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AGB: Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto

BGH v. 30.6.2020 - XI ZR 119/19

Die in den AGB ei­nes Kre­dit­in­sti­tuts ent­hal­te­nen Ent­gelt­klau­seln für ein Zah­lungs­konto mit grund­le­gen­den Funk­tio­nen (Ba­sis­konto) im Ver­kehr mit Ver­brau­chern sind un­wirk­sam, wenn bei der Be­mes­sung des Ent­gelts das kon­toführende In­sti­tut den mit der Führung von Ba­sis­kon­ten ver­bun­de­nen Mehr­auf­wand al­lein auf die In­ha­ber von Ba­sis­kon­ten um­ge­legt hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len und Ver­brau­cher­verbände, der als qua­li­fi­zierte Ein­rich­tung nach § 4 UKlaG ein­ge­tra­gen ist. Er wen­det sich ge­gen die im Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nis der be­klag­ten Bank aus­ge­wie­se­nen Ent­gelte für ein Ba­sis­konto.

Die Be­klagte ver­wen­det ein Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nis, in dem u.a. die Preise für ein Ba­sis­konto iSd §§ 30 ff. ZKG ge­re­gelt sind. Da­nach beträgt der mo­nat­li­che Grund­preis für ein sol­ches Konto 8,99 €. Die in die­sem Preis ent­hal­te­nen Leis­tun­gen um­fas­sen ins­be­son­dere die Nut­zung von On­line-Ban­king, Te­le­fon-Ban­king und Ban­king­ter­mi­nals, die Nut­zung des Bank Card Ser­vice, Kon­to­auszüge am Bank­ter­mi­nal, be­leg­lose Über­wei­sun­gen so­wie die Ein­rich­tung und Ände­rung von Dau­er­aufträgen über On­line-Ban­king und Ban­king­ter­mi­nal. Für be­leg­hafte Über­wei­sun­gen, für Über­wei­sun­gen und die Ein­rich­tung oder Ände­rung von Dau­er­aufträgen über einen Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten im te­le­fo­ni­schen Kun­den­ser­vice oder in der Fi­liale so­wie für aus­ge­stellte oder ein­ge­reichte Schecks hat der In­ha­ber ei­nes Ba­sis­kon­tos ein zusätz­li­ches Ent­gelt von je­weils 1,50 € zu ent­rich­ten.

Der Kläger hielt die Ent­gelt­klau­seln we­gen Ver­stoßes ge­gen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG für un­wirk­sam. Die Vor­in­stan­zen ha­ben der Un­ter­las­sungs­klage statt­ge­ge­ben. Mit der vom Be­ru­fungs­ge­richt zu­ge­las­se­nen Re­vi­sion ver­folgte die Be­klagte ih­ren Kla­ge­ab­wei­sungs­an­trag wei­ter. Der BGH hat die Re­vi­sion der Be­klag­ten nun zurück­ge­wie­sen.

Die Gründe:
Die an­ge­foch­te­nen Klau­seln un­ter­lie­gen der In­halts­kon­trolle nach § 307 BGB und hal­ten die­ser nicht stand.

Die Ent­gelt­klau­seln sind Ge­gen­stand der In­halts­kon­trolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie von der ge­setz­li­chen Preis­re­ge­lung des § 41 Abs. 2 ZKG ab­wei­chen. Da­nach muss das Ent­gelt für die grund­le­gen­den Funk­tio­nen ei­nes Ba­sis­kon­to­ver­trags an­ge­mes­sen sein, wo­bei für die Be­ur­tei­lung der An­ge­mes­sen­heit ins­be­son­dere die marktübli­chen Ent­gelte und das Nut­zer­ver­hal­ten zu berück­sich­ti­gen sind. Die Ein­hal­tung die­ser ge­setz­ge­be­ri­schen Vor­gabe hat im Fall von Ent­gelt­ver­ein­ba­run­gen durch AGB und in Be­zug ge­nom­mene Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nisse durch eine In­halts­kon­trolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zu er­fol­gen.

Die Ent­gelt­klau­seln hal­ten der In­halts­kon­trolle nicht stand und sind des­halb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB un­wirk­sam. Prüfungsmaßstab für die In­halts­kon­trolle ist § 41 Abs. 2 ZKG. Nach des­sen Satz 1 muss das Ent­gelt für die von § 38 ZKG er­fass­ten Dienste, d.h. die grund­le­gen­den Funk­tio­nen ei­nes Zah­lungs­kon­tos, nämlich das Ein- und Aus­zah­lungs­ge­schäft so­wie das Last­schrift-, Über­wei­sungs- und Zah­lungs­kar­ten­ge­schäft, an­ge­mes­sen sein. Für die Be­ur­tei­lung der An­ge­mes­sen­heit sind nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG ins­be­son­dere die marktübli­chen Ent­gelte und das Nut­zer­ver­hal­ten zu berück­sich­ti­gen. Diese Be­wer­tungs­pa­ra­me­ter sind je­doch - was sich be­reits aus dem Wort­laut ("ins­be­son­dere") er­gibt - nicht ab­schließend. Bei der Prüfung der An­ge­mes­sen­heit ei­nes Ent­gelts für ein Ba­sis­konto ist auch in den Blick zu neh­men, dass die Vor­schrif­ten über das Ba­sis­konto al­len, d.h. ins­be­son­dere auch ein­kom­mens­ar­men Ver­brau­chern den Zu­gang zu einem Zah­lungs­konto mit grund­le­gen­den Funk­tio­nen und da­mit die Teil­habe am Zah­lungs­ver­kehr ermögli­chen sol­len und der zur Ver­wirk­li­chung die­ses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG ge­re­gelte Kon­tra­hie­rungs­zwang nicht durch zu hohe, pro­hi­bi­tiv wir­kende Ent­gelte un­ter­lau­fen wer­den darf. Das Ent­gelt für ein Ba­sis­konto ist je­den­falls dann nicht an­ge­mes­sen im Sinne des § 41 Abs. 2 ZKG, wenn in dem ver­lang­ten Ent­gelt Kos­ten­be­stand­teile ent­hal­ten sind, die ent­we­der gar nicht oder je­den­falls nicht nur auf die Nut­zer der Ba­sis­kon­ten um­ge­legt wer­den dürfen. Diese Vor­schrift schließt es nach ih­rem Sinn und Zweck ins­be­son­dere all­ge­mein aus, den mit der Führung von Ba­sis­kon­ten ver­bun­de­nen Zu­satz­auf­wand oder die mit der Ab­leh­nung ei­nes An­trags auf Ab­schluss ei­nes Ba­sis­kon­tos ver­bun­de­nen Kos­ten al­lein auf die In­ha­ber von Ba­sis­kon­ten um­zu­le­gen. Viel­mehr müssen diese Kos­ten von den In­sti­tu­ten durch die im freien Wett­be­werb er­ziel­ba­ren Leis­tungs­preise er­wirt­schaf­tet wer­den. Da­ge­gen hat die Be­klagte ver­stoßen, in­dem sie nach den von ihr vor­ge­leg­ten Kos­ten­kal­ku­la­tio­nen für das Ba­sis­konto und die übri­gen Gi­ro­kon­ten den mit der Führung der Ba­sis­kon­ten ver­bun­de­nen Mehr­auf­wand aus­schließlich auf die Ba­sis­kon­ten um­ge­legt hat.

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