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Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten

BGH 28.7.2015, XI ZR 434/14

Klau­seln, die als Teil­ent­gelt für die Führung ei­nes Ge­schäfts­gi­ro­kon­tos einen ein­heit­li­chen "Preis pro Bu­chungs­pos­ten" fest­le­gen sind un­wirk­sam. Das trifft für die sog. "Pos­ten­preis­klau­seln" so­wohl für den Zeit­raum vor als auch nach In­kraft­tre­ten des Zah­lungs­diens­te­rechts gem. §§ 675c ff. BGB am 31.10.2009 zu.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Kauf­mann. Er und die Ze­den­ten sind auf dem Ge­biet der Ver­mitt­lung und Ver­wal­tung von Ver­si­che­rungs­verträgen tätig und über­neh­men da­bei auch das Bei­trags­in­kasso im Auf­trag des je­wei­li­gen Ver­si­che­rers; sie ver­wal­ten ca. 25.000 Ver­si­che­rungs­verträge. Da­bei kommt es häufig zu ei­ner Rück­be­las­tung von Last­schrif­ten, wofür die be­klagte Spar­kasse auf der Grund­lage ih­rer AGB und des Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses - ne­ben den Fremd­gebühren und einem mit dem Kläger ge­son­dert ver­ein­bar­ten Ent­gelt für die Be­ar­bei­tung der Rück­last­schrif­ten - ein "Bu­chungs­pos­ten­ent­gelt" ("Preis pro Bu­chungs­pos­ten") i.H.v. 0,32 € er­hebt.

Mit sei­ner Klage be­gehrte der Kläger die Rück­zah­lung der von der Be­klag­ten in den Jah­ren 2007 bis 2011 be­rech­ne­ten Bu­chungs­pos­ten­ent­gelte i.H.v. 77.637,38 € nebst Zin­sen. Er war der An­sicht, die Bu­chungs­pos­ten­klau­sel ver­stoße ge­gen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und sei da­her un­wirk­sam. Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die vom OLG zu­ge­las­sene Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und stellte das land­ge­richt­li­che Ur­teil wie­der her.

Die Gründe:
Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB un­ter­lie­gen u.a. sol­che AGB der In­halts­kon­trolle, durch die von Rechts­vor­schrif­ten ab­wei­chende Re­ge­lun­gen ver­ein­bart wer­den. Das traf auf die vom Kläger be­an­stan­dete Klau­sel so­wohl für den Zeit­raum vor als auch nach In­kraft­tre­ten des Zah­lungs­diens­te­rechts gem. §§ 675c ff. BGB am 31.10.2009 zu.

Die Klau­sel war so aus­zu­le­gen, dass sie auch Bu­chun­gen be­preist, die im Zuge von Bar­ein­zah­lun­gen auf das Konto wie auch Ba­rab­he­bun­gen am Schal­ter so­wie im Rah­men der feh­ler­haf­ten Ausführung ei­nes Zah­lungs­auf­trags an­fal­len. Mit der Be­prei­sung von Ein- und Aus­zah­lun­gen am Bank­schal­ter un­ter­lag die strei­tige Klau­sel - je­den­falls für den Zeit­raum bis zum In­kraft­tre­ten des Zah­lungs­diens­te­rechts - als Preis­ne­ben­ab­rede der rich­ter­li­chen In­halts­kon­trolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB, weil die Ein- und Aus­zah­lun­gen nach den Ka­te­go­rien des BGB ent­we­der einem Dar­le­hen gem. §§ 488 ff. BGB oder ei­ner un­re­gelmäßigen Ver­wah­rung gem. § 700 BGB zu­zu­ord­nen sind und sich aus der ge­setz­li­chen Re­ge­lung bei­der Ver­trags­ty­pen Grundsätze für die Frage der Ent­gelt­lich­keit von Ein- und Aus­zah­lun­gen ent­neh­men las­sen.

Mit der Be­prei­sung von Bu­chun­gen, die im Rah­men der feh­ler­haf­ten Ausführung ei­nes Zah­lungs­auf­trags an­fal­len, weicht die Be­klagte von den seit dem 31.10.2009 gel­ten­den § 675u S. 2, § 675y Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB ab. Nach die­sen Vor­schrif­ten hat die Bank als Zah­lungs­dienst­leis­te­rin kei­nen An­spruch auf ein Ent­gelt, wenn ein Zah­lungs­auf­trag feh­ler­haft oder ohne Au­to­ri­sie­rung aus­geführt wird. Die Be­klagte ver­langt da­ge­gen 0,32 €.

Die vom Kläger be­an­stan­dete Pos­ten­preis­klau­sel stellte sich auch als un­wirk­sam her­aus. Für den Zeit­raum bis zum In­kraft­tre­ten des Zah­lungs­diens­te­rechts er­gab sich die Un­an­ge­mes­sen­heit der Klau­sel dar­aus, dass durch sie man­gels Frei­pos­ten­re­ge­lung auch Ein- und Aus­zah­lun­gen be­preist wur­den, die in­des als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Dar­le­hens- oder Ver­wah­rungs­verhält­nis­sen zu wer­ten wa­ren, für die nach den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen des Dar­le­hens und der un­re­gelmäßigen Ver­wah­rung kein Ent­gelt vor­ge­se­hen war (vgl. BGH-Urt. v. 30.11.1993, Az.: XI ZR 80/93, v. 7.5.1996, Az.: XI ZR 217/95, je­weils für ein pri­va­tes Gi­ro­konto).

Mitt­ler­weile, also für die Zeit nach In­kraft­tre­ten des Zah­lungs­diens­te­rechts weicht die Be­prei­sung jed­we­der Bu­chung je­den­falls von der Vor­schrift des § 675u BGB ab, wo­nach die Bank als Zah­lungs­dienst­leis­te­rin kei­nen An­spruch auf ein Ent­gelt bei Ausführung ei­nes nicht au­to­ri­sier­ten Zah­lungs­auf­trags hat. Von die­ser Re­ge­lung darf gem. § 675e Abs. 4 BGB auch nicht zum Nach­teil ei­nes Un­ter­neh­mers als Zah­lungs­dienst­nut­zer ab­ge­wi­chen wer­den. Da­nach er­gab sich die Nich­tig­keit der Klau­sel auch aus § 134 BGB.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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