Mit gleich lautenden Erlassen vom 06.04.2022 ergänzen die obersten Finanzbehörden der Länder ihre vorgehenden Verlautbarungen und ordnen deren Anwendung in allen offenen Fällen an.
Konkret wird in Rn. 2 klargestellt, dass bei bereits unterjährig ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eine Hinzurechnung für Aufwendungen, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte, unterbleibt. Der BFH hatte diese bereits für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bestehende Rechtsauffassung mit Urteil vom 30.07.2020 auch auf solche des Umlaufvermögens ausgedehnt. Dabei ist zudem unerheblich, ob sich die Wirtschaftsgüter noch im Umlaufvermögen befinden. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens sind jedoch aufgrund des Aktivierungsverbots in § 5 Abs. 2 EStG stets hinzuzurechnen (so auch BFH-Urteil vom 12.11.2020).
Zudem folgt die Finanzverwaltung in Rn. 29b der BFH-Rechtsprechung bei der Bestimmung fiktiven Anlagevermögens. Eine Hinzurechnung der Miet- oder Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter hat nur dann zu erfolgen, wenn diese – sofern der Mieter oder Pächter Eigentümer der Wirtschaftsgüter wäre – dem Anlagevermögen zuzuordnen wären. Diese Fiktion richtet sich nach dem jeweiligen konkreten Geschäftsgegenstand im Einzelfall (so bereits BFH-Urteil vom 08.12.2016). Die Finanzverwaltung geht dazu auf die hierzu ergangenen BFH-Urteile zu verschiedenen Einzelfällen ein (BFH-Urteile vom 12.11.2020 zu Filmhersteller, vom 08.12.2016 zu Konzertveranstalter, vom 25.10.2016 zu Messedurchführungsgesellschaft und vom 25.07.2019 zu Pauschalreiseveranstalter).