Exportkontrolle: Änderungen in Bezug auf Güterlisten
Die Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung wurde zum 24.12.2022 aktualisiert. Der neu gefasste Anhang I der EU-Dual-Use-VO ist zum 12.01.2023 in Kraft getreten. Beide Listen umfassen Güter, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen, und müssen deshalb im Rahmen der Exportkontrolle beachtet werden.
Mit der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ist am 24.12.2022 die aktualisierte Ausfuhrliste, die als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) die nationalen Genehmigungspflichten regelt, in Kraft getreten. Die Ausfuhrliste ist in zwei Teile aufgeteilt. In Teil I werden Rüstungsgüter sowie Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) aufgelistet, für die die Beschränkungen der AWV gelten. In Teil II sind Waren pflanzlichen Ursprungs aufgeführt, die unter die Beschränkungen des § 10 AWV fallen.
Außerdem wurde der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (Dual-Use-VO) überarbeitet. Die Neufassung ist am 12.01.2023 mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/66 in Kraft getreten. Dieser Anhang I enthält eine Liste von Dual-Use-Gütern, die nur mit einer Ausfuhrgenehmigung das Unionsgebiet verlassen dürfen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Internetseite Vergleichslisten zur Verfügung gestellt, die einen unverbindlichen Überblick über die jeweiligen Änderungen geben.
Hinweis: Unternehmen müssen prüfen, ob sie bzw. ihre Güter von den Änderungen betroffen sind und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen einleiten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass zu Gütern nicht nur Waren, sondern auch Software und Technologien zählen.