Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 1995 an einer GbR beteiligt, die eine Windkraftanlage betreibt. Mit notariellem Vertrag über eine Unterbeteiligung räumte die Klägerin ihren drei minderjährigen Kindern (geb. 1995, 1997 und 1999), ebenfalls Kläger in diesem Verfahren, ab Januar 2004 eine Unterbeteiligung an der Hauptgesellschaft ein. Diese war so gestaltet, dass die Kinder zu gleichen Teilen an dem durch ihre Mutter anteilig erzielten Betriebsergebnis der Hauptgesellschaft beteiligt waren. Die Unterbeteiligten hatten das Recht, über die ihnen zufließenden Gewinne frei zu verfügen. Die Übertragung der Unterbeteiligung erfolgte unentgeltlich. Die Beteiligung der Unterbeteiligten endete Ende 2012, ohne dass es der Kündigung eines Vertragspartners bedurfte.
Die Feststellungsbescheide für 2006 und 2009 änderte das Finanzamt dahingehend, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 0 € berücksichtigt wurden, da die Steuerpflichtigen im Feststellungszeitraum nicht mehr beteiligt gewesen seien. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Der Vertrag über die Unterbeteiligung X-GbR halte einem Fremdvergleich stand. Die unterbeteiligten Kinder seien Mitunternehmer.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts wird beim BFH unter dem Az. IV R 10/16 geführt.
Die Gründe:
Die Unterbeteiligungen der minderjährigen Kinder sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
Nach den Grundsätze des BFH-Urteils vom 29.1.1976 (IV R 73/73) war eine Mitunternehmerschaft der minderjährigen Kinder im Hinblick auf die Befristung der Gesellschafterstellung zu verneinen. Die Gesellschafterstellung nach dem Unterbeteiligungsvertrag war von vornherein so befristet, dass die Kinder im Zeitpunkt ihres Ausscheidens und der Beendigung der Unterbeteiligung X-GbR im Alter von 17, 15 und 13 Jahren und damit noch minderjährig waren. Die Befristung war dabei so ausgestaltet, dass die Kinder noch unterhaltsbedürftig waren und im Hinblick auf ihre Minderjährigkeit eine persönliche Aktivität als Gesellschafter kaum zu erwarten war.
Zudem konnten die klagenden Kinder ihre Rechte, wie z.B. das Kündigungsrecht nach § 13 des Gesellschaftsvertrages, aber auch ihre weiteren Rechte nicht ohne den Willen ihrer Eltern als gesetzliche Vertreter, also der Klägerin und des ebenfalls an der X-GbR beteiligten Vaters, ausüben. Denn ein Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung der Rechte der minderjährigen Gesellschafter nach Errichtung der Unterbeteiligungsgesellschaft ist nicht bestellt worden.
Zum anderen war der Unterbeteiligungsgesellschaft die steuerrechtliche Berücksichtigung zu versagen, weil der Vertrag zwar formwirksam abgeschlossen, aber nicht wie unter fremden Dritten vollzogen worden ist. Die nach § 14 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrags zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz ist nicht erstellt worden.