Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt das Online-Portal www.fahrerbewertung.de, mit dem das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern unter Angabe des Kfz-Kennzeichens im Wesentlichen anhand eines Ampelschemas (grün = positiv, gelb = neutral, rot = negativ) bewertet werden kann. Die abgegebenen Bewertungen können von jedermann ohne Registrierung eingesehen werden.
Das VG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das BVerwG entscheidet.
Die Gründe:
Das BDSG ist vorliegend anwendbar, insbesondere handelt es sich bei den zu bestimmten Kfz-Kennzeichen abgegebenen Bewertungen um personenbezogene Daten.
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter gegenüber den Interessen der Klägerin sowie der Nutzer des Portals, weil eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar ist. Dem stehen keine gewichtigen Interessen der Klägerin und der Portalnutzer entgegen. Insbesondere das Ziel, die Fahrer zur Selbstreflexion anzuhalten, kann auch unter Geltung der Anordnungen erreicht werden.