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Steuerberatung

Unterliegen Umsätze eines Freizeitparks dem ermäßigten Steuersatz?

FG Münster v. 13.8.2020 - 5 K 1228/18 U

Der Aus­schluss der Leis­tun­gen von Be­trei­bern ei­nes Vergnügungs­parks von der Steu­er­ermäßigung steht im Ein­klang mit den uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben. Der na­tio­nale Ge­setz­ge­ber ist uni­ons­recht­lich nicht ver­pflich­tet, ne­ben den Leis­tun­gen von Schau­stel­lern, die ein Rei­se­ge­werbe be­trei­ben, auch die Leis­tun­gen orts­ge­bun­de­ner Schau­stel­ler­un­ter­neh­men, wie z.B. die Be­trei­ber ei­nes Vergnügungs­parks, ermäßigt zu be­steu­ern.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt einen Frei­zeit­park. Die Ein­tritts­kar­ten veräußert sie on­line und an Be­su­cher­kas­sen am Ein­gang des Parks. Die Kläge­rin ist al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin der NT GmbH. Seit 2011 ist sie un­strei­tig Or­ganträge­rin und die NT GmbH Or­gan­ge­sell­schaft in­ner­halb ei­ner um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft. Die NT GmbH veräußert sog. Kom­bi­ti­ckets für den Frei­zeit­park. In­halt die­ser Ti­ckets sind in der Re­gel der Be­such des Frei­zeit­parks und die Über­nach­tung in einem Ho­tel, mit des­sen In­ha­ber die NT GmbH eine wirt­schaft­li­che Part­ner­schaft un­terhält. Die NT GmbH selbst be­treibt keine Ho­tels.

Die Kun­den konn­ten den In­halt der Kom­bi­ti­ckets um wei­tere Kom­po­nen­ten wie Verkösti­gung oder die pri­vi­le­gierte In­an­spruch­nahme der Fah­rat­trak­tio­nen er­wei­tern. Für den Ver­kauf der Kom­bi­ti­ckets er­warb die NT GmbH von der Kläge­rin Ein­tritts­kar­ten und die Ho­tel­be­trei­ber stell­ten der NT GmbH ihre Be­her­ber­gungs­leis­tun­gen eben­falls in Rech­nung. Die Umsätze aus dem Ver­kauf der Kom­bi­ti­ckets er­mit­telte die NT GmbH so­wohl vor als auch nach 2011 un­ter An­wen­dung der sog. Mar­gen­be­steue­rung nach § 25 UStG und be­han­delte den Er­werb der Ti­ckets so­wie die Ho­tel­leis­tun­gen als sog. Rei­se­vor­leis­tun­gen, mit der Folge, dass für Zwecke der Um­satz­steuer die Auf­wen­dun­gen hierfür von den Erlösen aus dem Ver­kauf der Kom­bi­ti­ckets ab­ge­zo­gen wur­den und nur die da­nach ver­blei­bende Dif­fe­renz als um­satz­steu­er­pflich­tige Marge erklärt wurde.

Nach ei­ner Be­triebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2013 bei der NT GmbH kam der Prüfer zu der Fest­stel­lung, die NT GmbH habe im Rah­men der Er­mitt­lung der um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Marge aus dem Ver­kauf der Kom­bi­ti­ckets die Auf­wen­dun­gen für die Ein­tritts­kar­ten um­satz- bzw. mar­gen­min­dernd berück­sich­tigt. Dies sei je­doch seit 2011 we­gen der Or­gan­schaft mit der Kläge­rin als Or­ganträge­rin nicht mehr möglich ge­we­sen. Denn die Ein­tritts­kar­ten seien seit­dem als Ei­gen­leis­tun­gen zu be­han­deln und nicht als Rei­se­vor­leis­tun­gen.

Das Fi­nanz­amt erhöhte dar­auf­hin die Um­satz­steu­ern 2010 bis 2013. Die Kläge­rin be­gehrte zum einen die An­wen­dung der Mar­gen­be­steue­rung auch in Hin­blick auf die Auf­wen­dun­gen der NT GmbH für die Ein­tritts­kar­ten und zum an­de­ren (erst­mals) die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes von 7 % auf ihre Umsätze aus dem Ver­kauf der Ein­tritts­kar­ten. Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Auf­wen­dun­gen der NT GmbH für den Er­werb der Ein­tritts­kar­ten von der Kläge­rin sind nicht bei der Er­mitt­lung der nach § 25 Abs. 3 UStG zu be­steu­ern­den Marge min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Die in­ner­or­gan­schaft­li­che Über­las­sung der Ein­tritts­kar­ten ist keine Rei­se­vor­leis­tung i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG, son­dern als Ei­gen­leis­tung des Or­gankrei­ses zu be­han­deln.

Ein Or­ganträger, der ei­gene Leis­tun­gen an seine Or­gan­ge­sell­schaft zur Ausführung von Rei­se­leis­tun­gen er­bringt, ist nicht Drit­ter i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG. Der Be­griff "Drit­ter" ist um­satz­steu­er­lich un­ter Be­ach­tung der Ein­ord­nung von Leis­tun­gen in­folge der ge­setz­li­chen Vor­ga­ben für die Or­gan­schaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und nicht un­abhängig da­von nach Maßgabe des Zi­vil­rechts aus­zu­le­gen. In­folge der Or­gan­schaft wer­den die von den Be­tei­lig­ten ei­ner Or­gan­schaft aus­geführ­ten Umsätze ein­heit­lich der Be­steue­rung un­ter­wor­fen, sei es im Wege der Zu­rech­nung der von Or­gan­ge­sell­schaf­ten ausgeübten Tätig­kei­ten zum Or­ganträger oder im Wege der Be­hand­lung der Or­gan­schaft als ei­genständi­ger Steu­er­pflich­ti­ger bzw. als Mehr­wert­steu­er­gruppe.

Die Ein­tritts­kar­ten der Kläge­rin un­ter­lie­gen der Re­gel­be­steue­rung. Der ermäßigte Steu­er­satz fin­det keine An­wen­dung. Die Kläge­rin er­bringt mit dem Be­trieb des Frei­zeit­parks keine Leis­tun­gen als Schau­stel­le­rin i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. § 30 UStDV. Nach BFH-Recht­spre­chung er­fasst § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. § 30 UStDV nur die Schau­stel­ler, die ein Rei­se­ge­werbe be­trei­ben, nicht aber auch orts­ge­bun­dene Schau­stel­lungs­un­ter­neh­men. Er hat dies da­mit begründet, dass ein orts­ge­bun­de­nes und zeit­lich un­be­schränkt täti­ges Schau­stel­lungs­un­ter­neh­men nicht als volks­festähn­li­che Ver­an­stal­tung an­zu­se­hen sei.

Der Aus­schluss der Leis­tun­gen von Be­trei­bern ei­nes Vergnügungs­parks von der Steu­er­ermäßigung steht auch im Ein­klang mit den uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben. Der na­tio­nale Ge­setz­ge­ber ist uni­ons­recht­lich nicht ver­pflich­tet, ne­ben den Leis­tun­gen von Schau­stel­lern, die ein Rei­se­ge­werbe be­trei­ben, auch die Leis­tun­gen orts­ge­bun­de­ner Schau­stel­ler­un­ter­neh­men, wie z.B. die Be­trei­ber ei­nes Vergnügungs­parks, ermäßigt zu be­steu­ern.

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