Keine Sanktionen bei Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 vor dem 02.04.2024
Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 zum 31.12.2023 endet, wird bei einer Offenlegung vor dem 02.04.2024 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.
Zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften gehört die Erstellung eines Jahresabschlusses. Dabei sind insb. Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch zu veröffentlichen oder zu hinterlegen.
Dazu sind Rechnungslegungsunterlagen für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahre der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 01.01.2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, prüft das Bundesamt für Justiz, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.
Das Bundesamt für Justiz gab in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz bekannt, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 02.04.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird.
Hinweis: Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.