Gezielte restriktive Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen in Russland
Am 27.05.2024 ist mit der Verordnung (EU) 2024/1485 i. R. d. Sanktionen gegenüber Russland eine neue Verordnung in Kraft getreten, mit der die EU gezielt auf schwere Menschenrechtsverletzungen durch Russland reagiert.
Als Antwort auf die schweren Menschenrechtsverletzungen innerhalb Russlands hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2024/1485 neue Verbote und Beschränkungen erlassen, die zum 27.05.2024 in Kraft getreten sind.
Danach sollen interne Repressionen (wie bspw. Folter, grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen etc.) im Zuge der neuen Regelungen bestraft werden.
Die neue Verordnung ist losgelöst von den bisherigen Sanktionen gegenüber Russland zu überprüfen und beinhaltet unter anderem folgende Regelungen:
- Verbot zum/zur mittelbaren und unmittelbaren Verkauf, Verwendung, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von bestimmten in Anhang I der oben genannten Verordnung aufgeführten Ausrüstungen (Handfeuerwaffen, Explosivstoffe, Stacheldraht, bestimmte Messer etc.) sowie damit in Verbindung stehenden technischen Hilfs- und Vermittlungsdienstleistungen und Bereitstellungen von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland.
- Bestimmte in Anhang II der o. g. Verordnung aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software darf nur mit einer vorher beantragten Genehmigung zum/zur mittelbaren und unmittelbaren Verkauf, Verwendung, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland erfolgen. Die Genehmigungspflicht betrifft auch die mit den voranstehenden Gütern in Verbindung stehenden technischen Hilfs- und Vermittlungsdienstleistungen sowie Bereitstellungen von Finanzmitteln oder Finanzhilfen.
- Die benannten Verbote und Genehmigungspflichten gelten auch für Güter, die nicht von den benannten Anhängen I und II betroffen sind, wenn die Erkenntnis erlangt worden ist, dass bestimmte Ausrüstungen, Technologien oder Software ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression in Russland stehen.
- Den in Anhang IV der oben benannten Verordnung aufgeführten natürlichen/juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
- Ansprüche, die mit der Erfüllung bzw. Durchführung eines Vertrages oder einer Transaktion stehen, die in irgendeiner Art und Weise von den Regelungen der oben benannten Verordnung betroffen sind, dürfen weder von dem in Anhang IV benannten Betroffenenkreis noch von im Namen dieser handelnden natürlichen/juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden.
Hinweis: Unternehmen, die nach wie vor Geschäfte mit russischen Vertragspartnern betreiben, müssen nun zusätzlich zu den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 (sowie den im Rahmen der regelmäßigen Sanktionspakete stattfindenden Anpassungen) auch die Verordnung (EU) 2024/1485, berücksichtigen.
Wirtschaftliche Tätigkeiten mit Russland, vor allem in Bezug auf das Warenportfolio und die involvierten Geschäftspartner, müssen künftig noch intensiver auf Einhaltung der aktuellen Sanktionen überprüft werden.