Der Sachverhalt:
Das beklagte Unternehmen hatte durch Prospekte und Anzeigen in einer großen Boulevardzeitung sowie im Internet ein Haushaltsgerät (ein Bodenstaubsauger VS 06 G 2502 von Siemens) beworben. Es sollte an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen und ab 18.00 Uhr des Wochentages, an dem die Werbung veröffentlicht wurde, auch im Internet zu erwerben sein. Bereits vier Minuten nach 18.00 Uhr war das Gerät online aber nicht mehr verfügbar. In den Filialen war es innerhalb von ein bis zwei Stunden nach deren Öffnung vergriffen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 5a UWG insoweit zu, als die Beklagte für Elektrohaushaltsgeräte, hier den Bodenstaubsauger VS 06 G 2502 von Siemens, über ihren Online-Shop geworben hat. Denn entgegen § 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 5 UWG hat die Beklagte in der beanstandeten Werbung nicht darauf hingewiesen, dass der ihr zur Verfügung stehende Vorrat zur Befriedigung der Nachfrage innerhalb eines angemessenen Zeitraumes voraussichtlich nicht genügen wird.
Es stellt schließlich eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn der Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten. Der inhaltslose Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" beseitigt nicht die Irreführung, dass er auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben.
Die Beklagte konnte für die Nachfrage im Online-Shop nicht darlegen, dass er aufgrund ähnlicher Aktionen in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte dafür gehabt hat, dass die Ware wegen einer unerwartet hohen Nachfrage nicht ausreichen werde, obwohl sie ausreichend disponiert gewesen ist. Dies stellte sich für die Filialen anders dar. Die Beklagte konnte insoweit nachweisen, dass bei vorangegangenen gleichgelagerten Verkaufsaktionen das beworbene Haushaltsgerät lediglich in mäßigem bis geringem Umfang nachgefragt worden war. Daher waren die Werbemaßnahmen für zulässig erachtet, soweit sie sich auf den Warenverkauf in den Filialen bezogen.
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