Ratifizierung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland
Der Rat der Europäischen Union hat nach fünf Verhandlungsjahren ein Freihandelsabkommen mit Neuseeland unterzeichnet. Das Abkommen wird in Kraft treten, nachdem Neuseeland sein Ratifizierungsverfahren abgeschlossen hat. Dies wird voraussichtlich im ersten oder zweiten Quartal 2024 erfolgen.
Das Freihandelsabkommen hat als primäres Ziel, den bilateralen Handel sowie grenzüberschreitende Investitionen zu fördern. An erster Stelle werden die vollständig abgeschafften Zölle und der Abbau von Konformitätsanforderungen europäischen Unternehmen verschiedener Branchen neue Ein- und Ausfuhrmöglichkeiten bieten.
Die Zölle werden innerhalb der nächsten sieben Jahre entsprechend des im Abkommen enthaltenen Stufenplans aufgehoben, sodass die eingeführten Waren anschließend als zollfrei zu behandeln sind. Es empfiehlt sich, den Stufenplan mit den eigenen Produkten abzugleichen, um bereits im ersten Jahr der Anwendung zukünftige Reduzierungen des Zolls einplanen zu können. Insbesondere kleinere Unternehmen werden von den neuen Richtlinien profitieren und ab sofort auch in der Lage sein, ihren Absatz im indopazifischen Raum weiter auszubauen.
Bei der Einfuhr bestimmter sensibler landwirtschaftlicher Produkte, wie zum Beispiel Milchprodukte, Rind- und Schaffleisch aus der EU, wird es keine Liberalisierung des Handels geben. Stattdessen werden zollfreie Einfuhrmengen aus Neuseeland durch Zollkontingente begrenzt, um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Agrarsektors zu stärken.
Aus europäischer Sicht erhofft man sich vor allen Dingen eine positive Entwicklung im Hinblick auf die EU-Exporte von Agrarerzeugnissen, wie beispielweise Schweinefleisch, Wein und Zuckerwaren. In diesem Bereich werden die Zölle ab dem ersten Tag der Anwendung abgeschafft.
Hinweis: Um Ursprungswaren der EU ab einem Wert von 6.000 Euro nach Neuseeland präferenzbegünstigt einführen zu können, müssen Unternehmen sich beim zuständigen Hauptzollamt als Ausführer registrieren (REX), damit die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelspapier abgegeben werden kann. Andernfalls muss die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet werden.
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