Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt einen Freizeitpark. Die Eintrittskarten veräußert sie online und an Besucherkassen am Eingang des Parks. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der NT GmbH. Seit 2011 ist sie unstreitig Organträgerin und die NT GmbH Organgesellschaft innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Die NT GmbH veräußert sog. Kombitickets für den Freizeitpark. Inhalt dieser Tickets sind in der Regel der Besuch des Freizeitparks und die Übernachtung in einem Hotel, mit dessen Inhaber die NT GmbH eine wirtschaftliche Partnerschaft unterhält. Die NT GmbH selbst betreibt keine Hotels.
Die Kunden konnten den Inhalt der Kombitickets um weitere Komponenten wie Verköstigung oder die privilegierte Inanspruchnahme der Fahrattraktionen erweitern. Für den Verkauf der Kombitickets erwarb die NT GmbH von der Klägerin Eintrittskarten und die Hotelbetreiber stellten der NT GmbH ihre Beherbergungsleistungen ebenfalls in Rechnung. Die Umsätze aus dem Verkauf der Kombitickets ermittelte die NT GmbH sowohl vor als auch nach 2011 unter Anwendung der sog. Margenbesteuerung nach § 25 UStG und behandelte den Erwerb der Tickets sowie die Hotelleistungen als sog. Reisevorleistungen, mit der Folge, dass für Zwecke der Umsatzsteuer die Aufwendungen hierfür von den Erlösen aus dem Verkauf der Kombitickets abgezogen wurden und nur die danach verbleibende Differenz als umsatzsteuerpflichtige Marge erklärt wurde.
Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2013 bei der NT GmbH kam der Prüfer zu der Feststellung, die NT GmbH habe im Rahmen der Ermittlung der umsatzsteuerpflichtigen Marge aus dem Verkauf der Kombitickets die Aufwendungen für die Eintrittskarten umsatz- bzw. margenmindernd berücksichtigt. Dies sei jedoch seit 2011 wegen der Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin nicht mehr möglich gewesen. Denn die Eintrittskarten seien seitdem als Eigenleistungen zu behandeln und nicht als Reisevorleistungen.
Das Finanzamt erhöhte daraufhin die Umsatzsteuern 2010 bis 2013. Die Klägerin begehrte zum einen die Anwendung der Margenbesteuerung auch in Hinblick auf die Aufwendungen der NT GmbH für die Eintrittskarten und zum anderen (erstmals) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf ihre Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten. Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Aufwendungen der NT GmbH für den Erwerb der Eintrittskarten von der Klägerin sind nicht bei der Ermittlung der nach § 25 Abs. 3 UStG zu besteuernden Marge mindernd zu berücksichtigen. Die innerorganschaftliche Überlassung der Eintrittskarten ist keine Reisevorleistung i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG, sondern als Eigenleistung des Organkreises zu behandeln.
Ein Organträger, der eigene Leistungen an seine Organgesellschaft zur Ausführung von Reiseleistungen erbringt, ist nicht Dritter i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG. Der Begriff "Dritter" ist umsatzsteuerlich unter Beachtung der Einordnung von Leistungen infolge der gesetzlichen Vorgaben für die Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und nicht unabhängig davon nach Maßgabe des Zivilrechts auszulegen. Infolge der Organschaft werden die von den Beteiligten einer Organschaft ausgeführten Umsätze einheitlich der Besteuerung unterworfen, sei es im Wege der Zurechnung der von Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten zum Organträger oder im Wege der Behandlung der Organschaft als eigenständiger Steuerpflichtiger bzw. als Mehrwertsteuergruppe.
Die Eintrittskarten der Klägerin unterliegen der Regelbesteuerung. Der ermäßigte Steuersatz findet keine Anwendung. Die Klägerin erbringt mit dem Betrieb des Freizeitparks keine Leistungen als Schaustellerin i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. § 30 UStDV. Nach BFH-Rechtsprechung erfasst § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. § 30 UStDV nur die Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben, nicht aber auch ortsgebundene Schaustellungsunternehmen. Er hat dies damit begründet, dass ein ortsgebundenes und zeitlich unbeschränkt tätiges Schaustellungsunternehmen nicht als volksfestähnliche Veranstaltung anzusehen sei.
Der Ausschluss der Leistungen von Betreibern eines Vergnügungsparks von der Steuerermäßigung steht auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Der nationale Gesetzgeber ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, neben den Leistungen von Schaustellern, die ein Reisegewerbe betreiben, auch die Leistungen ortsgebundener Schaustellerunternehmen, wie z.B. die Betreiber eines Vergnügungsparks, ermäßigt zu besteuern.
Der Ausschluss der Leistungen von Betreibern eines Vergnügungsparks von der Steuerermäßigung steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Der nationale Gesetzgeber ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, neben den Leistungen von Schaustellern, die ein Reisegewerbe betreiben, auch die Leistungen ortsgebundener Schaustellerunternehmen, wie z.B. die Betreiber eines Vergnügungsparks, ermäßigt zu besteuern.