Kompetenz für die sog. CSR-Berichterstattung liegt beim Vorstand

02.11.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Das OLG Braunschweig verneint die Befugnis der Hauptversammlung einer AG, dem Vorstand durch Satzungsänderung aufgeben zu können, im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch über sämtliche Lobbyaktivitäten der Gesellschaft zu berichten, die sich auf das Thema Klimawandel beziehen.

Das OLG Braunschweig stellte mit rechtskräftigem Beschluss vom 08.05.2023 (Az. 2 W 25/23) klar, dass die Satzung einer AG den Vorstand nicht dazu verpflichten kann, in der nichtfinanziellen Berichterstattung gemäß §§ 289b, 315b HGB offenzulegen, welche auf das Thema Klimawandel bezogenen Lobbyaktivitäten die Konzerngesellschaften verfolgen, inwiefern diese Aktivitäten der Verringerung von Risiken aus dem Klimawandel dienen und wie sie zur Erfüllung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens beitragen.

Die von den antragstellenden Aktionären angestrebte Satzungsregelung verletze den Grundsatz der Satzungsstrenge nach § 23 Abs. 5 AktG. Die Vorgaben der Antragsteller würden sich nämlich nicht auf allgemeine Festlegungen beschränken. Sie führten stattdessen zu einer Erweiterung und inhaltlichen Verschärfung der Berichtspflichten im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dies hätte zur Folge, dass in den nicht veräußerlichen Kernbereich der Geschäftsführungsbefugnisse des Vorstands eingegriffen würde.