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Rechtsberatung

Update zur Plattform für Abwärme

Die neue „Platt­form für Abwärme“ soll in den nächs­ten Mo­na­ten an den Start ge­hen. Das zwingt viele Un­ter­neh­men zum Tätig­wer­den. Das Bafa kon­kre­ti­siert die Mel­de­pflich­ten in einem kürz­lich ak­tua­li­sier­ten Merk­blatt.

Nach den Vor­ga­ben des En­er­gie­ef­fi­zi­enz­ge­set­zes (EnEfG) müssen be­son­ders en­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men vor­han­dene Abwärme­po­ten­tiale an diese Platt­form mel­den (mehr zur Abwärme­platt­form le­sen Sie hier). Das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (Bafa) als Bun­des­stelle für En­er­gie­ef­fi­zi­enz hat be­reits am 04.03.2024 eine er­ste Ak­tua­li­sie­rung des erst im Fe­bruar 2024 veröff­ent­lich­ten Merk­blatts für die Abwärme­platt­form vor­ge­nom­men. Das Merk­blatt enthält eine Reihe von Kon­kre­ti­sie­run­gen und schränkt den Kreis der Mel­de­pflich­ti­gen für die erst­ma­lige Mel­dung zum 30.06.2024 deut­lich ein.

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Einschränkung der Meldepflicht

Bis zum 30.06.2024 müssen be­son­ders en­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men die bei ih­nen vor­han­de­nen Abwärme­po­ten­tiale erst­mals an die neue Platt­form für Abwärme mel­den. Um den Ar­beits­auf­wand für die mel­de­pflich­ti­gen Un­ter­neh­men zu re­du­zie­ren, müssen zunächst nur jene Abwärme­po­ten­tiale ge­mel­det wer­den, bei de­nen eine zeit­nahe wirt­schaft­li­che Nut­zung durch Dritte zu er­war­ten ist. Da­her müssen bei der ers­ten Mel­dung zum 30.06.2024 nur „we­sent­li­che und geführte Abwärme­po­ten­tiale“ ge­mel­det wer­den.

Geführte Abwärme­quel­len sind sol­che, bei de­nen die Abwärme durch ein ab­ge­grenz­tes Me­dium von der Wärme­quelle zum Ort der Ab­gabe geführt wird. Alle an­de­ren, bei de­nen die Wärme di­rekt an die Um­ge­bung ab­ge­ge­ben wird, sind sog. „dif­fuse Abwärme­quel­len“.

Zur Frage, wel­che Abwärme­po­ten­tiale als „we­sent­lich“ an­zu­se­hen sind, wer­den in der über­ar­bei­te­ten Fas­sung des Merk­blatts eben­falls Kon­kre­ti­sie­run­gen vor­ge­nom­men. In einem ers­ten Schritt wer­den Abwärme­po­ten­tiale mit einem Jah­res­mit­tel­tem­pe­ra­tur­ni­veau von mehr als 20°C als we­sent­lich an­ge­se­hen. Diese „Ba­ga­tell­grenze“ soll zukünf­tig fach­lich überprüft und ggf. an­ge­passt wer­den.

Da die Ei­gen­schaf­ten „geführt“ und „we­sent­lich“ ku­mu­la­tiv vor­lie­gen müssen, dürfte sich der Kreis der­je­ni­gen, die noch in die­sem Jahr eine ent­spre­chende Mel­dung zum 30.06.2024 ab­ge­ben müssen, deut­lich re­du­zie­ren. Alle an­de­ren Abwärme­po­ten­tiale, die nach § 17 EnEfG grundsätz­lich ge­mel­det wer­den müssen, sind ab dem zwei­ten Jahr, also bis zum 31.03.2025, zu mel­den.

Gemeinsame Meldungen möglich

Wei­tere An­pas­sun­gen und Kon­kre­ti­sie­run­gen gab es bezüglich ge­mein­sa­mer Mel­demöglich­kei­ten.

So­wohl ver­bun­dene Un­ter­neh­men als auch sog. In­dus­trie­parks be­kom­men die Möglich­keit, Mel­dun­gen über einen zen­tra­len Zu­gang ab­zu­ge­ben. Ein In­dus­trie­park ist ein ge­schlos­se­nes Areal zur An­sied­lung von In­dus­trie­un­ter­neh­men das eine ge­mein­same In­fra­struk­tur hat und von ei­ner ge­mein­sa­men Träger­ge­sell­schaft ver­wal­tet wird.

Für beide, ver­bun­dene Un­ter­neh­men und In­dus­trie­parks, wird je­doch klar­ge­stellt, dass dies nicht zu ei­ner Be­frei­ung oder Über­tra­gung der in­di­vi­du­el­len Mel­de­pflicht führt. Je­des Un­ter­neh­men bleibt selbst dafür ver­ant­wort­lich, der Mel­de­pflicht auch tatsäch­lich nach­zu­kom­men.

Ausblick

Zwi­schen der ers­ten Ver­sion des Merk­blatts und der ers­ten Ak­tua­li­sie­rung lag nur et­was mehr als ein Mo­nat. Durch die kurze Zeit­panne und die um­fang­rei­chen Ände­run­gen wird deut­lich, dass noch viele Fra­gen im prak­ti­schen Um­gang mit der neuen Abwärme­platt­form of­fen sind. Die wei­tere Ent­wick­lung muss da­her von den Be­tei­lig­ten bis zum Start der Platt­form wei­ter­hin ak­tiv ver­folgt wer­den.

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