Pflicht zur Ermittlung von CbCR-Daten und deren Verwendung
Bereits seit einigen Jahren, konkret für nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre, müssen multinationale Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mindestens 750 Mio. Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr eine Vielzahl von Daten zu den in den unterschiedlichen Staaten agierenden Gruppengesellschaften und Betriebsstätten der Finanzverwaltung zur Verfügung stellen. Damit soll die steuerliche Transparenz erhöht und ein umfassendes Bild der globalen Verteilung der Geschäftstätigkeit, der Gewinnallokation und der Steuerbelastung im Konzern vermittelt werden. Im Fall einer inländischen Konzernobergesellschaft ist ein solches CbCR an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Das BZSt übermittelt das CbCR in der Folge an die jeweils im Ausland zuständigen Finanzbehörden. Entsprechend übermitteln im Ausland ansässige Konzernobergesellschaften ihren Finanzbehörden das CbCR, sofern der jeweilige Staat die auf OECD-Empfehlungen beruhenden Vorgaben für ein CbCR ebenso in sein nationales Recht umgesetzt hat. Das BZSt erhält das CbCR sodann von der ausländischen Finanzbehörde, sofern die Unternehmensgruppe auch deutsche Gruppenmitglieder umfasst.
Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mindestens 750 Mio. Euro in zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahren unterfallen zugleich den Vorgaben der globalen Mindeststeuer, die grundsätzlich ab dem Wirtschaftsjahr 2024 zu berücksichtigen sind. Unterliegen die Gewinne von Gruppenmitgliedern in einer Steuerjurisdiktion einer effektiven Steuerbelastung von weniger als 15 %, wird im Wege einer „Top-up tax“ die Steuerbelastung auf das Niveau der Mindeststeuer von 15 % hochgeschleust. Erleichterungen sind hier allerdings u. a. durch temporär anzuwendende Safe Harbour-Regelungen vorgesehen. Bei deren Anwendung kann auf Werte aus dem CbCR zurückgegriffen werden, die noch um zusätzliche Daten anzureichern sind. Werden die Vorgaben einer der Safe Harbour-Regelungen erfüllt, erübrigt sich eine vollständige Ermittlung der tatsächlichen effektiven Steuerbelastung. Der enorme Ermittlungsaufwand einer „full scope“-Mindeststeuerermittlung kann damit für diese Steuerjurisdiktionen vermieden werden.
Und schließlich ist künftig das Public CbCR zu beachten: Unternehmensgruppen mit mindestens 750 Mio. Euro Konzernumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren haben für Geschäftsjahre, die nach dem 21.06.2024 beginnen (somit regelmäßig ab dem Geschäftsjahr 2025), in Form eines Ertragsteuerinformationsberichts länderbezogene Daten allgemein zugänglich offenzulegen. Die Offenlegung erfolgt in Deutschland im Unternehmensregister sowie auf der Website der zur Offenlegung verpflichteten Gesellschaften, auf der der Ertragsteuerinformationsbericht entweder direkt abrufbar oder über die Website des Unternehmensregisters kostenlos zugänglich zu machen ist.
Ein Ermittlungsaufwand für mehrere Verwendungen
Stand bislang bei der Verwendung der CbCR-Daten der Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden im In- und Ausland im Vordergrund, gewinnen CbCR-Daten spätestens mit der Einführung der globalen Mindeststeuer deutlich an Bedeutung. Sind dann mit dem Ertragsteuerinformationsbericht CbCR-Daten zudem allgemein öffentlich zugänglich zu machen, werden die betroffenen Unternehmensgruppen nicht mehr umhinkommen, größte Sorgfalt auf die vollständige und konsistente Ermittlung der Daten zu legen.
Dabei zeigt ein Vergleich der bereits bislang erforderlichen CbCR-Daten und der zukünftig im Ertragsteuerinformationsbericht grundsätzlich offenzulegenden Angaben große Übereinstimmungen. So sind insb. folgende Informationen grundsätzlich für jedes Steuerhoheitsgebiet gesondert zu ermitteln:
- Art der Geschäftstätigkeiten,
- Umsatzerlöse und sonstige Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen, Umsatzerlöse und sonstige Erträge mit fremden Dritten sowie der Summenausweis aus diesen Erträgen (für den Ertragsteuerinformationsbericht genügt ein Ausweis der Erträge einschließlich der aus Geschäften mit nahestehenden Unternehmen),
- das Jahresergebnis vor Ertragsteuern,
- im Wirtschafts- bzw. Geschäftsjahr gezahlte Ertragsteuern,
- für Zwecke des CbCR: für das Wirtschaftsjahr gezahlte und zurückgestellte Ertragsteuern, für Zwecke des Ertragsteuerinformationsbericht: für den Berichtszeitraum zu zahlende Ertragsteuern (explizit ohne latente Steuern und Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten),
- der einbehaltene Gewinn,
- die Zahl der Beschäftigten.
Im CbCR sind zudem noch Daten zum Eigenkapital und zu den materiellen Vermögenswerten aufzunehmen, die beim Ertragsteuerinformationsbericht nicht im Fokus stehen, da es dort dezidiert um die Offenlegung der Erträge und darauf zu zahlender und gezahlter Ertragsteuern geht.
Hinsichtlich des konkreten Umfangs der geforderten Daten ist auf die gesetzlichen Spezifizierungen zum CbCR und zum Ertragsteuerinformationsbericht zu achten, die sich noch im Detail unterscheiden können.
Im Ergebnis wird aber deutlich, dass die bereits heute zu erhebenden CbCR-Daten die Grundlage für die weiteren Verwendungen schaffen. Auf deren umfassende und nachvollziehbare Ermittlung ist damit besonders zu achten.
Wie wir Sie unterstützen können
Gerne unterstützen wir Sie bei inhaltlichen Fragen zu den im CbCR und i. R. d. globalen Mindeststeuer zu erfassenden Kennzahlen und bei der technischen Übermittlung des CbCR an das BZSt. Zudem bieten wir unseren RSM Ebner Stolz Transitional CbCR Safe Harbour Quick Check an (mehr dazu lesen Sie hier). Auf Basis der von Ihnen zur Verfügung gestellten Datenbasis ermöglicht der Quick Check eine frühe Indikation, inwieweit die Safe Harbour-Regelungen i. R. d. globalen Mindeststeuer zur Anwendung gelangen könnten. Dazu werden neben den CbCR-Daten auch weitere erforderliche Angaben (u. a. latente Steuern) ausgewertet. Schnell lassen sich etwaige Sondereffekte oder Inkonsistenzen im Datenmaterial identifizieren, die unerwartete Folgen i. R. d. globalen Mindeststeuer mit sich bringen können. Auf einfache Weise lässt sich in dem „Quick Check Tool“ bspw. visualisieren, ob die einer Gruppengesellschaft zugewiesenen Erträge einer erwartbaren Steuerbelastung nahe dem Nominalsteuersatz unterliegen. Aus dabei auftretenden Auffälligkeiten lässt sich regelmäßig ableiten, inwieweit die CbCR-Datenlage oder die Ermittlung latenter Steuern ursächlich ist.
Fazit
Es lohnt sich, auf die Ermittlung der CbCR-Daten großen Wert zu legen. Deren Relevanz ist bereits deutlich gestiegen und wird weiter steigen. Eine wesentliche Bedeutung wird außerdem der Ermittlung latenter Steuern zuteil.
Angesichts der Möglichkeit, Vereinfachungsregelungen bei der grundsätzlich ab dem Wirtschaftsjahr 2024 anzuwendenden globalen Mindeststeuer nutzen zu können, sollte die Überprüfung der CbCR-Datenermittlung sowie der Ermittlung latenter Steuern in der Unternehmensgruppe zeitnah erfolgen, um eventuell identifizierte Mängel möglichst schnell beheben zu können.