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Rechtsberatung

Unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers

BGH v. 20.8.2019 - II ZR 121/16

Ein un­wirk­sa­mer An­stel­lungs­ver­trag ei­nes GmbH-Ge­schäftsführers, der un­ter sinn­gemäßer Her­an­zie­hung der Grundsätze zum feh­ler­haf­ten Ar­beits­verhält­nis für die Dauer der Ge­schäftsführ­ertätig­keit als wirk­sam zu be­han­deln ist, kann für die Zu­kunft grundsätz­lich je­der­zeit auch ohne Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des auf­gelöst wer­den; der Ver­trag kann aus­nahms­weise für die Zu­kunft als wirk­sam zu be­han­deln sein, wenn beide Par­teien ihn jah­re­lang als Grund­lage ih­rer Rechts­be­zie­hung be­trach­tet und die Ge­sell­schaft den Ge­schäftsführer durch wei­tere Hand­lun­gen in sei­nem Ver­trauen auf die Rechts­beständig­keit des Ver­trags bestärkt hat oder das Schei­tern des Ver­trags an einem förm­li­chen Man­gel für den Ge­schäftsführer zu einem schlecht­hin un­trag­ba­ren Er­geb­nis führen würde.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte zu 1) ist eine auf dem Ge­biet des Ge­sund­heits­we­sens tätige GmbH, de­ren Ge­sell­schaf­ter der Land­kreis O ist. Die Be­klagte zu 2), eine GmbH, ist de­ren Toch­ter­ge­sell­schaft, die Be­klag­ten zu 5) und 7), eben­falls GmbH, sind Töchter der Be­klag­ten zu 2). 1993 wurde der Kläger zum Ge­schäftsführer der Be­klag­ten zu 2), 2004 auch zum Ge­schäftsführer der Be­klag­ten zu 5) und 7) be­stellt. Die An­stel­lungs­verträge zwi­schen den Be­klag­ten zu 5) und 7) und dem Kläger soll­ten je­weils mit des­sen Aus­schei­den als Ge­schäftsführer der Be­klag­ten zu 2) en­den. Im No­vem­ber 2006 wurde die Be­klagte zu 1) gegründet, die die Ge­schäfts­an­teile der Be­klag­ten zu 2) über­nahm. Die Be­klagte zu 1) hatte einen Auf­sichts­rat, dem die Be­stel­lung und Ab­be­ru­fung so­wie An­stel­lung und Kündi­gung von Ge­schäftsführern ob­lag. Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten zu 1) be­stellte den Kläger zum Ge­schäftsführer, was der Auf­sichts­rat nach­fol­gend bestätigte. Die An­stel­lung des Klägers sollte mit sei­nem Aus­schei­den als Ge­schäftsführer der Be­klag­ten zu 2) en­den.

Mit Ver­trag von Ja­nuar 2010, den auf Sei­ten der Be­klag­ten zu 1) Land­rat G, der zu die­sem Zeit­punkt auch Vor­sit­zen­der des Auf­sichts­rats war, "für den Ge­sell­schaf­ter" schloss, wurde die An­stel­lung des Klägers neu ge­re­gelt. Nun sollte der Kläger in sei­ner Ei­gen­schaft als Ge­schäftsführer der Be­klag­ten zu 1) auch die Ge­schäftsführung bei der Be­klag­ten zu 2) ausüben, die mit der von der Be­klag­ten zu 1) ver­spro­che­nen Vergütung ent­gol­ten sein sollte. Der Dienst­ver­trag sollte mit ei­ner Frist von zwölf Mo­na­ten erst­ma­lig zum 31.12.2014 künd­bar sein. Un­ter Be­zug­nahme auf die­sen Ver­trag ver­ein­bar­ten der Kläger und die von die­sem ver­tre­tene Be­klagte zu 2), dass der An­stel­lungs­ver­trag zwi­schen der Be­klag­ten zu 2) und dem Kläger mit des­sen Aus­schei­den als Ge­schäftsführer der Be­klag­ten zu 1) en­den sollte.

2010 kam es mit dem neu gewähl­ten Land­rat R zu Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten darüber, ob der ohne Mit­wir­kung des Auf­sichts­rats ge­schlos­sene An­stel­lungs­ver­trag von Ja­nuar 2010 wirk­sam ist. Zu­dem for­derte R den Kläger mehr­fach ver­geb­lich auf, eine Ge­schäfts­ver­tei­lung zu er­ar­bei­ten, die die be­ab­sich­tige Be­stel­lung ei­nes wei­te­ren Ge­schäftsführers für die Be­klagte zu 1) berück­sich­tigt. Dies nahm die Be­klagte zu 1) zum An­lass, in ih­rer außer­or­dent­li­chen Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung de­ren Zuständig­keit zwi­schen­zeit­lich durch Sat­zungsände­rung begründet wor­den war vom 17.1.2012 die Ab­be­ru­fung und frist­lose, hilfs­weise or­dent­li­che Kündi­gung des Klägers zu be­schließen. In glei­cher Weise wurde bei den Toch­ter­ge­sell­schaf­ten der Be­klag­ten zu 1) ver­fah­ren, dar­un­ter ne­ben den Be­klag­ten zu 2), 5) und 7) die frühere Be­klagte zu 3) (O-GmbH), die während des ers­ten Rechts­zugs un­ter Auflösung ohne Ab­wick­lung auf die Be­klagte zu 1) ver­schmol­zen wurde. Eine wei­tere frist­lose Kündi­gung sprach die Be­klagte zu 1) auf Grund­lage ei­nes Be­schlus­ses ih­rer Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung am 6.3.2012 aus, nach­dem ein ge­gen den Kläger we­gen Un­treue zum Nach­teil der Be­klag­ten zu 5) geführ­tes Straf­ver­fah­ren ge­gen Geld­auf­lage nach § 153a StPO ein­ge­stellt wor­den war.

Die Wirk­sam­keit die­ser Kündi­gun­gen und die Fort­dauer der An­stel­lungs­verhält­nisse sind, so­weit im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren noch von In­ter­esse, Ge­gen­stand ne­ga­ti­ver und po­si­ti­ver Fest­stel­lungs­be­geh­ren des Klägers. Zu­dem hat der Kläger im zwei­ten Rechts­zug kla­ge­er­wei­ternd Vergütungs­fort­zah­lungs­an­sprüche rechtshängig ge­macht, über die er nicht münd­lich ver­han­delt hat. Ge­gen­stand der im zwei­ten Rechts­zug noch rechtshängig ge­we­se­nen Wi­der­kla­gen der Be­klag­ten zu 1), 5) und 7) sind ein An­spruch der Be­klag­ten zu 1) auf Er­stat­tung von Rechts­be­ra­tungs­vergütung i.H.v. rd. 12.500 € und An­sprüche auf Rück­zah­lung von un­ge­recht­fer­tig­ter Vergütung für die zweite Hälfte des Ja­nu­ars 2012, die die Be­klagte zu 1) mit rd. 1.500 € und rd. 650 € (für die O-GmbH), die Be­klagte zu 5) mit rd. 650 € und die Be­klagte zu 7) mit rd. 400 € be­zif­fert ha­ben.

Das LG wies die Fest­stel­lungs­klage ab und gab den Wi­der­kla­gen im We­sent­li­chen statt. Das OLG gab der Fest­stel­lungs­klage im We­sent­li­chen statt und stellte fest, dass das An­stel­lungs­verhält­nis des Klägers mit der Be­klag­ten zu 1) we­der durch die Kündi­gun­gen von Ja­nuar 2012 noch von März 2012 be­en­det wor­den ist und auch über den 6.3.2012 hin­aus bis zum 31.12.2014, mit der Be­klag­ten zu 2) bis zum 31.7.2012 und mit der O-GmbH und den Be­klag­ten zu 5) und 7) bis zum 31.3.2012 fort­be­stan­den hat; die Wi­der­kla­gen wies es ab. Die im zwei­ten Rechts­zug kla­ge­er­wei­ternd er­ho­bene Klage wies das OLG durch Versäum­nis­ur­teil ab; das Ein­spruchs­ver­fah­ren ist aus­ge­setzt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte teil­weise Er­folg, die des Klägers blieb über­wie­gend er­folg­los. Im Übri­gen hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Mit der Begründung des OLG kann der Fort­be­stand der An­stel­lungs­verhält­nisse über den 17.1.2012 hin­aus nicht be­jaht wer­den.

Der An­stel­lungs­ver­trag von Ja­nuar 2010 konnte durch die Be­klagte zu 1) für die Zu­kunft je­der­zeit auch ohne Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des auf­gelöst wer­den. Das ist durch die Kündi­gung vom 17.1.2012 ge­sche­hen. Im recht­li­chen Aus­gangs­punkt zu­tref­fend ist das OLG da­von aus­ge­gan­gen, dass der zwi­schen dem Kläger und der Be­klag­ten zu 1) ge­schlos­sene An­stel­lungs­ver­trag vom 7.1.2010 nicht wirk­sam ge­schlos­sen wor­den ist. Die Be­klagte zu 1) war bei Ab­schluss des An­stel­lungs­ver­trags nicht durch den Auf­sichts­rat und des­halb nicht wirk­sam ver­tre­ten, weil die­sem nach der Sat­zung der Ab­schluss von An­stel­lungs­verträgen ob­lag. Eine sat­zungsmäßige Über­tra­gung der grundsätz­lich der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zu­ste­hen­den Kom­pe­tenz zum Ab­schluss von Dienst­verträgen mit Ge­schäftsführern auf den Auf­sichts­rat ist recht­lich un­be­denk­lich.

Un­ter sinn­gemäßer Her­an­zie­hung der Grundsätze zum feh­ler­haf­ten Ar­beits­verhält­nis ist zwar der Ver­trag für die Dauer der Tätig­keit des Klägers so zu be­han­deln, als wäre er wirk­sam zu­stande ge­kom­men. Hat der Ge­schäftsführer seine Tätig­keit auf der Grund­lage ei­nes un­wirk­sa­men An­stel­lungs­ver­tra­ges auf­ge­nom­men und ge­schah dies mit Wis­sen des für den Ver­trags­ab­schluss zuständi­gen Ge­sell­schafts­or­gans oder auch nur ei­nes Or­gan­mit­glieds, ist diese Ver­ein­ba­rung für die Dauer der Ge­schäftsführ­ertätig­keit so zu be­han­deln, als wäre sie mit al­len ge­gen­sei­ti­gen Rech­ten und Pflich­ten wirk­sam. Die Kennt­nis von G als Vor­sit­zen­dem des Auf­sichts­rats von der Ein­stel­lung des Klägers reichte da­nach aus, um rechts­er­heb­li­ches Wis­sen der Be­klag­ten zu 1) zu begründen.

Ein un­wirk­sa­mer An­stel­lungs­ver­trag ei­nes GmbH-Ge­schäftsführers, der - wie hier - un­ter sinn­gemäßer Her­an­zie­hung der Grundsätze zum feh­ler­haf­ten Ar­beits­verhält­nis für die Dauer der Ge­schäftsführ­ertätig­keit als wirk­sam zu be­han­deln ist, kann für die Zu­kunft grundsätz­lich je­der­zeit auch ohne Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des auf­gelöst wer­den; der Ver­trag kann aus­nahms­weise für die Zu­kunft als wirk­sam zu be­han­deln sein, wenn beide Par­teien ihn jah­re­lang als Grund­lage ih­rer Rechts­be­zie­hung be­trach­tet und die Ge­sell­schaft den Ge­schäftsführer durch wei­tere Hand­lun­gen in sei­nem Ver­trauen auf die Rechts­beständig­keit des Ver­trags bestärkt hat oder das Schei­tern des Ver­trags an einem förm­li­chen Man­gel für den Ge­schäftsführer zu einem schlecht­hin un­trag­ba­ren Er­geb­nis führen würde. In der Wei­ge­rung ei­nes Ge­schäftsführers, Ge­sell­schaf­ter­wei­sun­gen nach­zu­kom­men, liegt eine Ver­let­zung dienst­ver­trag­li­cher Pflich­ten, die die frist­lose Kündi­gung des An­stel­lungs­ver­trags recht­fer­ti­gen kann.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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