Gemäß dem BMF-Schreiben sind Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers, die er vom 24.02.2022 bis 31.12.2022 seinen durch den Ukraine-Krieg geschädigten Arbeitnehmern gewährt, ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach R 3.11 Abs. 2 Satz 2 LStR bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerbefreit. Ein darüberhinausgehender Betrag ist nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt, wovon insb. dann auszugehen ist, wenn es sich um einen Kriegsflüchtling handelt. Als hierunter fallende Unterstützungen geltend dabei auch Zinsvorteile oder Zinszuschüsse für im unmittelbaren Zusammenhang mit Kriegsschäden aufgenommene Darlehen. Ebenso einzubeziehen sind erstmalig nach Kriegsausbruch an Arbeitnehmer gewährte Nutzungsüberlassungen eines betrieblichen Kfz, wenn das private Kfz durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar ist, einer Wohnung, wenn die bisherige nicht mehr bewohnbar ist, sowie anderer Sachen, wenn entsprechende Güter infolge des Kriegs nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch die Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer, soweit sie sich nicht selbst versorgen können, sowie die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von gebrauchten Gegenständen zur Wohnungsausstattung an Arbeitnehmer, die die Ukraine infolge des Kriegs verlassen haben, fallen hierunter. Entsprechende Anwendung finden diese Grundsätze auch bei Leistungen zur Unterstützung von Angehörigen dieser Arbeitnehmer.
Das BMF gab bereits mit Schreiben vom 17.03.2022 Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von Unterstützenden, die den vom Ukraine-Krieg Betroffenen helfen, bekannt. Im Bereich der Lohnsteuer fanden sich darin Ausführungen zur Arbeitslohnspende. Diese werden mit Schreiben des BMF vom 07.06.2022 um Regelungen zur Steuerbefreiung von Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an durch den Ukraine-Krieg geschädigte Arbeitnehmer und deren Angehörige ergänzt.