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Stromsteuer: Antragsfrist für Entlastungen 2023 endet am 31.12.2024

05.12.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Anträge auf Energie- und Stromsteuerentlastungen für 2023 müssen spätestens bis 31.12.2024 gestellt werden. Unklar ist derzeit noch, ob die ab 2024 geltende höhere Entlastung des § 9b Stromsteuergesetz dauerhaft gewährt wird.

Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende zu und Unternehmen, die für 2023 noch nicht die ihnen zustehenden Energie- und Stromsteuerentlastungen beantragt haben, sollten dies noch sehr kurzfristig erledigen. Am 31.12.2024 läuft die Antragsfrist für 2023 ab, der jeweilige Antrag muss bis zu diesem Tag beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, was bedeutet, eine nachträgliche Entlastung wird nicht gewährt, selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem ist der entsprechende Antrag unter Verwendung des richtigen Vordrucks zu stellen.

Der Geschäftsbereich Zoll, Energiesteuer und Außenwirtschaft bei RSM Ebner Stolz steht Ihnen in dieser Angelegenheit gerne unterstützend zur Seite.

Gesetzlich ist geregelt, dass sich die Entlastung gemäß § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) für eigene betriebliche Zwecke entnommenen Stroms für Kalenderjahre bis 2023 auf 5,13 Euro je MWh beläuft und beansprucht werden kann, der Entlastungsbetrag über 250 Euro beträgt. Für die Jahre 2024 und 2025 wurde die Entlastung auf 20 Euro je MWh erhöht. Wie bereits hier berichtet, empfahl der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages, diese Erhöhung der Entlastung unbefristet einzuführen, bisher wurde dies jedoch noch nicht vom Parlament beschlossen. Möglicherweise wird der Gesetzesentwurf wegen der sich Anfang 2025 abzeichnenden Bundestagswahl unter dem Grundsatz der Diskontinuität sogar hinfällig werden. Jener besagt, dass mit dem Ende einer Legislaturperiode alle inhaltlichen Arbeiten des Parlaments einen Abschluss finden müssen. Falls Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen werden, sind diese hinfällig und müssten in Gänze erneut in den neuen Bundestag eingebracht werden. Oft führt dieser Grundsatz aber auch zu einer Beschleunigung der noch offenen Gesetzgebungsverfahren in den letzten Monaten einer Legislaturperiode. Ob das für die Novelle des Strom- und Energiesteuerrechts und damit die Verstetigung der höheren Entlastung des § 9b Stromsteuergesetz zutrifft, ist aktuell noch offen.