Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung zum 15.01.2025

22.01.2025 | 2 Minuten Lesezeit

Zum 15.01.2025 sind umfangreiche Änderungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), speziell im Rahmen der außenwirtschaftsrechtlichen Meldepflichten, in Kraft getreten.

Ziel der neuesten Anpassungen der AWV ist es, Verwaltungsaufwände zu reduzieren und die Meldeprozesse zu vereinheitlichen.

Die bisher verwendeten Vordrucke/Meldeformulare werden durch sog. Erhebungsschaubilder ersetzt, welche voraussichtlich Mitte 2025 auch im Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) verfügbar sind. Bis zu diesem Zeitpunkt können die bisherigen Formate unverändert weiterverwendet werden.

  • Z5, Z5a, Z5b = Anlage 4 AUSWIB1
  • Z4, Z8, Z11, Z14, Z15 = Anlage 5 ZABILC1
  • Z10 = Anlage 6 ZABILC2
  • Z12 = Anlage 7 ZABILC3
  • K3 = Anlage 2 DIREKA1
  • K4 = Anlage 3 DIREKA2

Zudem wurden die Meldeschwellen erhöht (gültig ab Berichtsmonat Januar 2025).

  • Zahlungsmeldungen nach § 67 AWV (Anlagen 5 - 7): Die Meldepflicht gilt nun erst ab Zahlungen mit einem Wert von über 50.000 Euro und nicht mehr wie zuvor ab einem Wert von 12.500 Euro.
  • Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 66 AWV (Anlage 4): Forderungen und Verbindlichkeiten müssen nun erst ab einem Wert von 6 Mio. Euro gemeldet werden und nicht mehr wie zuvor ab einem Wert von 5 Mio. Euro.
  • Meldungen zum Vermögen von Inländern im Ausland bzw. von Ausländern im Inland nach § 64 und § 65 AWV (Anlagen 2 und 3): Entsprechendes Vermögen muss nun ab einem Wert von 6 Mio. Euro gemeldet werden und nicht mehr wie zuvor ab einem Wert von 3 Mio. Euro.

Die Meldetermine werden ab dem Berichtsmonat Januar 2025 durch Umstellung von Kalendertagen auf Werktage vereinheitlicht.

  • Die Meldefrist der Zahlungsmeldungen liegt nun vereinheitlicht bei dem 7. Werktag des folgenden Monats. Zuvor lagen diese bei den ehemaligen Z4, Z8 und Z11 - Z15 Meldungen bei dem 5. oder 7. Kalendertag des folgenden Monats.
  • Die Meldefrist für Bestände aus Forderungen und Verbindlichkeiten liegt seit dem Berichtsmonat Januar 2025 vereinheitlicht bei dem 10. Werktag des folgenden Monats. Zuvor lagen diese bei den ehemaligen Z5 und Z5a Meldungen bei dem 10. oder 20. Kalendertag des folgenden Monats.
  • Die Meldefrist für Bestände aus Finanzinstrumenten liegt bei dem 50. Werktag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres. Bis zum Berichtsmonat Dezember 2024 lag diese bei den Z5b Meldungen bei dem 50. Kalendertag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres.

Meldungen im Reiseverkehr über Zahlungen von Sorten und Fremdwährungsreisechecks entfallen ab dem Berichtsmonat Januar 2025.

Meldungen im Rahmen der Seeschifffahrt sind ab dem Berichtsmonat Januar 2025 nicht mehr nach § 69 AWV zu melden, sondern ebenso wie die Zahlungsmeldungen nach § 67 AWV bei einem Wert von über 50.000 Euro.

Geändert wurde zudem, dass die bisher optionalen Angaben zur Bilanzsumme, zum Jahresumsatz und zur Zahl der Beschäftigten, fortan verpflichtend sind.

Schließlich wurden in Bezug auf Kryptowerte die neuen Kennzahlen eingeführt.

  • 804: Kryptowerte und digitale Vermögenswerte ohne korrespondierende Verbindlichkeit
  • 814: Ausländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten
  • 824: Inländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten
  • 834: Nonfungible Token (NFT)

Hinweis: Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob durch die vorgenannten Änderungen auch Vereinfachungen für sie möglich sind. Gerne unterstützen wir Sie diesbezüglich.

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