Folgen der erhöhten Schwellenwerte für die Offenlegung für das Geschäftsjahr 2023
Nach Auffassung des Fachausschusses Bilanzierung und des Hauptfachausschusses des IDW können die erhöhten Schwellenwerte, die wahlweise auch bereits im Geschäftsjahr 2023 berücksichtigt werden können, auch nur im Rahmen der Offenlegung rückwirkend angewendet werden.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024 (DWD-Gesetz) wurden die Schwellenwerte der Größenklassen angehoben, die erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte für ein nach dem 31.12.2023 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden sind (s. nachfolgend). Für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre wurde ein Wahlrecht eingeräumt werden, die neuen Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte anzuwenden (s. dazu auch novus März 2024, S. 26).
Kleinstunternehmen | Kleine Unternehmen | Mittelgroße Unternehmen | Große Unternehmen | |
Bilanzsumme | ≤ 450.000 Euro | ≤ 7,5 Mio. Euro | ≤ 25 Mio. Euro | > 25 Mio. Euro |
(bisher: ≤ 350.000 Euro) | (bisher: ≤ 6,0 Mio. Euro) | (bisher: ≤ 20 Mio. Euro) | (bisher: > 20 Mio. Euro) | |
Umsatzerlöse | ≤ 900.000 Euro | ≤ 15 Mio. Euro | ≤ 50 Mio. Euro | > 50 Mio. Euro |
(bisher: ≤ 700.000 Euro) | (bisher: ≤ 12 Mio. Euro) | (bisher: ≤ 40 Mio. Euro) | (bisher: > 40 Mio. Euro) | |
Mitarbeiter | ≤ 10 (unverändert) | ≤ 50 (unverändert) | ≤ 250 (unverändert) | > 250 (unverändert) |
Nach Auffassung des Fachausschusses Bilanzierung und des Hauptfachausschusses des IDW kann das Anwendungswahlrecht auch isoliert für die Offenlegung für das Geschäftsjahr 2023 genutzt werden. Konkret bedeutet dies:
Sofern der Jahresabschluss noch nach den Regelungen vor Inkrafttreten des DWD-Gesetzes aufgestellt (z. B. noch nach den Vorschriften für „mittelgroß“) und so festgestellt wurde und die Gesellschaft erst durch das DWD-Gesetz zwischenzeitlich als „klein" eingestuft wurde, kann ausschließlich für Zwecke der Offenlegung ein Wechsel auf „klein" erfolgen.
In diesem Fall setzt die Offenlegung für das Geschäftsjahr 2023 unter Berücksichtigung der Erleichterungen für kleine Unternehmen nicht voraus, dass ein bisher für die Größenklasse „mittel" aufgestellter/festgestellter Jahresabschluss nunmehr durch einen unter Anwendung der für die Größenklasse „klein" auf- und festgestellten Jahresabschluss ersetzt wird.
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