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Unterhaltsleistungen sind auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar

BFH 28.4.2016, VI R 21/15

Un­ter­halts­leis­tun­gen sind auch bei ei­ner Steu­er­nach­zah­lung für einen mehrjähri­gen Zeit­raum als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung ab­zieh­bar. In­fol­ge­des­sen sind die im maßgeb­li­chen Drei­jah­res­zeit­raum ge­leis­te­ten durch­schnitt­li­chen Steu­er­zah­lun­gen zu er­mit­teln und vom "Durch­schnitts­ein­kom­men" des Streit­jah­res ab­zu­zie­hen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Streit­jahr 2012 u.a. Einkünfte aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit i.H.v. 425.642 € er­zielt. Sei­nen bei­den volljähri­gen Söhnen, die auswärtig stu­dier­ten, gewährte er der­weil Un­ter­halt i.H.v. je­weils 8.004 €. Diese Auf­wen­dun­gen machte er in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gem. § 33a Abs. 1 EStG gel­tend.

Da­nach ermäßigt sich die Ein­kom­men­steuer da­durch, dass Auf­wen­dun­gen, die dem Steu­er­pflich­ti­gen für den Un­ter­halt ei­ner ihm oder sei­nem Ehe­gat­ten ge­genüber ge­setz­lich un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­son er­wach­sen, bis zu ei­ner Höchst­grenze vom Ge­samt­be­trag der Einkünfte ab­ge­zo­gen wer­den. Vor­aus­set­zung hierfür ist ins­be­son­dere, dass dem Leis­ten­den nach Ab­zug der Un­ter­halts­leis­tun­gen noch an­ge­mes­sene Mit­tel zur Be­strei­tung des ei­ge­nen Le­bens­be­darfs ver­blei­ben (sog. Op­fer­grenze).

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Un­ter­halts­leis­tun­gen im Hin­blick auf diese Op­fer­grenze je­doch nicht. Die Steu­er­behörde war der An­sicht, der Kläger habe zwar im Streit­jahr - nach einem Drei­jah­res­mit­tel be­rech­net - ein Jah­res­ein­kom­men i.H.v. rund 480.000 € er­zielt. Dem stünden im Streit­jahr je­doch Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lun­gen für die Jahre 2010 bis 2012 i.H.v. ca. 564.000 € ge­genüber.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Die strei­ti­gen Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen des Klägers an seine Söhne wa­ren als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gem. § 33a Abs. 1 EStG zu berück­sich­ti­gen.

Im Fall von Selbständi­gen und Ge­wer­be­trei­ben­den, de­ren Einkünfte na­tur­gemäß stärke­ren Schwan­kun­gen un­ter­lie­gen, ist bei der Er­mitt­lung des Net­to­ein­kom­mens re­gelmäßig ein Drei­jah­res­durch­schnitt zu bil­den. Zwar sind auch nach BFH-Recht­spre­chung Steu­er­zah­lun­gen bei der Be­rech­nung des maßgeb­li­chen Net­to­ein­kom­mens grundsätz­lich in dem Jahr zu berück­sich­ti­gen, in dem sie ge­zahlt wur­den. Steu­er­zah­lun­gen für meh­rere Jahre dürfen al­ler­dings nicht zu er­heb­li­chen Ver­zer­run­gen des un­ter­halts­recht­lich maßgeb­li­chen Ein­kom­mens im Jahr der Un­ter­halts­leis­tung führen.

In­fol­ge­des­sen sind die im maßgeb­li­chen Drei­jah­res­zeit­raum ge­leis­te­ten durch­schnitt­li­chen Steu­er­zah­lun­gen zu er­mit­teln und vom "Durch­schnitts­ein­kom­men" des Streit­jah­res ab­zu­zie­hen. So­mit war im vor­lie­gen­den Fall das für den maßgeb­li­chen Drei­jah­res­zeit­raum (2010 bis 2012) er­mit­telte Durch­schnitts­ein­kom­men des Klägers i.H.v. ca. 480.000 € nur um eine durch­schnitt­li­che Steu­er­zah­lung i.H.v. ca. 188.000 € zu ver­min­dern. Dem Kläger wa­ren da­nach auch un­ter Berück­sich­ti­gung der Un­ter­halts­leis­tun­gen an die bei­den Söhne an­ge­mes­sene Mit­tel zur Be­strei­tung des ei­ge­nen Le­bens­be­darfs ver­blie­ben.

Link­hin­weis:

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