-Use Güter, Einfuhrverbote auf Aluminium in Rohform, etc.).

(Krim und Sewastopol und nicht von der Ukraine kontrollierte Gebiete) VO (EU) 2025/401 zur Änderung der VO (EU) Nr. 692/2014 und VO (EU) 2025/398 zur Änderung der VO (EU) 2022/263:

  • Ausweitung der Verbote zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen (u. a. Bauwesen, Buchführung, Ingenieurwesen, Rechtsberatung, Rechnungswesen, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, etc.), zur Ausfuhr bestimmter Software (u. a. Lieferkettenmanagement, Projektmanagementsoftware, bestimmte Entwurfs- und Fertigungssoftware, etc.) zur Ausfuhr bestimmter Waren (bspw. chemische Erzeugnisse).

Hinweis:

Betroffenen Unternehmen wird weiterhin geraten, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Russland bzgl. der Einhaltung der aktuellen Sanktionen zu überprüfen - insbesondere in Bezug auf ihr Warenportfolio und die involvierten Geschäftspartner. Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich unterstützend zur Seite.

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