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Untauglicher Zeugenbeweis für die private Nutzung eines Pkws

BFH 1.12.2015, X B 29/15

Ein ein­zel­ner Zeuge kann nicht zum Nach­weis der (vollständi­gen) Pri­vat­nut­zung ei­nes PKW's be­nannt wer­den. Es ist nämlich nicht si­cher­ge­stellt, dass er stets und im­mer Kennt­nis über die Art der Nut­zung die­ses PKW's hat. Er kann (le­dig­lich) be­zeu­gen, dass ein PKW nach sei­ner Ein­schätzung und sei­nem Kennt­nis­stand (ei­gent­lich) pri­vat nicht ge­nutzt wurde - mehr nicht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt ein Ein­zel­un­ter­neh­men, der ein­zige Ar­beit­neh­mer ist ihr Le­bens­gefährte. Im Be­triebs­vermögen be­fan­den sich zunächst ein Mer­ce­des Benz Vito und da­nach je­weils ein VW T5. Die Fahr­zeuge wur­den zwar als Acht-Sit­zer oder Neun-Sit­zer aus­ge­lie­fert, die Sitze im In­nen­raum wa­ren je­doch nicht mon­tiert wor­den, um den Trans­port der ver­kauf­ten Du­sch­an­la­gen zu ermögli­chen. Im De­zem­ber 2007 kaufte die Kläge­rin noch einen Ci­troen C3 Pi­casso für ih­ren Be­trieb. Die pri­vate Nut­zung die­ses PKW er­mit­telte sie durch die 1 %-Me­thode. Wei­tere Fahr­zeuge wa­ren we­der auf die Kläge­rin noch auf ih­ren Le­bens­gefähr­ten zu­ge­las­sen.

Die Kläge­rin be­haup­tete, ein PKW KIA Se­phia, der auf ihre Mut­ter zu­ge­las­sen ge­we­sen sei, habe auch ihr zur pri­va­ten Nut­zung zur Verfügung ge­stan­den. Ihre Mut­ter habe die­sen PKW krank­heits­be­dingt nicht selbst nut­zen können. Die Kläge­rin legte während der steu­er­li­chen Außenprüfung Auf­zeich­nun­gen vor, wo­nach sämt­li­che Fahr­ten der Trans­por­ter als be­trieb­lich aus­ge­wie­sen wor­den wa­ren. Dafür hatte sie Vor­dru­cke ge­nutzt, die übli­cher­weise als Fahr­ten­buch ver­wen­det wer­den. Da je­doch de­ren Ab­gleich mit Werk­statt­rech­nun­gen und Kraft­stoff­be­le­gen zahl­rei­che Un­stim­mig­kei­ten er­ga­ben, ging das Fi­nanz­amt von ei­ner pri­va­ten Mit­be­nut­zung der Trans­por­ter aus.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Im Rah­men ih­rer Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde machte die Kläge­rin u.a. Ver­fah­rensmängel gel­tend. Sie war der An­sicht, es habe so­wohl der Ver­neh­mung der Prüfe­rin als auch ih­res Ehe­man­nes als Zeu­gen be­durft, was je­doch nicht er­folgt sei. Der BFH wies die Be­schwerde zurück.

Gründe:
Es la­gen keine Ver­fah­rensmängel vor. Das FG hatte seine Sach­aufklärungs­pflicht nach § 76 Abs. 1 FGO nicht ver­letzt.

Nach § 76 Abs. 1 S. 1 FGO er­forscht das Ge­richt den Sach­ver­halt von Amts we­gen. Das Ge­richt ist da­bei an das Vor­brin­gen und an die Be­weis­anträge der Be­tei­lig­ten nicht ge­bun­den. Das gilt aber nur so­weit das FG von sich aus auch Be­weise er­he­ben kann, die von den Par­teien nicht an­ge­bo­ten sind. Von den Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten an­ge­bo­tene Be­weise muss das FG grundsätz­lich er­he­ben, wenn es einen Ver­fah­rens­man­gel ver­mei­den will. Auf die be­an­tragte Be­weis­er­he­bung kann nur ver­zich­ten, wenn das Be­weis­mit­tel für die zu tref­fende Ent­schei­dung un­er­heb­lich ist, wenn die in Frage ste­hende Tat­sa­che zu­guns­ten des Be­weisführen­den als wahr un­ter­stellt wer­den kann, wenn das Be­weis­mit­tel un­er­reich­bar ist oder wenn das Be­weis­mit­tel un­zulässig oder ab­so­lut un­taug­lich ist.

Eine Ver­let­zung der Sach­aufklärungs­pflicht durch Nicht­er­he­bung an­ge­bo­te­ner Be­weise würde u.a. vor­aus­set­zen, dass das FG die be­an­tragte Be­weis­er­he­bung auch auf der Grund­lage sei­ner ei­ge­nen ma­te­ri­ell-recht­li­chen Auf­fas­sung hätte durchführen müssen. Ob die ma­te­ri­ell-recht­li­che Auf­fas­sung des FG zu­tref­fend ist, ist im Rah­men der Prüfung ent­spre­chen­der Ver­fah­rensrügen ohne Be­lang.

Im vor­lie­gen­den Fall war die Be­weis­er­he­bung, so­weit diese die Ver­neh­mung der Prüfe­rin als Zeu­gin be­traf, nach der ma­te­ri­ell-recht­li­chen Auf­fas­sung des FG schon des­halb nicht durch­zuführen, weil die un­ter Be­weis ge­stellte Tat­sa­che, diese habe nachträglich Prüfungs­hand­lun­gen vor­ge­nom­men, als wahr un­ter­stellt wer­den konnte, da sie kei­nen Ein­fluss auf die zu tref­fende Ent­schei­dung hatte. Denn das FG ging zu Recht da­von aus, dass das Fi­nanz­amt an de­ren Fest­stel­lun­gen recht­lich nicht ge­bun­den war und der Klage wei­ter­hin ent­ge­gen­tre­ten konnte.

Auch so­weit die Kläge­rin die Zeu­gen­ver­neh­mung ih­res Le­bens­gefähr­ten be­gehrt hatte, mus­ste das FG dem nicht fol­gen. Viel­mehr hatte es zu­tref­fend nach sei­ner An­sicht das Be­weis­mit­tel als ab­so­lut un­taug­lich an­ge­se­hen. Schließlich kann ein Zeuge nicht zum Nach­weis der (vollständi­gen) Pri­vat­nut­zung ei­nes PKW's be­nannt wer­den. Es ist nämlich nicht si­cher­ge­stellt, dass er stets und im­mer Kennt­nis über die Art der Nut­zung die­ses PKW's hat. Er kann (le­dig­lich) be­zeu­gen, dass ein PKW nach sei­ner Ein­schätzung und sei­nem Kennt­nis­stand (ei­gent­lich) pri­vat nicht ge­nutzt wurde - mehr nicht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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