Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Einzelunternehmen, der einzige Arbeitnehmer ist ihr Lebensgefährte. Im Betriebsvermögen befanden sich zunächst ein Mercedes Benz Vito und danach jeweils ein VW T5. Die Fahrzeuge wurden zwar als Acht-Sitzer oder Neun-Sitzer ausgeliefert, die Sitze im Innenraum waren jedoch nicht montiert worden, um den Transport der verkauften Duschanlagen zu ermöglichen. Im Dezember 2007 kaufte die Klägerin noch einen Citroen C3 Picasso für ihren Betrieb. Die private Nutzung dieses PKW ermittelte sie durch die 1 %-Methode. Weitere Fahrzeuge waren weder auf die Klägerin noch auf ihren Lebensgefährten zugelassen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Im Rahmen ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machte die Klägerin u.a. Verfahrensmängel geltend. Sie war der Ansicht, es habe sowohl der Vernehmung der Prüferin als auch ihres Ehemannes als Zeugen bedurft, was jedoch nicht erfolgt sei. Der BFH wies die Beschwerde zurück.
Gründe:
Es lagen keine Verfahrensmängel vor. Das FG hatte seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO nicht verletzt.
Nach § 76 Abs. 1 S. 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das gilt aber nur soweit das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Parteien nicht angeboten sind. Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Auf die beantragte Beweiserhebung kann nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist.
Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichterhebung angebotener Beweise würde u.a. voraussetzen, dass das FG die beantragte Beweiserhebung auch auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung hätte durchführen müssen. Ob die materiell-rechtliche Auffassung des FG zutreffend ist, ist im Rahmen der Prüfung entsprechender Verfahrensrügen ohne Belang.
Im vorliegenden Fall war die Beweiserhebung, soweit diese die Vernehmung der Prüferin als Zeugin betraf, nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG schon deshalb nicht durchzuführen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache, diese habe nachträglich Prüfungshandlungen vorgenommen, als wahr unterstellt werden konnte, da sie keinen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung hatte. Denn das FG ging zu Recht davon aus, dass das Finanzamt an deren Feststellungen rechtlich nicht gebunden war und der Klage weiterhin entgegentreten konnte.
Auch soweit die Klägerin die Zeugenvernehmung ihres Lebensgefährten begehrt hatte, musste das FG dem nicht folgen. Vielmehr hatte es zutreffend nach seiner Ansicht das Beweismittel als absolut untauglich angesehen. Schließlich kann ein Zeuge nicht zum Nachweis der (vollständigen) Privatnutzung eines PKW's benannt werden. Es ist nämlich nicht sichergestellt, dass er stets und immer Kenntnis über die Art der Nutzung dieses PKW's hat. Er kann (lediglich) bezeugen, dass ein PKW nach seiner Einschätzung und seinem Kenntnisstand (eigentlich) privat nicht genutzt wurde - mehr nicht.
Linkhinweis:
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