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Steuerberatung

Unzutreffend als umsatzsteuerpflichtig behandelte Grundstücksverkäufe

FG Baden-Württemberg 10.8.2017, 1 K 2292/15

Der Be­rich­ti­gungs­an­spruch nach § 14c Abs. 2 UStG kann nur im Rah­men ei­nes ge­son­der­ten Be­rich­ti­gungs­ver­fah­rens und nicht durch einen An­trag auf geänderte Um­satz­steu­er­fest­set­zung gel­tend ge­macht wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war Mit­ei­gentümer ei­nes Grundstücks, das von ei­ner GbR an eine GmbH ver­mie­tet wurde. Der Kläger war so­wohl an der GbR als auch an der GmbH be­tei­ligt. Die GmbH nutzte das Grundstück als Be­triebs­gelände. Als Ei­gentümer des Grundstücks wa­ren der Kläger und wei­tere Mit­ei­gentümer im Grund­buch ein­ge­tra­gen.

Der Kläger veräußerte sei­nen Grundstücks­an­teil in zwei no­ta­ri­el­len Verträgen vom No­vem­ber 2001 und März 2002 an ver­schie­dene Er­wer­ber. In den Ver­kaufs­verträgen hatte der Kläger je­weils zur Um­satz­steuer op­tiert. Die Um­satz­steuer aus den Verkäufen erklärte der Kläger nicht. Seine Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen für ein an­de­res, von ihm als Ein­zel­un­ter­neh­mer ver­mie­te­tes Grundstück ent­hiel­ten nur im vor­lie­gen­den Fall nicht strei­tige Ver­mie­tungs­umsätze.

Das Fi­nanz­amt er­fasste die Erlöse aus den Verkäufen der Mit­ei­gen­tums­an­teile des Klägers in geänder­ten Um­satz­steu­er­be­schei­den für die Jahre 2001 und 2002. Eine hier­ge­gen er­ho­bene Klage blieb er­folg­los. Im Juni 2014 legte der Kläger be­rich­tigte Rech­nun­gen über die bei­den Verkäufe vom No­vem­ber 2001 und März 2002 vor und be­rech­nete des­halb in sei­ner Vor­an­mel­dung eine Um­satz­steu­er­schuld i.H.v. mi­nus erd. 110.000 €. Das Fi­nanz­amt setzte die Um­satz­steuer mit 0 € fest.

Das FG wies die ge­gen die Um­satz­steu­er­fest­set­zung für den Mo­nat Juni 2014 ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat in den no­ta­ri­el­len Verträgen vom No­vem­ber 2001 und März 2002 je­weils Um­satz­steuer aus­ge­wie­sen, ob­wohl er (in­so­weit) nicht Un­ter­neh­mer war (un­be­rech­tig­ter Steu­er­aus­weis, § 14c Abs. 2 S. 2 UStG). Hin­sicht­lich des Be­triebs­grundstücks der GmbH war nicht der Kläger, son­dern nur die GbR als Ver­mie­te­rin un­ter­neh­me­ri­sch tätig. Auch als Ge­sell­schaf­ter der GbR war der Kläger nicht Un­ter­neh­mer. Ein ne­ben der bloßen Ge­sell­schaf­ter­stel­lung be­ste­hen­des, sons­ti­ges Rechts­verhält­nis des Klägers zur GbR lag in Be­zug auf das von der GbR ver­mie­tete Grundstück nicht vor. Die Über­las­sung der Mit­ei­gen­tums­an­teile durch den Kläger an die GbR war als Ge­sell­schaf­ter­bei­trag zu qua­li­fi­zie­ren, weil für diese Nut­zungsüber­las­sung kein Ent­gelt ver­ein­bart wor­den ist.

Man­gels ei­ner ent­gelt­li­chen Nut­zungsüber­las­sung ist der Kläger in­so­weit nicht Un­ter­neh­mer. Der je­weils ver­kaufte Mit­ei­gen­tums­an­teil am Grundstück ist da­her nicht sei­nem Un­ter­neh­men, son­dern sei­nem nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Vermögen zu­zu­ord­nen. Hin­sicht­lich der Verkäufe des Klägers vom No­vem­ber 2001 und März 2002 lie­gen des­halb keine steu­er­ba­ren Umsätze vor. Die Veräußerung des Mit­ei­gen­tums­an­teils in zwei Ak­ten begründet keine un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit und ist auch nicht als Teil des Ver­mie­tungs­un­ter­neh­mens des Klägers an­zu­se­hen. Seine Ver­mie­tungstätig­keit be­wirkt keine In­fek­tion, weil diese in kei­nem sach­li­chen Zu­sam­men­hang mit dem veräußer­ten Mit­ei­gen­tums­an­teil stand.

Der sich für den Kläger aus § 14c Abs. 2 UStG er­ge­bende An­spruch auf Be­rich­ti­gung des nach § 14c Abs. 2 S. 2 UStG ge­schul­de­ten Steu­er­be­trags ist aber nicht Ge­gen­stand des hier aus­schließlich strei­ti­gen Um­satz­steu­er­be­schei­des für Juni 2014. Über den Be­rich­ti­gungs­an­spruch kann mit der vor­lie­gen­den Klage aus ver­fah­rens­recht­li­chen Gründen nicht ent­schie­den wer­den.

Nach § 14c Abs. 2 S. 5 UStG ist die Be­rich­ti­gung des ge­schul­de­ten Steu­er­be­trags beim Fi­nanz­amt ge­son­dert schrift­lich zu be­an­tra­gen und nach des­sen Zu­stim­mung in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 17 Abs. 1 UStG für den Be­steue­rungs­zeit­raum vor­zu­neh­men, in dem die Vor­aus­set­zung des § 14c Abs. 2 S. 4 UStG in Form der Be­sei­ti­gung der Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens ein­ge­tre­ten ist. Die in der Vor­schrift vor­aus­ge­setzte Zu­stim­mung des Fi­nanz­amts und ent­spre­chend ihre Ver­sa­gung ist ein Ver­wal­tungs­akt. Es han­delt sich um einen Be­scheid nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO, der eine teil­weise Frei­stel­lung von der Steuer be­inhal­tet. Erst bei ei­ner Ab­leh­nung der Be­rich­ti­gung durch das Fi­nanz­amt sind Ein­spruch und nach des­sen Er­folg­lo­sig­keit Ver­pflich­tungs­klage ge­ge­ben.

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