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Steuerberatung

Unternehmensidentität bei gewerblich geprägter Personengesellschaft

Auch bei ei­ner ge­werb­lich geprägten Per­so­nen­ge­sell­schaft prüft der BFH die Un­ter­neh­mens­iden­tität als Vor­aus­set­zung für den Ver­lust­ab­zug.

Nach ständi­ger Recht­spre­chung des BFH setzt der Ab­zug von Ge­wer­be­ver­lus­ten aus vor­an­ge­gan­ge­nen Er­he­bungs­zeiträumen die Un­ter­neh­mens- und Un­ter­neh­me­ri­den­tität vor­aus, § 10a GewStG. Auch bei ei­ner ge­werb­lich geprägten Per­so­nen­ge­sell­schaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG ist die Un­ter­neh­mens­iden­tität Vor­aus­set­zung für den Ab­zug des Ge­wer­be­ver­lusts, auch wenn eine sol­che Per­so­nen­ge­sell­schaft kei­nen Ge­wer­be­be­trieb be­treibt, so der BFH mit Ur­teil vom 4.5.2017 (Az. IV R 2/14).

Hinweis

Die Un­ter­neh­mens­iden­tität kann feh­len, wenn eine Per­so­nen­ge­sell­schaft zunächst ori­ginär ge­werb­lich tätig ist, an­schließend Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb kraft ge­werb­li­cher Prägung er­zielt und da­bei Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen in Be­zug auf eine künf­tig (wie­der) ori­ginär ge­werb­li­che Tätig­keit vor­nimmt.

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