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Umweltrechtliche Vorgaben: Unüberschaubare Compliance-Verpflichtungen
Unternehmerisches Handeln ist mit Auswirkungen auf die Umwelt verbunden - das steht fest. Die steigende Brisanz der Themen Klimawandel und Umweltschutz veranlasst deshalb sowohl die EU als auch den deutschen Gesetzgeber, die Regelungsdichte im Umweltrecht fortlaufend zu erhöhen. Unternehmen kommen deshalb nicht umhin, ihre umweltrechtliche Compliance stärker in den Fokus zu nehmen. Verpackungsgesetz, Einwegkunststofffondsgesetz, CBAM, Entwaldungsfreie Lieferkette und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Hier erfahren Sie, wer ist von welcher Regelung betroffen ist und was zu tun ist.
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EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (WaldschutzVO): Neue Einfuhr- und Ausfuhrverbote ab 31.12.2024
Die Schädigung des Waldes, u. a. durch Rodung und Entwaldung, stellt neben dem Ausstoß von CO2 eine der Hauptursachen für den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt dar. Bis zu 90 % der Entwaldung ist dabei auf nicht-nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung zurückzuführen. Dem will die EU mit einer neuen Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten, der sog. WaldschutzVO entgegenwirken und will mit ab 31.12.2024 geltenden neuen Ein- und Ausfuhrverboten Abhilfe schaffen.
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CO2-Grenzausgleichsmechanismus: Die neuen CBAM-Berichtspflichten für Importeure
Die EU-Kommission will den EU-Green-Deal vor allem mit dem EU-Klimaschutzpaket „Fit for 55“ umsetzen. Das Ziel besteht darin, die Netto-Treibhausgasemissionen, darunter die CO2-Emissionen, bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senden. Ein Grundpfeiler hierzu bildet das neue CO2-Grenzausgleichssystem (sog. Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM, das mit der Verordnung (EU) 2023/956 beschlossen wurde und zum 17.05.2023 in Kraft getreten ist. Erste Meldepflichten für CO2-intensive Importeure in die EU gelten bereits ab 01.10.2023. Hier finden Sie einen Überblick über die CBAM und die daraus resultierenden Berichtspflichten.
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Vorbereitungsphase für Klimaschutzverträge startet
Am 06.06.2023 startete das vorbereitende Verfahren für das Förderprogramm für Klimaschutzverträge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Damit läutet die Ampel-Koalition die Transformation des Industriestandorts Deutschland in der Breite ein. Die Teilnahme am Förderprogramm könnte für energieintensive Unternehmen, die an grünen transformativen Projekten arbeiten, interessant sein.
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Die aktuellen ESRS im Überblick - ESRS 2
In dieser Ausgabe des Newsletters befassen wir uns mit ESRS 2, der neben den allgemeinen Offenlegungspflichten bereits erste Datenpunkte festschreibt und für alle Unternehmen verpflichtend zu berichtende „Disclosure Requirements“ enthält.
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Die aktuellen ESRS im Überblick - ESRS 1 Generelle Anforderungen
Mit der am 16.12.2022 veröffentlichten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRS) wir die bisher vorgeschriebene Nachhaltigkeitsberichterstattung sowohl inhaltlich erweitert als auch standardisiert. Die konkreten Anforderungen der einzelnen Berichtspflichten werden über gemeinsame, verbindliche Standards - die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) - reglementiert, um die Vergleichbarkeit, Vollständigkeit und Qualität der Berichterstattung zu fördern. Wie die konkrete Struktur der ESRS aussieht und welche generellen Anforderungen in ESRS 1 festgeschrieben sind, lesen Sie in diesem Newsletter.
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Erweiterung der ESRS um etwa vierzig weitere Sektoren in branchenspezifischen Standards
Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden erstmals detaillierte Berichtspflichten zu den Auswirkungen von Unternehmen auf Umwelt, Menschenrechte und Gesellschaft in Form einheitlicher Standards eingeführt. Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) definieren und standardisieren dabei die Art und Weise der Berichterstattung und geben sowohl sektoragnostische als auch sektorspezifische Angabepflichten vor. Erfahren Sie hier mehr über den aktuellen Stand der ESRS.
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Verrechnungspreise - grün, sozial, nachhaltig ermittelt
Unternehmen sind durch EU-Vorgaben, die bereits in nationale Gesetze überführt worden sind bzw. sich derzeit in der nationalen Umsetzung befinden, gehalten, ressourcenschonend zu wirtschaften, soziale Belange zu berücksichtigen und unternehmensethische Aspekte zu beachten. Diese unter der Abkürzung ESG (Environment, Social, Governance) zusammengefassten Verpflichtungen wirken sich darauf aus, wie und in welchem Maße Wertschöpfung zwischen verbundenen Unternehmen realisiert wird. In dieser Ausgabe unseres Newsletters „Nachhaltigkeit im Mittelstand“ beleuchten wir, inwieweit ESG-Verpflichtungen Niederschlag bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen finden, die konzerninternen Transaktionen zugrunde gelegt werden.
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Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die Relevanz für den Mittelstand
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen seit dem 01.01.2023 dazu, sich systematisch und kontinuierlich mit Menschenrechten, Umweltthemen und unternehmerischen Sorgfaltspflichten auseinanderzusetzen und ihrer daraus resultierenden Verantwortung nachzukommen. Betroffene Unternehmen - und dazu gehören auch mittelständische Unternehmen - sind zu angemessenen Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette verpflichtet. Dazu soll ein Sorgfaltspflichtensystem erstellt werden, das sich in seiner Grundstruktur an die Kernelemente menschlicher Sorgfalt des Nationalaktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) anlehnt. Mehr dazu erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters.
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EU-Taxonomie, CSRD und ESRS - Herausforderungen für den Mittelstand
Die EU-Taxonomie, die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind eng miteinander verbunden und ergänzen sich gegenseitig. Letztlich zielen sowohl die EU-Taxonomie als auch die CSRD darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu verbessern und sicherzustellen, dass Investitionen in nachhaltige Aktivitäten fließen. Als Gesamtpaket tragen sie dazu bei, dass Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen besser verstehen und kommunizieren können, um damit langfristig die Nachhaltigkeitsziele der EU zu erreichen - mit je nach Unternehmensgröße und -struktur, dem Geschäftsbereich und bereits vorhandener Nachhaltigkeitspraktiken unterschiedlichen Auswirkungen für mittelständische Unternehmen.
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EU-Taxonomie: Bedeutende Auswirkungen auch für mittelständische Unternehmen
Die Offenlegungspflicht der sog. EU-Taxonomie betraf zunächst große kapitalmarktorientierte Unternehmen. Mit den CSRD wird jedoch auch der Anwendungskreis für die EU-Taxonomie erheblich erweitert und betrifft dann auch große mittelständische Unternehmen. Daraus ergeben sich konkrete Herausforderungen für den Mittelstand, der bestimmte Kennzahlen aufgrund der EU-Taxonomie für den Klimaschutz bereithalten muss.
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ESRS: Finaler Abstimmungsprozess und Folgen für den Mittelstand
Durch die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) werden erstmals detaillierte und einheitliche Berichtspflichten eingeführt. Die „European Sustainability Reporting Standards“, kurz ESRS, konkretisieren die CSRD. Sie definieren die Art und Weise der Berichterstattung und geben weitere sektorunabhängige sowie sektorspezifische Angabepflichten sowie den Rahmen für weitere organisationsspezifische Offenlegungen vor. Auch mittelständische Unternehmen müssen den Anforderungen aus den ESRS Rechnung tragen.
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CSRD: Umfassende Veränderung der Unternehmensberichterstattung
Die sog. Corporate Sustainability Reporting Directive der EU, kurz CSRD, ist Anfang 2023 in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten müssen die Vorgaben der Richtlinie nun bis Anfang Juli 2024 in nationales Recht überführen. Der deutsche Gesetzgeber wird daher bis spätestens Sommer 2024 Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) und in weiteren relevanten Gesetzen vornehmen müssen. Lesen Sie, welche Berichtspflichten sich aus den CSRD ergeben, welche Unternehmen hiervon unmittelbar betroffen sind und warum sich auch mittelständische Unternehmen schon jetzt mit den CSRD auseinandersetzen sollten.
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Rahmenwerke in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Jahrzehntelang basierte die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen auf Freiwilligkeit. Unternehmen haben die Mehrwerte der Nachhaltigkeitsberichterstattung für sich genutzt und dadurch ihre Marktposition verbessert sowie ihr Ansehen bei Geschäftspartnern und Mitarbeitern erhöht. Zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten (oft auch CR-, CSR-, Personal-, Sozial-, Umweltberichte) wurden häufig nationale oder internationale Rahmenwerke genutzt. Etablierte Rahmenwerke geben Orientierung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie geben eine bestimmte Struktur und Form und die Inhalte vor und sorgen damit für Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Verständlichkeit.
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Nachhaltigkeitsberichterstattung – Auswirkungen auf den Mittelstand
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung gewinnt für mittelständische Unternehmen stark an Bedeutung. Die zunehmende Sensibilisierung bei nichtfinanziellen Themen geht mit einem steigenden Informationsbedarf bei Investoren, Verbrauchern und Unternehmen einher. Darüber hinaus steigert die Anfang 2023 in Kraft getretene „Corporate Sustainability Reporting Directive“, kurz CSRD, die Relevanz der nichtfinanziellen Berichterstattung nochmals deutlich.