Neben der Anforderung, eine TSE für die Absicherung der in der Anwendung erfassten kassenrelevanten Daten einzusetzen, gibt es die Vorgabe, welche Daten der Finanzverwaltung konkret zur Verfügung zu stellen sind und in welchem konkreten Format dies zu erfolgen hat. Abweichungen von Inhalt und Form sind nicht zulässig. Dies stellt in Bezug auf die Datenanforderungen durch die Finanzverwaltung ein Novum dar. Im Gegensatz zu Exporten aus anderen Systemen besteht der zentrale Unterschied darin, dass nicht nur maschinell auswertbare Daten mit Datensatzbeschreibung vorgelegt werden müssen, sondern die Datensatzbeschreibung sowie die einzelnen bereitzustellenden Vorgänge, wie z. B. Barzahlung, Storno, Gutscheineinlösung aber auch Kassenwartungs- und -metadaten, durch die sogenannte DSFinV-K (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme) vorgegeben sind. Im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Kassennachschau sind der Finanzverwaltung diese Daten über eine einheitliche digitale Schnittstelle (EDS) ((§ 4 KassenSichV) zur Verfügung zu stellen (vgl. § 146a AO). Die EDS besteht aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der DSFinV-K. Die Veröffentlichung der DSFinV-K erfolgt über das Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt - Startseite).
Im Folgenden stellen wir kurz die einzelnen Bestandteile dar:
Einbindungsschnittstelle
Die Einbindungsschnittstelle ermöglicht die Integration der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem. Das BSI beschreibt erforderliche Funktionen der Einbindungsschnittstelle in der Technischen Richtlinie BSI TR-03153.
Exportschnittstelle
Die Exportschnittstelle besteht aus einer standardisierten Datensatzbeschreibung für den Export der gespeicherten, abgesicherten Anwendungsdaten bzw. Systemnachrichten und Audit-Daten sowie der korrespondierenden Protokolldaten aus der TSE. Diese abgesicherten Log-Nachrichten ermöglichen die Verifikation der Protokollierung (§ 3 KassenSichV). Mit ihnen kann sowohl die Integrität als auch die zeitgerechte Erfassung der Daten überprüft werden. In der BSI TR-03153 sind in Kapitel 5.1 abschließende Vorgaben an die Exportschnittstelle formuliert.
Das Vorhalten der abgesicherten Anwendungs- und Protokolldaten ist für Zwecke der Durchführung steuerlicher Außenprüfungen oder Kassen-Nachschauen allein nicht ausreichend, da nicht alle erforderlichen Daten in die Protokollierung durch die TSE einfließen. Zur Erfüllung der Einzelaufzeichnungspflicht sowie der progressiven und retrograden Prüfbarkeit sind die einzelnen aufgezeichneten Daten in einem maschinell auswertbaren Format vorzuhalten (vgl. Rz. 176 ff. GoBD).
Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)
Die oben genannten einzelnen, aufgezeichneten Daten sind in einem standardisierten Format als selbständiger Bestandteil der EDS zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Daten sowie Formate werden für elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV als Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassendaten (DSFinV-K) definiert. Die DSFinV-K enthält eine Beschreibung der relevanten Kassenvorgänge sowie eine genaue Beschreibung, wie diese Daten im Export der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen sind.
Folglich sind bei der Prüfung eines elektronischen Aufzeichnungssystems i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV die Daten verpflichtend im Format der DSFinV-K, wie beschrieben, zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO). Dagegen bleibt die Verpflichtung, die Daten der TSE (Log-Nachrichten) zur Verfügung zu stellen, unberührt. Dies bedeutet, dass die TSE Daten entsprechend den GoBD in einem maschinell auswertbaren Format mit eigenen nachvollziehbaren Datensatzbeschreibungen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass ein Teil der TSE-Daten auch in den DSFinV-K-Daten enthalten ist und demnach für diese für Zwecke der DSFinV-K Datensatzformate vorgegeben sind.
Durch die Standardisierung sollen folgende Ziele abgedeckt werden:
- einheitliche Datenbereitstellung für die Außenprüfung sowie für Kassen-Nachschauen durch definierte Kasseneinzelbewegungen, Stammdaten und Kassenabschlüsse, so dass eine progressive und retrograde Prüfbarkeit zwischen den Grundaufzeichnungen und der Erfassung im Hauptbuch (Finanzbuchhaltung) gewährleistet ist.
- Ermöglichung der Auslagerung aller im jeweiligen System erfassten Daten in ein Archivsystem.
- Ermöglichung einer vereinfachten Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten.
Wesentliche Änderungen DSFinV-K 2.3
Da die Umsetzung der Anforderungen der DSFinV-K in aller Regel durch die Kassenhersteller und Anbieter erfolgt, werden die Änderungen der Version 2.3 hier nur in Kürze dargestellt.
Insbesondere ergeben sich Änderungen im Anhang E „Beschreibung der einzelnen DSFinV-K-Felder“ in Bezug auf die Angabe der Kassenseriennummer sowie zur Datei „Bonkopf“. Die Kassenseriennummer wurde bisher im technischen Sicherheitssystem (TSS) gespeichert. Nun ist diese ebenfalls in der DSFinV-K zu speichern. Zur Datei „Bonkopf“ wurden Besonderheiten aktualisiert und Kurzbeschreibungen klarstellend formuliert.
Daneben ergeben sich Änderungen in Form von Hinweisen und zusätzlichen Erläuterungen, z. B. wann die Detailtabelle zur Preisfindung (Tz. 3.1.1.2) auszufüllen ist, sowie Ergänzungen wie bspw. Besonderheiten zu historischen Steuersätzen (Tz. 3.2.6).
Seit Ende April 2022 steht die aktualisierte Version 2.3 der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K 2.3) auf der Internetseite des BZSt zur Verfügung. Die DSFinV-K in der Version 2.3 ist für Aufzeichnungen, die ab dem 01.07.2022 erfolgen, anzuwenden. Sie kann aber bereits auch für frühere Aufzeichnungen herangezogen werden.
Für elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.2) gilt die DSFinV-K. Fällt nur ein Teilbereich der Daten eines komplexen Softwaresystems unter die DSFinV-K, bleibt die Verpflichtung zur Verfügungstellung weiterer Daten aus anderen Teilbereichen des Systems (z. B. Warenwirtschaft) unberührt. Für diese weitere Daten greifen dann die allgemeinen GoBD-Regelungen, also die Bereitstellung der Daten inklusive einer entsprechenden Datensatzbeschreibung, soweit es sich um steuerrelevante Daten handelt.