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Steuerberatung

Unterhaltszahlungen an den ehemaligen Ehegatten im Weg des Realsplittings

FG Sachsen-Anhalt v. 7.3.2019 - 1 K 508/16

Wer­den die Un­ter­halts­leis­tun­gen im Wege des Re­al­split­tings vom Ge­ber als Son­der­aus­ga­ben gel­tend ge­macht und berück­sich­tigt, so wird durch die zeit­lich nach­fol­gende Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung des Ge­bers beim Empfänger der Tat­be­stand des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt.

Der Sach­ver­halt:
Die Ein­kom­men­steu­er­erklärung der Kläge­rin für das Streit­jahr 2007 ging am 17.7.2009 beim Fi­nanz­amt ein. Den An­ga­ben zu­folge war die Kläge­rin seit Sep­tem­ber 2007 ge­schie­den. Die Ver­an­la­gung er­folgte erklärungs­gemäß ein­zeln zur Ein­kom­men­steuer mit Be­scheid vom 25.9.2008. Fest­ge­setzt wur­den aus­ge­hend von Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit 0 €.

Die Kläge­rin und ihr ehe­ma­li­ger Ehe­mann hat­ten sich im Schei­dungs­ter­min im Sep­tem­ber 2007 u.a. da­hin­ge­hend ver­gli­chen, dass die­ser ihr bin­nen 8 Wo­chen ab Rechts­kraft der Schei­dung 10.000 € zahlt. Die Ehe wurde so­dann rechtskräftig ge­schie­den. Die An­lage U für Un­ter­halts­leis­tun­gen an den ge­schie­de­nen Ehe­gat­ten zur Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr wurde von der Kläge­rin und ih­rem früheren Ehe­mann am 10.2.2010 un­ter­zeich­net. Die An­lage ging bei dem für die Ver­an­la­gung des Ex-Gat­ten zuständi­gen Be­ar­bei­ters am 12.2.2010 ein. Die Un­ter­halts­leis­tun­gen be­tru­gen da­nach 10.000 €. Die für die Be­ar­bei­tung der Kläge­rin zuständige Be­am­tin hatte die An­lage am 3.11.2015 er­hal­ten.

Zu­vor war zwi­schen dem früheren Ehe­mann der Kläge­rin und dem Fi­nanz­amt ein Rechts­be­helf anhängig, in dem darüber ge­strit­ten wurde, ob die Berück­sich­ti­gung der 10.000 € als Son­der­aus­ga­ben in Be­tracht kommt. Nach­dem zunächst fest­ge­stellt wor­den war, dass es sich tatsäch­lich um Un­ter­halts­leis­tun­gen oder nicht etwa um den Zu­ge­winn­aus­gleich han­delte und nach­dem die tatsäch­li­che Zah­lung nach­ge­wie­sen wor­den war, er­folgte eine Berück­sich­ti­gung als Son­der­aus­gabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dem Rechts­be­helf wurde ab­ge­hol­fen.

Die­sen Vor­gang nahm das Fi­nanz­amt zum An­lass, mit Be­scheid vom 26.11.2015 die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung der Kläge­rin für 2007 zu ändern, die er­hal­te­nen Einkünfte als Un­ter­halts­leis­tun­gen nach § 22 Nr. 1a EStG zu be­steu­ern und die Ein­kom­men­steuer auf 740 € fest­zu­set­zen. Die Kläge­rin war der An­sicht, dass die Fest­set­zungs­frist ab­ge­lau­fen sei. Die Zu­stim­mung des Un­ter­halts­empfängers zum sog. Re­al­split­ting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) stelle ein rück­wir­ken­des Er­eig­nis dar. Die Zu­stim­mung sei spätes­tens am 10.2.2010 er­teilt wor­den, wes­halb die Fest­set­zungs­frist mit Ab­lauf des 31.12.2010 be­gon­nen und nach Ab­lauf von vier Jah­ren am 31.12.2014 ge­en­det habe.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu­tref­fend die letzt­lich erst im Jahr 2015 als Un­ter­halts­zah­lung er­mit­telte Leis­tung und de­ren dar­aus fol­gen­den An­satz als Son­der­aus­gabe beim früheren Ehe­mann der Kläge­rin i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als Er­eig­nis mit steu­er­li­cher Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit ge­wer­tet und auf Grund­lage des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO den strei­ti­gen Ände­rungs­be­scheid er­las­sen.

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AO ist ein Steu­er­be­scheid zu er­las­sen, auf­zu­he­ben oder zu ändern, so­weit ein Er­eig­nis ein­tritt, das steu­er­li­che Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit hat (rück­wir­ken­des Er­eig­nis); in den Fällen des Sat­zes 1 Nr. 2 be­ginnt die Fest­set­zungs­frist mit Ab­lauf des Ka­len­der­jahrs, in dem das Er­eig­nis ein­tritt. Un­ter­halts­zah­lun­gen an den ge­schie­de­nen Ehe­gat­ten, hin­sicht­lich de­ren ein­kom­men­steu­er­recht­li­cher Be­hand­lung Re­al­split­tung ver­ein­bart wurde, wer­den erst dann zu ein­kom­men­steu­er­recht­lich re­le­van­ten Ein­nah­men beim Empfänger, wenn die Beträge beim Ge­ber un­ter Vor­lage der An­lage U als Son­der­aus­gabe i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gel­tend ge­macht und vom Fi­nanz­amt bei des­sen Ein­kom­men­steuer-Ver­an­la­gung auch ein­kom­men­steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wur­den.

Sie dürfen frühes­tens zu die­sem Zeit­punkt bei der Ein­kom­men­steuer-Ver­an­la­gung des Empfängers als sons­tige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 1a EStG an­ge­setzt wer­den. Ist der Empfänger zu die­sem Zeit­punkt be­reits be­standskräftig zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt, so ist des­sen Ein­kom­men­steuer-Ver­an­la­gung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Der Se­nat folgt in­so­weit der übri­gen fi­nanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung. Un­ter­halts­zah­lun­gen sind als sons­tige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 1a EStG im­mer dann beim Empfänger zu er­fas­sen, wenn zu­vor der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug beim Ge­ber gewährt wurde. Er­folgt die ent­spre­chende Ver­an­la­gung des Ge­bers zeit­lich vor der des Empfängers, so sind die sons­ti­gen Einkünfte be­reits bei der erst­ma­li­gen Ver­an­la­gung des Empfängers zu berück­sich­ti­gen. Wird der Empfänger zeit­lich vor dem Ge­ber ver­an­lagt, ha­ben die Un­ter­halts­zah­lun­gen bei ihm zunächst außer An­satz zu blei­ben, weil der ge­setz­li­che Tat­be­stand (noch) nicht erfüllt ist.

Wer­den aber die Un­ter­halts­leis­tun­gen im Wege des Re­al­split­tings vom Ge­ber als Son­der­aus­ga­ben gel­tend ge­macht und berück­sich­tigt, so wird durch die zeit­lich nach­fol­gende Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung des Ge­bers beim Empfänger der Tat­be­stand des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin, folgt aus der BFH-Recht­spre­chung, ins­be­son­dere aus der Ent­schei­dung vom 9.12.2009 - BFH, X R 49/07 - nichts Ge­gen­tei­li­ges. Der BFH hat - verkürzt dar­ge­stellt - Fol­gen­des zu ent­schei­den: Die Kläge­rin des dor­ti­gen Ver­fah­rens hatte Un­ter­halts­leis­tun­gen er­hal­ten und dem Son­der­aus­ga­ben­ab­zug zu­ge­stimmt. Der Ehe­mann hatte die Un­ter­halts­leis­tun­gen als Son­der­aus­ga­ben auch gel­tend ge­macht, sie wirk­ten sich aber auf seine Steu­er­last nicht aus, da die Fest­set­zung oh­ne­hin 0 € be­trug. Die Kläge­rin meinte nun, die er­hal­te­nen Un­ter­halts­lei­tun­gen we­gen der feh­len­den Aus­wir­kun­gen des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs beim Ehe­mann nicht ver­steu­ern zu müssen. Der BFH ist dem aber ent­ge­gen­ge­tre­ten und hat die Klage letzt­lich ab­ge­wie­sen.

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