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Anzeige- und Informationspflichten im Energie- und Stromsteuerrecht ab 2025

08.01.2025 | 2 Minuten Lesezeit

Im neuen Jahr sind Veränderungen bei den Anzeige- und Informationspflichten im Energie- und Stromsteuerrecht in Kraft getreten. Diese betreffen vor allem die Anforderungen an den Nachweis, dass ein Unternehmen sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, wenn staatliche Beihilfen gemäß EU-Beihilferecht in Anspruch genommen werden.

Viele Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiungen, -ermäßigungen, -entlastungen) des Energie- und Stromsteuerrechts sind staatliche Beihilfen i. S. d. EU-Beihilferechts nach der sog. Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Um Anspruch auf diese Beihilfen zu haben, darf der Antragsteller kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) sein. Zu diesem Zweck ist bisher die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ (Formular 1139) auszufüllen. Bislang war es dabei u. a. möglich, mit Hilfe einer Patronatserklärung, d. h. einer Zusicherung finanzieller Unterstützung z. B. durch die Muttergesellschaft, nachzuweisen, dass das Unternehmen kein UiS ist.

Die EU-Kommission hat jedoch jüngst im Rahmen von Monitoring-Verfahren festgestellt, dass die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass die Begünstigungen die Voraussetzungen nach der AGVO erfüllen.

Die EU-Kommission stellte überdies klar, dass Patronatserklärungen nicht geeignet sind, eine Einstufung als UiS zu vermeiden. Da sie keine tatsächliche Erhöhung der Eigenmittel oder eine Verringerung von Schulden bzw. kumulierten Verlusten des Beihilfeempfängers bewirken, können Patronatserklärungen oder auch Absichtserklärungen nicht als ausreichend angesehen werden, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Status als UiS nicht mehr erfüllt ist.

Der Vordruck 1139 wird daher für Antragstellungen ab 01.01.2025 angepasst. Künftig sind die Kennzahlen der Bilanz einzutragen; diese sind bereits bisher für die Kontrolle, ob das fragliche Unternehmen die UiS-Kriterien erfüllt, zu berechnen.

Daher müssen Unternehmen, die bislang auf entsprechende Patronatserklärungen oder Absichtserklärungen gesetzt haben, prüfen, ob sie die Einstufung als UiS auf andere Weise abwenden können.

Darüber hinaus muss ab dem neuen Jahr die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) erst ab einer jährlichen Entlastungssumme von über 10.000 Euro je Tatbestand vorgelegt werden, es sei denn das Hauptzollamt verlangt dies explizit. Außerdem ist zu beachten, dass bei einer Beantragung im laufenden Jahr die Entlastung anteilig berechnet wird. Falls nötig, muss eine Erklärung abgegeben werden, auch wenn die jährliche Summe nicht überschritten wird.

Eine weitere Änderung betrifft die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV). Ab dem Meldejahr 2025 sinkt die Meldeschwelle für sämtliche Beihilfen grundsätzlich auf 100.000 Euro. Für 2024 müssen die Meldungen bis zum 30.06.2025 über das Zoll-Portal eingereicht werden.

Der Geschäftsbereich Zoll, Energiesteuer und Außenwirtschaft bei RSM Ebner Stolz steht Ihnen in bei Fragen oder Unsicherheiten in diesen Angelegenheiten gerne unterstützend zur Seite.