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Rechtsberatung

Unterschiedlich hohe Tarifzuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit

Eine ta­rif­ver­trag­li­che Re­ge­lung, die für un­re­gelmäßige Nacht­ar­beit einen höheren Zu­schlag vor­sieht als für re­gelmäßige, verstößt dann nicht ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein aus dem Ta­rif­ver­trag er­kenn­ba­rer sach­li­cher Grund für die Un­gleich­be­hand­lung vor­liegt.

In sei­nem Ur­teil vom 22.02.2023 (Az. 10 AZR 332/20) er­kennt das BAG als sol­chen sach­li­chen Grund an, wenn mit dem höheren Zu­schlag ne­ben den spe­zi­fi­schen Be­las­tun­gen durch die Nacht­ar­beit auch die Be­las­tun­gen durch die ge­rin­gere Plan­bar­keit ei­nes Ar­beits­ein­sat­zes in un­re­gelmäßiger Nacht­ar­beit aus­ge­gli­chen wer­den sol­len.

Nach Auf­fas­sung des BAG sind zwar Ar­beit­neh­mer, die re­gelmäßige bzw. un­re­gelmäßige Nacht­ar­beit im Ta­rif­sinn leis­ten, sind mit­ein­an­der ver­gleich­bar. Auch wer­den sie un­gleich be­han­delt, in­dem für un­re­gelmäßige Nacht­ar­beit ein höherer Zu­schlag ge­zahlt wird als für re­gelmäßige Nacht­ar­beit. Für diese Un­gleich­be­hand­lung be­stehe aber ein aus dem streit­ge­genständ­li­chen Ta­rif­ver­trag er­kenn­ba­rer sach­li­cher Grund.

Der Man­tel­ta­rif­ver­trag be­inhal­tete zunächst einen an­ge­mes­se­nen Aus­gleich für die ge­sund­heit­li­chen Be­las­tun­gen so­wohl durch re­gelmäßige als auch durch un­re­gelmäßige Nacht­ar­beit und habe da­mit Vor­rang vor dem ge­setz­li­chen An­spruch auf einen Nacht­ar­beits­zu­schlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Da­ne­ben be­zwe­cke er aber auch, Be­las­tun­gen für die Be­schäftig­ten, die un­re­gelmäßige Nacht­ar­beit leis­ten, we­gen der schlech­te­ren Plan­bar­keit die­ser Art der Ar­beits­einsätze aus­zu­glei­chen. Den Ta­rif­ver­trags­par­teien sei es im Rah­men Ta­rif­au­to­no­mie nicht ver­wehrt, mit einem Nacht­ar­beits­zu­schlag ne­ben dem Schutz der Ge­sund­heit wei­tere Zwecke zu ver­fol­gen. Eine An­ge­mes­sen­heitsprüfung hin­sicht­lich der Höhe der Dif­fe­renz der Zu­schläge er­folge nicht. Es liege im Er­mes­sen der Ta­rif­ver­trags­par­teien, wie sie den As­pekt der schlech­te­ren Plan­bar­keit für die Be­schäftig­ten, die un­re­gelmäßige Nacht­ar­beit leis­ten, fi­nan­zi­ell be­wer­ten und aus­glei­chen.

Hin­weis: Im Rah­men ei­nes Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chens des BAG (Be­schluss vom 09.12.2020, Az. 10 AZR 332/20 (A)) ent­schied der EuGH mit Ur­teil vom 07.07.2022 (Rs. C-257/21), dass die Re­ge­lung von Nacht­ar­beits­zu­schlägen in Ta­rif­verträgen keine Durchführung von Uni­ons­recht ist.

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