Bis 31.12.2022 prüft die Finanzverwaltung nicht, ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine als gewerblich anzusehen und damit schädlich für die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wäre (Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlasse vom 31.03.2022, DStR 2022, S. 723)
Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen (z. B. das entgeltliche Zurverfügungstellen von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung) sind dabei nur dann unschädlich für die erweiterte Kürzung, wenn sie die Bagatellgrenze von 5 % der Einnahmen aus der Grundbesitzüberlassung nicht übersteigen und aus Vertragsbeziehungen mit den Mietern stammen (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG). Aus Billigkeitsgründen werden in 2022 als Mieter in diesem Sinne die Wohnraumnutzenden betrachtet, wenn der Wohnraum z. B. durch juristische Personen des öffentlichen Rechts angemietet und Kriegsflüchtlingen zur Verfügung gestellt wird.