Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die (aktuelle) Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird, § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Dazu kommt es gemäß rechtskräftigem Beschluss des OLG Schleswig vom 20.03.2023 (Az. 2 Wx 56/22, NZG 2023, S. 750) auf die Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister an. Die Einreichung ist dabei allenfalls dann unverzüglich, wenn sie innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung erfolge. Laut OLG Schleswig sei eine Zeitspanne von über zwei Wochen (vorliegend vier Wochen) schon begrifflich nicht mehr als unverzüglich anzusehen.
Die Einreichung einer Gesellschafterliste beim Handelsregister hat zu deren Wirksamkeit binnen zwei Wochen nach Vornahme der jeweiligen Rechtshandlung zu erfolgen.