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Steuerberatung

Update zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­neint in Übe­rein­stim­mung mit der Rechts­auf­fas­sung des BFH die ge­wer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Miet- und Pacht­zin­sen, die zu An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten von un­terjährig veräußer­ten Um­lauf­vermögen geführt hätten. Zu­dem folgt die Fi­nanz­ver­wal­tung dem BFH bei der Be­stim­mung von fik­ti­vem An­la­ge­vermögen.

Mit gleich lau­ten­den Er­las­sen vom 06.04.2022 ergänzen die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder ihre vor­ge­hen­den Ver­laut­ba­run­gen und ord­nen de­ren An­wen­dung in al­len of­fe­nen Fällen an.

Kon­kret wird in Rn. 2 klar­ge­stellt, dass bei be­reits un­terjährig aus­ge­schie­de­nen Wirt­schaftsgütern des An­lage- oder Um­lauf­vermögens eine Hin­zu­rech­nung für Auf­wen­dun­gen, die als An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ak­ti­viert wor­den wären, wenn sich das Wirt­schafts­gut am Bi­lanz­stich­tag noch im Be­triebs­vermögen be­fun­den hätte, un­ter­bleibt. Der BFH hatte diese be­reits für Wirt­schaftsgüter des An­la­ge­vermögens be­ste­hende Rechts­auf­fas­sung mit Ur­teil vom 30.07.2020 auch auf sol­che des Um­lauf­vermögens aus­ge­dehnt. Da­bei ist zu­dem un­er­heb­lich, ob sich die Wirt­schaftsgüter noch im Um­lauf­vermögen be­fin­den. Auf­wen­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Her­stel­lung ei­nes selbst ge­schaf­fe­nen im­ma­te­ri­el­len Wirt­schafts­guts des An­la­ge­vermögens sind je­doch auf­grund des Ak­ti­vie­rungs­ver­bots in § 5 Abs. 2 EStG stets hin­zu­zu­rech­nen (so auch BFH-Ur­teil vom 12.11.2020).

Zu­dem folgt die Fi­nanz­ver­wal­tung in Rn. 29b der BFH-Recht­spre­chung bei der Be­stim­mung fik­ti­ven An­la­ge­vermögens. Eine Hin­zu­rech­nung der Miet- oder Pacht­zin­sen für Wirt­schaftsgüter hat nur dann zu er­fol­gen, wenn diese – so­fern der Mie­ter oder Pächter Ei­gentümer der Wirt­schaftsgüter wäre – dem An­la­ge­vermögen zu­zu­ord­nen wären. Diese Fik­tion rich­tet sich nach dem je­wei­li­gen kon­kre­ten Ge­schäfts­ge­gen­stand im Ein­zel­fall (so be­reits BFH-Ur­teil vom 08.12.2016). Die Fi­nanz­ver­wal­tung geht dazu auf die hierzu er­gan­ge­nen BFH-Ur­teile zu ver­schie­de­nen Ein­zelfällen ein (BFH-Ur­teile vom 12.11.2020 zu Film­her­stel­ler, vom 08.12.2016 zu Kon­zert­ver­an­stal­ter, vom 25.10.2016 zu Mes­se­durchführungs­ge­sell­schaft und vom 25.07.2019 zu Pau­schal­rei­se­ver­an­stal­ter).

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