Damit hat der BFH mit Urteil vom 09.08.2023 (Az. VI R 20/21, DStR 2023, S. 2481) entgegen der aktuellen Finanzverwaltungsauffassung entschieden. Diese vertritt, dass die als Werbungskosten abziehbaren notwendigen Unterkunftskosten im Ausland im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung typisierend ermittelt werden können. Als notwendig anzusehen sei die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnung von 60 qm (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. I 2020, S. 1228, Rz. 112). Die auf die Zweitwohnung entfallenden Aufwendungen seien nach Auffassung der Finanzverwaltung daher maximal in dieser Höhe abziehbar.
Der BFH widerspricht dieser Auffassung mit dem Argument, dass die ortsübliche Vergleichsmiete in Auslandssachverhalten nicht feststellbar sei. Auch fehle es regelmäßig an einem für eine Typisierung erforderlichen typischen Fall, da die Wohnverhältnisse von den länderspezifischen Gegebenheiten abhingen und daher nicht vergleichbar seien. Es sei daher stets im Einzelfall zu prüfen, welche Aufwendungen nach objektiven Maßstäben erforderlich, d. h. notwendig, seien.