Omnibus-Richtlinie der EU-Kommission: Umfangreiche Anpassungen der CSRD-Berichterstattung

03.03.2025 | 3 Minuten Lesezeit

Die EU-Kommission hat am 26.02.2025 ihre Vorschläge für Erleichterungen im Zusammenhang mit dem EU Green Deal und insb. der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und EU-Taxonomie vorgestellt.

Die sogenannten Omnibus-Richtlinie sieht vor, den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen zu reduzieren, den Berichtsumfang zu verringern und die Erstanwendung der ab dem Jahr 2025 berichtspflichtigen Unternehmen um zwei Jahre zu verschieben.

Die wichtigsten Details im Überblick:

  • Einführung neuer Schwellenwerte:
    • Zukünftig sollen nur noch diejenigen großen Unternehmen berichtspflichtig sein, die mindestens 1.000 Mitarbeitende haben. Von den weiteren Größenkriterien i. S. d. §267 HGB muss entweder die Umsatzschwelle von 50. Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von 25 Mio. Euro überschritten werden.
    • Unternehmen unterhalb der genannten Schwellenwerte und börsennotierte KMU sollen nicht mehr unter den Anwendungskreis der CSRD fallen.
  • Reduktion der Berichtsinhalte:
    • Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), welche die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung festlegen, sollen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Omnibus-Regulatorik überarbeitet werden, insb. mit dem Ziel, die Anzahl der Datenpunkte zu reduzieren.
    • Es sollen keine zusätzlichen sektor-spezifischen ESRS eingeführt werden.
  • Vereinfachungen in Bezug auf die EU-Taxonomie:
    • Nur CSRD-pflichtige Unternehmen (also solche großen Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden), deren Umsatz 450 Mio. Euro übersteigt, sollen die EU-Taxonomie verpflichtend anwenden müssen.
    • Für Unternehmen, die zwar unter den generellen Anwendungskreis der CSRD fallen, aber weniger als 450 Mio. Euro Umsatz haben, gilt ein "Opt-in"-Regime in Bezug auf die EU-Taxonomie, das eine freiwillige Berichterstattung vorsieht.
    • Zusätzlich sollen die Inhalte der EU-Taxonomie über separate Vorschläge überarbeitet und vereinfacht werden.
  • Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes der berichtspflichtigen Unternehmen für zwei Jahre:
    • Unternehmen, die gemäß ursprünglicher CSRD erstmals für das Geschäftsjahr 2025 unter den Anwendungskreis gefallen wären (sogenannte Wave 2), sollen nun erstmalig über das Geschäftsjahr 2027 berichten.
    • Konkrete Regelungen in Bezug auf einen Übergangszeitraum für diejenigen Unternehmen, die gemäß CSRD bereits für das Geschäftsjahr 2024 erstmalig unter den Anwendungskreis gefallen sind, sind in den Omnibus-Entwürfen nicht enthalten.
  • Prüfung:
    • Die Entwicklung eigener Prüfungsstandards durch die EU soll entfallen.
    • Darüber hinaus soll auch für die Zukunft keine Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) mehr erfolgen, sondern lediglich die bereits jetzt in der CSRD verankerte verpflichtende Prüfung mit begrenzter Sicherheit.

Welche weiteren Regulierungen sind betroffen?

Neben der Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten die Omnibus-Vorschläge auch Änderungen der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und des Europäischen CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM).

Wie geht es jetzt weiter?

Die Richtlinienentwürfe werden nun an das Europäische Parlament und den Ministerrat übergeben. Erst nach einer Einigung der beiden Institutionen treten die Änderungen nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Richtlinie zur Verschiebung der Erstanwendung müsste gemäß Entwurf bis Ende 2025 durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt werden, die Richtlinie zu den inhaltlichen Anpassungen innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten.

In Deutschland steht darüber hinaus auch die Umsetzung der ursprünglichen CSRD in nationales Recht noch aus (Wohin steuert die Umsetzung der CSRD?  - RSM Ebner Stolz). Nach den Bundestagswahlen am 23.02.2025 wird sich die kommende Bundesregierung also insb. Gedanken darüber machen müssen, welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt umgesetzt werden, um betroffenen Unternehmen in Deutschland möglichst schnell Rechtssicherheit zu verschaffen.

Unsicherheit bleibt weiterhin bestehen

Die von der Kommission vorgeschlagenen Erleichterungen dürften insb. bei vielen mittelständischen Unternehmen, die ab 2025 erstmalig berichtspflichtig geworden wären, für Erleichterung sorgen. Ganz aufatmen können sie aber noch nicht, da Änderungen in Bezug auf die skizzierten Vorschläge im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsprozesses und der Verhandlungen von Europäischem Parlament und Ministerrat nicht auszuschließen sind.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch weiterhin über Lieferantenvorgaben Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit auch an nicht berichtspflichtige Unternehmen gestellt werden dürften. Somit sollten Unternehmen sich überlegen, inwieweit sie ihre bisherigen Vorbereitungen auf die CSRD in Form einer freiwilligen Berichterstattung weiterverarbeiten können.