Der Sachverhalt:
Nach dem Tod des Sohnes der Kläger im September 2012, der weder Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährtin noch Kinder hinterließ, zahlte die Pensionskasse ein Sterbegeld von 8.000 € an die Kläger als Erben aus und teilte dies dem Finanzamt mit. Dieses erfasste den Bezug des Betrages mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändertem Bescheid zur Einkommensteuer 2012 als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.
Die Kläger waren der Ansicht, das Sterbegeld müsse von der Einkommensbesteuerung ausgenommen werden. Schließlich gelte die Vorschrift des § 22 EStG nur für Vertragspartner des Versicherungsvertrages, nicht aber für bloße Gesamtrechtsnachfolger. Für diese seien allein die Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes maßgebend. Die Kläger hätten keine Einkünfte bezogen, sondern einen Nachlass erhalten.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat das Sterbegeld zutreffend der Besteuerung unterworfen.
Der Wortlaut des Gesetzes ist mit der Formulierung "Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen" umfassend. Er erstreckt sich auf sämtliche Leistungen, die ihre Grundlage in derartigen Verträgen haben. Eine Differenzierung danach, welche Qualität bzw. welche juristische Einordnung dieser Grundlage inne ist, nimmt der Wortlaut ausdrücklich nicht vor.
Sind keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden, wird ein sog. Sterbegeld an die Erben geleistet, das auf einen bestimmten Betrag - hier 8.000 € - begrenzt ist. Ungeachtet der Frage, welche der Fallgruppen zum Tragen kommt, erfolgen derartige Zahlungen "aus der Versicherung" - ob von vorneherein auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt oder nicht. Diesen Umstand hatte die Pensionskasse auch vorliegend zutreffend zum Ausdruck gebracht, nämlich als "Leistung aus dieser Versicherung". Nur und gerade der Altersvorsorgevertrag hatte die Versicherung veranlasst, das Sterbegeld auszuzahlen.
Dem Rechtsnachfolger zufließende nachträgliche Einkünfte sind ihm als "dem Steuerpflichtigen" zuzurechnen; die vom Rechtsvorgänger - vom Erblasser - erzielten Einkünfte werden nicht nachträglich erhöht. Dies wird bestätigt durch die Steuerermäßigung des § 35b EStG, der die Beseitigung einer Doppelbelastung des Rechtsnachfolgers mit Einkommen- und Erbschaftsteuer bezweckt. Da die hier streitige Frage der Besteuerung des Sterbegeldes an Erben, die nicht zugleich Hinterbliebene i.S.d. Altersvorsorgeversicherung sind, bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist, wurde die Revision zugelassen.
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