Die Mitteilungspflicht gilt nach der Fiktion in § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt, wenn sich die Angaben u. a. aus dem elektronisch abrufbaren Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister ergeben. Diese gesetzlichen Transparenzvorschriften sind durch die GwG-Novelle zum 1.1.2020 durch Änderung und Einführung von neuen Vorschriften verschärft worden.
Seit Einführung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister veröffentlicht das Bundesverwaltungsamt (BVA) als zuständige Aufsichtsbehörde – in unregelmäßigen Abständen – Rechtshinweise zu seiner Verwaltungsauffassung zur Anwendung der gesetzlichen Transparenzpflichten auf seiner Website www.bva.bund.de unter der Rubrik „Transparenzregister“. Die Rechtshinweise sind als Fragen und Antworten zum Transparenzregister (FAQ) gestaltet, die vom BVA laufend ergänzt und geändert werden.
Seit 2019 haben die Änderungen der Verwaltungsauffassung des BVA in verschiedener Hinsicht zu einer Ausweitung der Meldepflichten zum Transparenzregister geführt, und zwar insb. durch die FAQ i. d. F. vom 1.10.2019 für Kommanditgesellschaften (KGs; siehe novus November 2019, S. 24). Darin wurde vom BVA der Anwendungsbereich der Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 GwG für KGs stark eingeschränkt, sodass diese die Mitteilungsfiktion nur noch in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen in Anspruch nehmen können.
Seit Inkrafttreten der GwG-Novelle zum 1.1.2020 hat das BVA bereits dreimal die FAQ aktualisiert, und zwar zum 3.1.2020, zum 20.2.2020 und zuletzt zum 19.8.2020, wobei insb. die Änderungen der Verwaltungsauffassung des BVA in den FAQ i. d. F. vom 19.8.2020 erhebliche praktische Auswirkungen haben dürften.
Die FAQ i. d. F. vom 19.8.2020 enthalten nämlich insb. eine erheblichen Ausweitung des Begriffs der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG über die Fälle der aktiven Steuerungsmöglichkeit (§ 290 HGB; Stimmrechtsmehrheit, Recht zur Bestimmung der Mehrheit der Mitglieder der Gesellschaftsorgane, Beherrschungsvertrag und Zweckgesellschaft) hinaus auch auf Fälle einer lediglich passiven Steuerungsmöglichkeit. Dabei reicht ein faktisches Vetorecht als Gesellschafter - z. B. infolge des Erfordernisses der Beteiligung des betreffenden Gesellschafters an Gesellschafterbeschlüssen aufgrund von Mehrheitserfordernissen in der Gesellschafterversammlung, aufgrund des Haltens einer Sperrminorität oder bereits aufgrund des erforderlichen Quorums für die Beschlussfähigkeit - für eine Kontrolle aus. Ferner wurde klargestellt, dass Kontrolle auch durch die Kombination von Kapitalanteilen und Stimmrechten bestehen kann. Diese Änderung der Verwaltungsauffassung des BVA zum Kontrollbegriff führt zu einer deutlichen Ausweitung der Qualifizierung von natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte von in Deutschland registereingetragenen Unternehmen bei ein- und auch mehrstufigen Beteiligungsstrukturen.
Damit einher geht die Klarstellung, dass für die wirtschaftliche Berechtigung bei Stiftungen nicht nur aktive, sondern auch passive Einflussmöglichkeiten genügen, was bei Stiftungen zu einer Ausweitung der Stellung der wirtschaftlich Berechtigten auf Ebene der Stifter und bei Tochtergesellschaften von Stiftungen auf Ebene des Stiftungsvorstands führt.
Darüber hinaus enthalten die FAQ i. d. F. vom 19.8.2020 noch weitere Klarstellungen zu Einzelfragen, wie z. B. die Nichtberücksichtigung eigener Anteile einer Gesellschaft bei der Ermittlung der Kapitalanteile der Gesellschafter.
Hinweis
Die Meldepflichten für das Transparenzregister (einschließlich deren laufender Überprüfung und Aktualisierung) sollten auf der Compliance-Agenda aller registereingetragenen Unternehmen und Stiftungen in Deutschland stehen. Compliance-Verantwortliche sollten insb. mit Blick auf die Ausweitung der Transparenzpflichten wegen der geänderten Verwaltungsauffassung des BVA die Einhaltung der Transparenzpflichten nach dem GwG bei ihrem Unternehmen bzw. ihrer Unternehmensgruppe überprüfen und die Mitteilungen zum Transparenzregister ggf. anpassen.