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Auslandsengagements

Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland

Die Not­wen­dig­keit von Un­ter­kunfts­kos­ten bei dop­pel­ter Haus­haltsführung im Aus­land ist stets im kon­kre­ten Ein­zel­fall zu prüfen. Die im In­land gel­tende Ty­pi­sie­rung von Miet­auf­wen­dun­gen ist auf Aus­landssach­ver­halte nicht über­trag­bar.

Da­mit hat der BFH mit Ur­teil vom 09.08.2023 (Az. VI R 20/21, DStR 2023, S. 2481) ent­ge­gen der ak­tu­el­len Fi­nanz­ver­wal­tungs­auf­fas­sung ent­schie­den. Diese ver­tritt, dass die als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­ba­ren not­wen­di­gen Un­ter­kunfts­kos­ten im Aus­land im Rah­men ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung ty­pi­sie­rend er­mit­telt wer­den können. Als not­wen­dig an­zu­se­hen sei die ortsübli­che Miete für eine nach Lage und Aus­stat­tung durch­schnitt­li­chen Woh­nung von 60 qm (BMF-Schrei­ben vom 25.11.2020, BStBl. I 2020, S. 1228, Rz. 112). Die auf die Zweit­woh­nung ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen seien nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung da­her ma­xi­mal in die­ser Höhe ab­zieh­bar.

Der BFH wi­der­spricht die­ser Auf­fas­sung mit dem Ar­gu­ment, dass die ortsübli­che Ver­gleichs­miete in Aus­landssach­ver­hal­ten nicht fest­stell­bar sei. Auch fehle es re­gelmäßig an einem für eine Ty­pi­sie­rung er­for­der­li­chen ty­pi­schen Fall, da die Wohn­verhält­nisse von den länder­spe­zi­fi­schen Ge­ge­ben­hei­ten ab­hin­gen und da­her nicht ver­gleich­bar seien. Es sei da­her stets im Ein­zel­fall zu prüfen, wel­che Auf­wen­dun­gen nach ob­jek­ti­ven Maßstäben er­for­der­lich, d. h. not­wen­dig, seien.

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