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Steuerberatung

Unterliegt die Auszahlung von Sterbegeld an Erben der Einkommensteuer?

FG Düsseldorf v. 6.12.2018 - 15 K 2439/18 E

Sind keine der ge­nann­ten Hin­ter­blie­be­nen vor­han­den, wird ein sog. Ster­be­geld an die Er­ben ge­leis­tet, das auf einen be­stimm­ten Be­trag be­grenzt ist. Da die hier strei­tige Frage der Be­steue­rung des Ster­be­gel­des an Er­ben, die nicht zu­gleich Hin­ter­blie­bene i.S.d. Al­ters­vor­sor­ge­ver­si­che­rung sind, bis­her höchstrich­ter­lich nicht ent­schie­den ist, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Nach dem Tod des Soh­nes der Kläger im Sep­tem­ber 2012, der we­der Ehe­gat­ten, Le­bens­part­ner, Le­bens­gefähr­tin noch Kin­der hin­ter­ließ, zahlte die Pen­si­ons­kasse ein Ster­be­geld von 8.000 € an die Kläger als Er­ben aus und teilte dies dem Fi­nanz­amt mit. Die­ses er­fasste den Be­zug des Be­tra­ges mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänder­tem Be­scheid zur Ein­kom­men­steuer 2012 als sons­tige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.

Die Kläger wa­ren der An­sicht, das Ster­be­geld müsse von der Ein­kom­mens­be­steue­rung aus­ge­nom­men wer­den. Schließlich gelte die Vor­schrift des § 22 EStG nur für Ver­trags­part­ner des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges, nicht aber für bloße Ge­samt­rechts­nach­fol­ger. Für diese seien al­lein die Vor­schrif­ten des Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes maßge­bend. Die Kläger hätten keine Einkünfte be­zo­gen, son­dern einen Nach­lass er­hal­ten.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat das Ster­be­geld zu­tref­fend der Be­steue­rung un­ter­wor­fen.

Der Wort­laut des Ge­set­zes ist mit der For­mu­lie­rung "Leis­tun­gen aus Al­ters­vor­sor­ge­verträgen" um­fas­send. Er er­streckt sich auf sämt­li­che Leis­tun­gen, die ihre Grund­lage in der­ar­ti­gen Verträgen ha­ben. Eine Dif­fe­ren­zie­rung da­nach, wel­che Qua­lität bzw. wel­che ju­ris­ti­sche Ein­ord­nung die­ser Grund­lage inne ist, nimmt der Wort­laut ausdrück­lich nicht vor.

Sind keine der ge­nann­ten Hin­ter­blie­be­nen vor­han­den, wird ein sog. Ster­be­geld an die Er­ben ge­leis­tet, das auf einen be­stimm­ten Be­trag - hier 8.000 € -  be­grenzt ist. Un­ge­ach­tet der Frage, wel­che der Fall­grup­pen zum Tra­gen kommt, er­fol­gen der­ar­tige Zah­lun­gen "aus der Ver­si­che­rung" - ob von vor­ne­her­ein auf einen be­stimm­ten Höchst­be­trag be­grenzt oder nicht. Die­sen Um­stand hatte die Pen­si­ons­kasse auch vor­lie­gend zu­tref­fend zum Aus­druck ge­bracht, nämlich als "Leis­tung aus die­ser Ver­si­che­rung". Nur und ge­rade der Al­ters­vor­sor­ge­ver­trag hatte die Ver­si­che­rung ver­an­lasst, das Ster­be­geld aus­zu­zah­len.

Dem Rechts­nach­fol­ger zu­fließende nachträgli­che Einkünfte sind ihm als "dem Steu­er­pflich­ti­gen" zu­zu­rech­nen; die vom Rechts­vorgänger - vom Erb­las­ser - er­ziel­ten Einkünfte wer­den nicht nachträglich erhöht. Dies wird bestätigt durch die Steu­er­ermäßigung des § 35b EStG, der die Be­sei­ti­gung ei­ner Dop­pel­be­las­tung des Rechts­nach­fol­gers mit Ein­kom­men- und Erb­schaft­steuer be­zweckt. Da die hier strei­tige Frage der Be­steue­rung des Ster­be­gel­des an Er­ben, die nicht zu­gleich Hin­ter­blie­bene i.S.d. Al­ters­vor­sor­ge­ver­si­che­rung sind, bis­her höchstrich­ter­lich nicht ent­schie­den ist, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

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