Vorläufige Ausgleichszölle auf batteriebetriebene Elektrofahrzeuge aus China
Nachdem die Europäische Kommission am 04.10.2023 eine Antisubventionsuntersuchung bezüglich der Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge (Battery Electric Vehicels, BEV) mit chinesischem Ursprung eingeleitet hatte, hat sie nun vorläufige Ausgleichszölle auf diese Fahrzeuge eingeführt.
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) am 04.07. 2024), die zum 05.07.2024 in Kraft getreten ist, fallen Ausgleichszölle für die Einfuhr neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China an. Diese vorläufigen Ausgleichszölle sollen dem Schutz der EU-Autoindustrie vor den unfairen Subventionierungen von Elektrofahrzeugen in China dienen.
Im Speziellen sind batteriebetriebene Elektrofahrzeuge betroffen, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind und die - unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder - ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/„Range Extender" (Hilfsstromaggregat). Die Einreihung dieser Fahrzeuge erfolgt derzeit unter dem KN-Code ex 8703 8010 (TARIC-Code 8703 8010 10). Fahrzeuge der Klassen L6 und L7 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie Krafträder sind ausgenommen.
Die vorläufigen Ausgleichszölle sind seit dem 05.07.2024 für einen Zeitraum von vier Monaten gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss durch die EU-Mitgliedssaaten eine finale Entscheidung über die endgültigen Zölle getroffen werden.
Hinweis: Unternehmen, die betroffene Elektrofahrzeuge in den zollrechtlich freien Verkehr überführen möchten, müssen eine Sicherheitsleistung in Höhe der vorläufigen Ausgleichszölle hinterlegen.
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