Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Streitjahr 2012 u.a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.H.v. 425.642 € erzielt. Seinen beiden volljährigen Söhnen, die auswärtig studierten, gewährte er derweil Unterhalt i.H.v. jeweils 8.004 €. Diese Aufwendungen machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs. 1 EStG geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsleistungen im Hinblick auf diese Opfergrenze jedoch nicht. Die Steuerbehörde war der Ansicht, der Kläger habe zwar im Streitjahr - nach einem Dreijahresmittel berechnet - ein Jahreseinkommen i.H.v. rund 480.000 € erzielt. Dem stünden im Streitjahr jedoch Einkommensteuernachzahlungen für die Jahre 2010 bis 2012 i.H.v. ca. 564.000 € gegenüber.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Die streitigen Unterhaltsaufwendungen des Klägers an seine Söhne waren als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
Im Fall von Selbständigen und Gewerbetreibenden, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden. Zwar sind auch nach BFH-Rechtsprechung Steuerzahlungen bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens grundsätzlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurden. Steuerzahlungen für mehrere Jahre dürfen allerdings nicht zu erheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Jahr der Unterhaltsleistung führen.
Infolgedessen sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom "Durchschnittseinkommen" des Streitjahres abzuziehen. Somit war im vorliegenden Fall das für den maßgeblichen Dreijahreszeitraum (2010 bis 2012) ermittelte Durchschnittseinkommen des Klägers i.H.v. ca. 480.000 € nur um eine durchschnittliche Steuerzahlung i.H.v. ca. 188.000 € zu vermindern. Dem Kläger waren danach auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an die beiden Söhne angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verblieben.
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