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Update zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme

Seit dem 01.01.2020 sind Kas­sen­da­ten, wel­che mit­hilfe ei­nes elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems er­fasst wer­den (Kas­sen­sys­teme, Re­gis­trier­kas­sen), mit ei­ner zer­ti­fi­zier­ten tech­ni­schen Si­cher­heits­ein­rich­tung (TSE) zu schützen (Ge­setz zum Schutz vor Ma­ni­pu­la­tio­nen an di­gi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen (BGBl. I 2016 S. 3152)).

Ne­ben der An­for­de­rung, eine TSE für die Ab­si­che­rung der in der An­wen­dung er­fass­ten kas­sen­re­le­van­ten Da­ten ein­zu­set­zen, gibt es die Vor­gabe, wel­che Da­ten der Fi­nanz­ver­wal­tung kon­kret zur Verfügung zu stel­len sind und in wel­chem kon­kre­ten For­mat dies zu er­fol­gen hat. Ab­wei­chun­gen von In­halt und Form sind nicht zulässig. Dies stellt in Be­zug auf die Da­ten­an­for­de­run­gen durch die Fi­nanz­ver­wal­tung ein No­vum dar. Im Ge­gen­satz zu Ex­por­ten aus an­de­ren Sys­te­men be­steht der zen­trale Un­ter­schied darin, dass nicht nur ma­schi­nell aus­wert­bare Da­ten mit Da­ten­satz­be­schrei­bung vor­ge­legt wer­den müssen, son­dern die Da­ten­satz­be­schrei­bung so­wie die ein­zel­nen be­reit­zu­stel­len­den Vorgänge, wie z. B. Bar­zah­lung, Storno, Gut­schein­einlösung aber auch Kas­sen­war­tungs- und -me­ta­da­ten, durch die so­ge­nannte DS­FinV-K (Di­gi­tale Schnitt­stelle der Fi­nanz­ver­wal­tung für Kas­sen­sys­teme) vor­ge­ge­ben sind. Im Rah­men ei­ner Außenprüfung oder ei­ner Kas­sen­nach­schau sind der Fi­nanz­ver­wal­tung diese Da­ten über eine ein­heit­li­che di­gi­tale Schnitt­stelle (EDS) ((§ 4 Kas­sen­SichV) zur Verfügung zu stel­len (vgl. § 146a AO). Die EDS be­steht aus der Ein­bin­dungs­schnitt­stelle, der Ex­port­schnitt­stelle so­wie der DS­FinV-K. Die Veröff­ent­li­chung der DS­FinV-K er­folgt über das In­ter­net­por­tal des Bun­des­zen­tral­am­tes für Steu­ern (BZSt - Start­seite).

Im Fol­gen­den stel­len wir kurz die ein­zel­nen Be­stand­teile dar:

Einbindungsschnittstelle

Die Ein­bin­dungs­schnitt­stelle ermöglicht die In­te­gra­tion der TSE in das elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­tem. Das BSI be­schreibt er­for­der­li­che Funk­tio­nen der Ein­bin­dungs­schnitt­stelle in der Tech­ni­schen Richt­li­nie BSI TR-03153.

Exportschnittstelle

Die Ex­port­schnitt­stelle be­steht aus ei­ner stan­dar­di­sier­ten Da­ten­satz­be­schrei­bung für den Ex­port der ge­spei­cher­ten, ab­ge­si­cher­ten An­wen­dungs­da­ten bzw. Sys­tem­nach­rich­ten und Au­dit-Da­ten so­wie der kor­re­spon­die­ren­den Pro­to­koll­da­ten aus der TSE. Diese ab­ge­si­cher­ten Log-Nach­rich­ten ermögli­chen die Ve­ri­fi­ka­tion der Pro­to­kol­lie­rung (§ 3 Kas­sen­SichV). Mit ih­nen kann so­wohl die In­te­grität als auch die zeit­ge­rechte Er­fas­sung der Da­ten überprüft wer­den. In der BSI TR-03153 sind in Ka­pi­tel 5.1 ab­schließende Vor­ga­ben an die Ex­port­schnitt­stelle for­mu­liert.

Das Vor­hal­ten der ab­ge­si­cher­ten An­wen­dungs- und Pro­to­koll­da­ten ist für Zwecke der Durchführung steu­er­li­cher Außenprüfun­gen oder Kas­sen-Nach­schauen al­lein nicht aus­rei­chend, da nicht alle er­for­der­li­chen Da­ten in die Pro­to­kol­lie­rung durch die TSE ein­fließen. Zur Erfüllung der Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht so­wie der pro­gres­si­ven und re­tro­gra­den Prüfbar­keit sind die ein­zel­nen auf­ge­zeich­ne­ten Da­ten in einem ma­schi­nell aus­wert­ba­ren For­mat vor­zu­hal­ten (vgl. Rz. 176 ff. GoBD).

Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)

Die oben ge­nann­ten ein­zel­nen, auf­ge­zeich­ne­ten Da­ten sind in einem stan­dar­di­sier­ten For­mat als selbständi­ger Be­stand­teil der EDS zur Verfügung zu stel­len. Die er­for­der­li­chen Da­ten so­wie For­mate wer­den für elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­teme i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 Kas­sen­SichV als Di­gi­tale Schnitt­stelle der Fi­nanz­ver­wal­tung für Kas­sen­da­ten (DS­FinV-K) de­fi­niert. Die DS­FinV-K enthält eine Be­schrei­bung der re­le­van­ten Kas­sen­vorgänge so­wie eine ge­naue Be­schrei­bung, wie diese Da­ten im Ex­port der Fi­nanz­ver­wal­tung zur Verfügung zu stel­len sind.

Folg­lich sind bei der Prüfung ei­nes elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 Kas­sen­SichV die Da­ten ver­pflich­tend im For­mat der DS­FinV-K, wie be­schrie­ben, zur Verfügung zu stel­len (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO). Da­ge­gen bleibt die Ver­pflich­tung, die Da­ten der TSE (Log-Nach­rich­ten) zur Verfügung zu stel­len, un­berührt. Dies be­deu­tet, dass die TSE Da­ten ent­spre­chend den GoBD in einem ma­schi­nell aus­wert­ba­ren For­mat mit ei­ge­nen nach­voll­zieh­ba­ren Da­ten­satz­be­schrei­bun­gen zur Verfügung ge­stellt wer­den dürfen. Da­bei ist al­ler­dings fest­zu­hal­ten, dass ein Teil der TSE-Da­ten auch in den DS­FinV-K-Da­ten ent­hal­ten ist und dem­nach für diese für Zwecke der DS­FinV-K Da­ten­satz­for­mate vor­ge­ge­ben sind.

Durch die Stan­dar­di­sie­rung sol­len fol­gende Ziele ab­ge­deckt wer­den:

    • ein­heit­li­che Da­ten­be­reit­stel­lung für die Außenprüfung so­wie für Kas­sen-Nach­schauen durch de­fi­nierte Kas­sen­ein­zel­be­we­gun­gen, Stamm­da­ten und Kas­sen­ab­schlüsse, so dass eine pro­gres­sive und re­tro­grade Prüfbar­keit zwi­schen den Grund­auf­zeich­nun­gen und der Er­fas­sung im Haupt­buch (Fi­nanz­buch­hal­tung) gewähr­leis­tet ist.
    • Ermögli­chung der Aus­la­ge­rung al­ler im je­wei­li­gen Sys­tem er­fass­ten Da­ten in ein Ar­chiv­sys­tem.
    • Ermögli­chung ei­ner ver­ein­fach­ten Überprüfung der in die Fi­nanz­buch­hal­tung über­tra­ge­nen struk­tu­rier­ten Kas­sen­da­ten.

 

Wesentliche Änderungen DSFinV-K 2.3

Da die Um­set­zung der An­for­de­run­gen der DS­FinV-K in al­ler Re­gel durch die Kas­sen­her­stel­ler und An­bie­ter er­folgt, wer­den die Ände­run­gen der Ver­sion 2.3 hier nur in Kürze dar­ge­stellt.

Ins­be­son­dere er­ge­ben sich Ände­run­gen im An­hang E „Be­schrei­bung der ein­zel­nen DS­FinV-K-Fel­der“ in Be­zug auf die An­gabe der Kas­sen­se­ri­en­num­mer so­wie zur Da­tei „Bon­kopf“. Die Kas­sen­se­ri­en­num­mer wurde bis­her im tech­ni­schen Si­cher­heits­sys­tem (TSS) ge­spei­chert. Nun ist diese eben­falls in der DS­FinV-K zu spei­chern. Zur Da­tei „Bon­kopf“ wur­den Be­son­der­hei­ten ak­tua­li­siert und Kurz­be­schrei­bun­gen klar­stel­lend for­mu­liert.

Da­ne­ben er­ge­ben sich Ände­run­gen in Form von Hin­wei­sen und zusätz­li­chen Erläute­run­gen, z. B. wann die De­tail­ta­belle zur Preis­fin­dung (Tz. 3.1.1.2) aus­zufüllen ist, so­wie Ergänzun­gen wie bspw. Be­son­der­hei­ten zu his­to­ri­schen Steu­ersätzen (Tz. 3.2.6).

Seit Ende April 2022 steht die ak­tua­li­sierte Ver­sion 2.3 der Di­gi­ta­len Schnitt­stelle der Fi­nanz­ver­wal­tung für Kas­sen­sys­teme (DS­FinV-K 2.3) auf der In­ter­net­seite des BZSt zur Verfügung. Die DS­FinV-K in der Ver­sion 2.3 ist für Auf­zeich­nun­gen, die ab dem 01.07.2022 er­fol­gen, an­zu­wen­den. Sie kann aber be­reits auch für frühere Auf­zeich­nun­gen her­an­ge­zo­gen wer­den.

Für elek­tro­ni­sche oder com­pu­ter­gestützte Kas­sen­sys­teme oder Re­gis­trier­kas­sen (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.2) gilt die DS­FinV-K. Fällt nur ein Teil­be­reich der Da­ten ei­nes kom­ple­xen Soft­ware­sys­tems un­ter die DS­FinV-K, bleibt die Ver­pflich­tung zur Verfügung­stel­lung wei­te­rer Da­ten aus an­de­ren Teil­be­rei­chen des Sys­tems (z. B. Wa­ren­wirt­schaft) un­berührt. Für diese wei­tere Da­ten grei­fen dann die all­ge­mei­nen GoBD-Re­ge­lun­gen, also die Be­reit­stel­lung der Da­ten in­klu­sive ei­ner ent­spre­chen­den Da­ten­satz­be­schrei­bung, so­weit es sich um steu­er­re­le­vante Da­ten han­delt.

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