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Steuerberatung

Billigkeitsmaßnahmen bei Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge auch in 2023

Die Fi­nanz­ver­wal­tung verlängert den Zeit­raum bis 31.12.2023, in dem nicht geprüft wird, ob Ein­nah­men aus der Über­las­sung möblier­ter Woh­nun­gen an Kriegsflücht­linge aus der Ukraine als ge­werb­lich an­zu­se­hen sind.

Ziel der Bil­lig­keits­re­ge­lung laut gleich­lau­ten­den Er­las­sen der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 11.11.2022 (DStR 2022, S. 2375) ist es wei­ter­hin, dass Woh­nungs­un­ter­neh­men die er­wei­terte ge­wer­be­steu­er­li­chen Kürzung er­hal­ten bleibt, wenn sie ukrai­ni­schen Kriegsflücht­lin­gen möblierte Woh­nun­gen zur Verfügung stel­len. In­so­weit ist die Fi­nanz­ver­wal­tung ge­hal­ten, bis 31.12.2023 nicht wei­ter zu prüfen, ob da­durch die Vor­aus­set­zun­gen der er­wei­ter­ten Grundstückskürzung nicht mehr erfüllt sind.

Un­schädlich für die er­wei­terte Grundstückskürzung ist zu­dem, wenn Erträgen aus sons­ti­gen Un­terstützungs­leis­tun­gen (z. B. Zur­verfügung­stel­lung von Nah­rungs­mit­teln oder Klei­dung) er­zielt wer­den, so­fern diese nicht höher als 5 % der Miet­ein­nah­men sind. Wird Wohn­raum an ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts ver­mie­tet, die die­sen an Kriegsflücht­linge über­las­sen, fal­len diese Erträge aus Bil­lig­keitsgründen in den Jah­ren 2022 und 2023 ebenso un­ter diese 5 %-Grenze und können dem­ent­spre­chend kürzungs­un­schädlich sein. Die gleich lau­ten­den Er­lasse vom 11.11.2022 er­set­zen die gleich lau­ten­den Er­lasse vom 31.03.2022.

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