Ziel der Billigkeitsregelung laut gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.11.2022 (DStR 2022, S. 2375) ist es weiterhin, dass Wohnungsunternehmen die erweiterte gewerbesteuerlichen Kürzung erhalten bleibt, wenn sie ukrainischen Kriegsflüchtlingen möblierte Wohnungen zur Verfügung stellen. Insoweit ist die Finanzverwaltung gehalten, bis 31.12.2023 nicht weiter zu prüfen, ob dadurch die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung nicht mehr erfüllt sind.
Unschädlich für die erweiterte Grundstückskürzung ist zudem, wenn Erträgen aus sonstigen Unterstützungsleistungen (z. B. Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln oder Kleidung) erzielt werden, sofern diese nicht höher als 5 % der Mieteinnahmen sind. Wird Wohnraum an juristische Personen des öffentlichen Rechts vermietet, die diesen an Kriegsflüchtlinge überlassen, fallen diese Erträge aus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 und 2023 ebenso unter diese 5 %-Grenze und können dementsprechend kürzungsunschädlich sein. Die gleich lautenden Erlasse vom 11.11.2022 ersetzen die gleich lautenden Erlasse vom 31.03.2022.