Neue Embargo-Codierungen für Ausfuhren nach Russland und Belarus
Mit der ATLAS-INFO 0669/24 vom 24.10.2024 wurden für Ausfuhren bestimmter Güter neue Codierungen zum Nachweis darüber, ob die sog. No-Russia- oder No-Belarus-Klausel vereinbart worden ist, bekannt gegeben.
Im Rahmen der Sanktionen gegenüber Russland und Belarus gilt für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr bestimmter Güter eine Pflicht zur vertraglichen Untersagung für den Wiederverkauf bzw. die Wiederausfuhr nach Russland oder Belarus (vgl. Artikel 12g VO (EU) Nr. 833/2014 bzw. Artikel 8g VO (EG) Nr. 765/2006).
Mit der ATLAS-Info 0669/24 wurden nun neue Ausfuhr-Codierungen bekannt gegeben, welche zur Erklärung über die Einhaltung der sog. No-Russia- / No-Belarus-Klauseln dienen.
Folgende Codierungen zur Angabe in der Ausfuhrzollanmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen seit dem 24.10.2024 zur Verfügung:
- Y227:
„Die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland wurden gemäß Artikel 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 vertraglich untersagt“
- Y228:
„Ausnahme gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 833/2014 von der Verpflichtung nach Artikel 12g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen“
- Y229:
„Ausnahme gemäß Artikel 12g Abs. 2a VO (EU) Nr. 833/2014 von der Verpflichtung nach Artikel 12g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen“
- Y230:
„Die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus wurden gemäß Artikel 8g Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006 vertraglich untersagt“
- Y231:
„Ausnahme gemäß Artikel 8g Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2006 von der Verpflichtung nach Artikel 8g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen“
- Y232:
„Ausnahme gemäß Artikel 8g Abs. 3 VO (EG) Nr. 765/2006 von der Verpflichtung nach Artikel 8g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen“
Hinweis: Lieferungen im Zusammenhang mit Embargos und Sanktionen sind vom Ausführer besonders sorgfältig zu prüfen, um keine Verstöße gegen außenwirtschafts- und exportkontrollrechtliche Vorschriften zu begehen. Wirtschaftliche Tätigkeiten mit Russland und Belarus, vor allem in Bezug auf das Warenportfolio müssen durch die neuen Codierungen künftig auch bei der Ausfuhranmeldung noch intensiver auf Einhaltung der aktuellen Sanktionen überprüft werden.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Einhaltung notwendiger Compliance-Pflichten im Kontext der Russland- und Belarus-Sanktionen beratend zur Seite.
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