Die Neuregelungen des MsbG machen die Klärung des Verhältnisses des Messstellenbetriebs und insbesondere des Betriebs von modernen und intelligenten Messsystemen notwendig. Die Kosten für Messstellen, bei denen (noch) keine mME/iMSys (alte Welt) installiert sind, gehen in die Erlösobergrenze (EOG) und die Preise für Messung und Messstellenbetrieb ein. Demgegenüber bestehen für die Kosten für mME/iMSys) (neue Welt) geregelte Preisobergrenzen, d. h. diese Kosten dürfen nicht in die EOG einbezogen werden.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hatte im Sommer 2018 das überarbeitete Papier zu den gemeinsamen Auslegungsgrundsätzen der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu entflechtungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb vom 9.7.2018 veröffentlicht. Die Regulierungsbehörden leiten aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/7555 zu § 3 Abs. 4 MsbG und dem Verweis auf die entsprechende Anwendung der §§ 6b, 6c und 54 EnWG ab, dass für die Tätigkeit „moderner und intelligenter Messstellenbetrieb“ nicht nur eine Kontentrennung vorzunehmen, sondern auch ein eigener Tätigkeitsabschluss aufzustellen ist. Die Kosten des Messstellenbetriebs konventioneller Zähler (insbesondere Ferrariszähler/Balgengaszähler) sind weiterhin im Netzbetrieb zu buchen.
Hinweis
Der Energiefachausschuss des IDW (EFA) ist bisher der Auffassung, dass die Führung getrennter Konten für den Betrieb von mME/iMSys ausreicht und die Aufstellung von Tätigkeitsabschlüssen für den „moderner und intelligenter Messstellenbetrieb“ nicht erforderlich ist.
Aktueller Sachstand
Der EFA hat die BNetzA am 9.9.2019 über die Ergebnisse seiner Sitzung vom 25.6.2019 zur erneuten Erörterung der Auswirkungen des § 3 Abs. 4 MsbG auf die Jahresabschlussprüfung informiert. Darin stellt der EFA klar, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber zu entscheiden hat, welche rechtliche Auslegung er vertritt. Seine Auslegung hat Auswirkungen auf die Prüfung und die Offenlegung des (ggf. freiwillig aufgestellten) Tätigkeitsabschlusses "moderner und intelligenter Messstellenbetrieb". Nach der Auffassung des EFA lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck nicht zwingend schließen, dass auch die Aufstellung eines Tätigkeitsabschlusses für den gMsB erforderlich ist. Zu den Gründen für diese Auslegung wird auf das Schreiben des IDW an die BNetzA vom 3.2.2017 verwiesen. Somit hat der grundzuständige Messstellenbetreiber zu entscheiden, welche rechtliche Auslegung er vertritt:
- Folgt der Messstellenbetreiber der Auslegung der Regulierungsbehörden, umfasst die Jahresabschlussprüfung nicht nur die Einhaltung der Rechnungslegungspflichten zur Kontentrennung, sondern auch zur Aufstellung eines Tätigkeitsabschlusses für den gMsB nach § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG i.V.m. § 6b Abs. 5 EnWG. In diesen Fällen ist der Messstellenbetreiber zwingend verpflichtet, den Tätigkeitsabschluss für den gMsB im Bundesanzeiger offenzulegen.
- Ist der grundzuständige Messstellenbetreiber der Auffassung, dass § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG keine Aufstellung eines Tätigkeitsabschlusses für den gMsB fordert, stellt er jedoch „freiwillig“ einen solchen Tätigkeitsabschluss auf, der nicht im Bundesanzeiger offengelegt werden soll, ist dieser Tätigkeitsabschluss für den gMsB nicht Gegenstand der Erweiterung der Jahresabschlussprüfung i.S. des § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG i.V.m. § 6b Abs. 5. EnWG. Soll ein solcher Tätigkeitsabschluss dennoch geprüft werden, ist die Prüfung gesondert zu vereinbaren.
Hinweis
Die Aussagen der Regulierungsbehörden sind u. E. nicht verbindlich, da sie keine Festlegung nach § 29 EnWG darstellen und auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift haben. Sie dienen vielmehr nur als Orientierungshilfe. Der EFA geht davon aus, dass abzuwarten bleibt, ob die BNetzA ihre Rechtsauffassung gerichtlich klären lässt, sofern die Einreichung des Tätigkeitsabschlusses für den gMsB auch zukünftig unterbleibt.