Mit BMF-Schreiben vom 27.01.2023 (Az. III C 2 - S 7104/19/10005 :003, DStR 2023, S. 223) ergänzt die Finanzverwaltung den UStAE um eine einheitliche Begriffsbestimmung zur Unternehmereigenschaft von Forschungseinrichtungen und Erläuterungen dazu, welche Tätigkeiten dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind. Zum unternehmerischen Bereich gehören danach bspw. die Eigenforschung, die Auftragsforschung, vorausgesetzt die Forschungsergebnisse sollen nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen verwendet werden. Auch die Grundlagenforschung kann zum unternehmerischen Bereich zählen, wenn sie dazu dient, die unternehmerische Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu stärken. Wird die Grundlagenforschung hingegen in abgrenzbaren Teilen ohne nachhaltige Einnahmeerzielungsabsicht ausgeübt, ist sie dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Zum nichtunternehmerischen Bereich gehören z. B. die Lehre und Betreuung von Studierenden und die Öffentlichkeitsarbeit.
Übt eine Forschungseinrichtung ihre Tätigkeit unternehmerisch aus, ist sie unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt dann grundsätzlich unabhängig von der Vereinnahmung von echten Zuschüssen. Für den nicht unternehmerischen Bereich ist demgegenüber der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Ist eine Forschungseinrichtung sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch Bereichen tätig, sind Vorsteuerbeträge grundsätzlich zuzuordnen. Für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen auf nicht direkt zuordenbare Kosten stellt die Finanzverwaltung ein kostenbasiertes pauschales Berechnungsschema zur Verfügung. Diess kann zu Vereinfachungszwecken für die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabes herangezogen werden.
Hinweis: Die Vereinfachungsregelung für die Ermittlung des Vorsteuerschlüssels sollte nur für nicht direkt zuordenbare Kosten zu Anwendung kommen, denn die direkte Zuordnung geht nach § 15 UStG vor. Auch andere sachgerechte Aufteilungsschlüssel sollten nach den allgemeinen Regeln zur Anwendung kommen können. Wichtig ist, dass eine Dokumentation für die Aufteilung vorgehalten wird. Die genannten Änderungen werden in Abschnitt 2.10 Abs. 10 und11 UStAE umgesetzt und sind in allen offenen Fällen anzuwenden.