Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt der Abzug von Gewerbeverlusten aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen die Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus, § 10a GewStG. Auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG ist die Unternehmensidentität Voraussetzung für den Abzug des Gewerbeverlusts, auch wenn eine solche Personengesellschaft keinen Gewerbebetrieb betreibt, so der BFH mit Urteil vom 4.5.2017 (Az. IV R 2/14).
Hinweis
Die Unternehmensidentität kann fehlen, wenn eine Personengesellschaft zunächst originär gewerblich tätig ist, anschließend Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Prägung erzielt und dabei Vorbereitungshandlungen in Bezug auf eine künftig (wieder) originär gewerbliche Tätigkeit vornimmt.