Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Kaufmann. Er und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers; sie verwalten ca. 25.000 Versicherungsverträge. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wofür die beklagte Sparkasse auf der Grundlage ihrer AGB und des Preis- und Leistungsverzeichnisses - neben den Fremdgebühren und einem mit dem Kläger gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften - ein "Buchungspostenentgelt" ("Preis pro Buchungsposten") i.H.v. 0,32 € erhebt.
Die Gründe:
Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen u.a. solche AGB der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das traf auf die vom Kläger beanstandete Klausel sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts gem. §§ 675c ff. BGB am 31.10.2009 zu.
Die Klausel war so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung von Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterlag die streitige Klausel - jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts - als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB, weil die Ein- und Auszahlungen nach den Kategorien des BGB entweder einem Darlehen gem. §§ 488 ff. BGB oder einer unregelmäßigen Verwahrung gem. § 700 BGB zuzuordnen sind und sich aus der gesetzlichen Regelung beider Vertragstypen Grundsätze für die Frage der Entgeltlichkeit von Ein- und Auszahlungen entnehmen lassen.
Mit der Bepreisung von Buchungen, die im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, weicht die Beklagte von den seit dem 31.10.2009 geltenden § 675u S. 2, § 675y Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB ab. Nach diesen Vorschriften hat die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausgeführt wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,32 €.
Die vom Kläger beanstandete Postenpreisklausel stellte sich auch als unwirksam heraus. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ergab sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist wurden, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten waren, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen war (vgl. BGH-Urt. v. 30.11.1993, Az.: XI ZR 80/93, v. 7.5.1996, Az.: XI ZR 217/95, jeweils für ein privates Girokonto).
Mittlerweile, also für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts weicht die Bepreisung jedweder Buchung jedenfalls von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Von dieser Regelung darf gem. § 675e Abs. 4 BGB auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Danach ergab sich die Nichtigkeit der Klausel auch aus § 134 BGB.
Linkhinweise:
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