BfJ: Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023

15.01.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) weist darauf hin, dass gegen Unternehmen, die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 bis 31.12.2024 offenzulegen haben, bei verspäteter Offenlegung vor dem 01.04.2025 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird.

Ein entsprechender allgemeiner Hinweis findet sich auf der Homepage des BfJ. Mit diesem Entgegenkommen soll angesichts der anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie den Belangen der Beteiligten angemessen Rechnung getragen werden.