Der Sachverhalt:
Der Kläger war Miteigentümer eines Grundstücks, das von einer GbR an eine GmbH vermietet wurde. Der Kläger war sowohl an der GbR als auch an der GmbH beteiligt. Die GmbH nutzte das Grundstück als Betriebsgelände. Als Eigentümer des Grundstücks waren der Kläger und weitere Miteigentümer im Grundbuch eingetragen.
Das Finanzamt erfasste die Erlöse aus den Verkäufen der Miteigentumsanteile des Klägers in geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2001 und 2002. Eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Im Juni 2014 legte der Kläger berichtigte Rechnungen über die beiden Verkäufe vom November 2001 und März 2002 vor und berechnete deshalb in seiner Voranmeldung eine Umsatzsteuerschuld i.H.v. minus erd. 110.000 €. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer mit 0 € fest.
Das FG wies die gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Juni 2014 gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat in den notariellen Verträgen vom November 2001 und März 2002 jeweils Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl er (insoweit) nicht Unternehmer war (unberechtigter Steuerausweis, § 14c Abs. 2 S. 2 UStG). Hinsichtlich des Betriebsgrundstücks der GmbH war nicht der Kläger, sondern nur die GbR als Vermieterin unternehmerisch tätig. Auch als Gesellschafter der GbR war der Kläger nicht Unternehmer. Ein neben der bloßen Gesellschafterstellung bestehendes, sonstiges Rechtsverhältnis des Klägers zur GbR lag in Bezug auf das von der GbR vermietete Grundstück nicht vor. Die Überlassung der Miteigentumsanteile durch den Kläger an die GbR war als Gesellschafterbeitrag zu qualifizieren, weil für diese Nutzungsüberlassung kein Entgelt vereinbart worden ist.
Mangels einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung ist der Kläger insoweit nicht Unternehmer. Der jeweils verkaufte Miteigentumsanteil am Grundstück ist daher nicht seinem Unternehmen, sondern seinem nichtunternehmerischen Vermögen zuzuordnen. Hinsichtlich der Verkäufe des Klägers vom November 2001 und März 2002 liegen deshalb keine steuerbaren Umsätze vor. Die Veräußerung des Miteigentumsanteils in zwei Akten begründet keine unternehmerische Tätigkeit und ist auch nicht als Teil des Vermietungsunternehmens des Klägers anzusehen. Seine Vermietungstätigkeit bewirkt keine Infektion, weil diese in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem veräußerten Miteigentumsanteil stand.
Der sich für den Kläger aus § 14c Abs. 2 UStG ergebende Anspruch auf Berichtigung des nach § 14c Abs. 2 S. 2 UStG geschuldeten Steuerbetrags ist aber nicht Gegenstand des hier ausschließlich streitigen Umsatzsteuerbescheides für Juni 2014. Über den Berichtigungsanspruch kann mit der vorliegenden Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht entschieden werden.
Nach § 14c Abs. 2 S. 5 UStG ist die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzung des § 14c Abs. 2 S. 4 UStG in Form der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens eingetreten ist. Die in der Vorschrift vorausgesetzte Zustimmung des Finanzamts und entsprechend ihre Versagung ist ein Verwaltungsakt. Es handelt sich um einen Bescheid nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO, der eine teilweise Freistellung von der Steuer beinhaltet. Erst bei einer Ablehnung der Berichtigung durch das Finanzamt sind Einspruch und nach dessen Erfolglosigkeit Verpflichtungsklage gegeben.
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